Rechtssatz RS0014638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014638
Entscheidungsdatum
07.05.1997
Norm
AbkSozSi Österreich - BRD BGBl 1969/382 Art1 Z11
AbkSozSi Österreich - BRD BGBl 1969/382 Art1 Z12
AbkSozSi Österreich - BRD BGBl 1969/382 Art26 Abs1
ASVG §253b
ASVG §253b Abs1 litc
ASVG §254
Rechtssatz
Ausfallzeiten sind nur als gleichgestellte Zeiten Versicherungszeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen. Dies ist jedoch hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Wartezeit nur ausnahmsweise der Fall, und zwar bei der Erfüllung der Wartezeit von fünfunddreißig anrechnungsfähigen Versicherungsjahren für das vorgezogene Altersruhegeld im Sinne des § 1248 Abs 7 Satz 1 RVO und bei der Ermittlung der vierhundertzwanzig für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Sinne des § 253 b Abs 1 lit b ASVG. Darüberhinaus stehen die Ausfallzeiten jedoch Beitragszeiten nur für die Bemessung der Leistung gleich, weshalb sie auch nur insoweit "gleichgestellte Zeiten" und damit "Versicherungszeiten" im Sinne des Art 1 Z 11 und 12 und des Art 26 Abs 1 Abk sind.Ausfallzeiten sind nur als gleichgestellte Zeiten Versicherungszeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen. Dies ist jedoch hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Wartezeit nur ausnahmsweise der Fall, und zwar bei der Erfüllung der Wartezeit von fünfunddreißig anrechnungsfähigen Versicherungsjahren für das vorgezogene Altersruhegeld im Sinne des Paragraph 1248, Absatz 7, Satz 1 RVO und bei der Ermittlung der vierhundertzwanzig für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Sinne des Paragraph 253, b Absatz eins, Litera b, ASVG. Darüberhinaus stehen die Ausfallzeiten jedoch Beitragszeiten nur für die Bemessung der Leistung gleich, weshalb sie auch nur insoweit "gleichgestellte Zeiten" und damit "Versicherungszeiten" im Sinne des Artikel eins, Ziffer 11 und 12 und des Artikel 26, Absatz eins, Abk sind.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 327/88
Entscheidungstext OGH 20.12.1988 10 ObS 327/88
Veröff: SSV-NF 2/141
- 10 Ob 395/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 10 Ob 395/89
Auch; Beisatz: Hier: Ausfallzeiten sind nach den deutschen Rechtsvorschriften bei allen Bruchteilsdeckungsvarianten des § 253 b Abs 1 lit c ASVG nicht zu berücksichtigen. (T1)
- 10 ObS 18/94
Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 ObS 18/94
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: AbkSozSi Österreich-Großbritannien. (T2)
- 10 ObS 121/97k
Entscheidungstext OGH 07.05.1997 10 ObS 121/97k
Vgl; Beisatz: hier: Invaliditätspension. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014638
Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_010OBS00327_8800000_001