Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers. Diese ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt. Eine Revisionsbeantwortung wurde von der beklagten Partei nicht erstattet.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers. Diese ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt. Eine Revisionsbeantwortung wurde von der beklagten Partei nicht erstattet.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Im übrigen werden hierin nur Feststellungsmängel (im Zusammenhang mit weiteren, von den Vorinstanzen unberücksichtigt gebliebenen Arbeitslosenzeiten in Deutschland) behauptet, welche jedoch der Rechtsrüge zuzuordnen sind (SSV-NF 3/29 = SZ 62/37).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Im übrigen werden hierin nur Feststellungsmängel (im Zusammenhang mit weiteren, von den Vorinstanzen unberücksichtigt gebliebenen Arbeitslosenzeiten in Deutschland) behauptet, welche jedoch der Rechtsrüge zuzuordnen sind (SSV-NF 3/29 = SZ 62/37).
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend (§ 48 ASGG). Selbst wenn die in der Revision relevierten Zeiten vom 17.5.1989 bis 22.1.1996, in welchen der Kläger als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt O***** in Deutschland gemeldet war (wie sich dies aus der auch im Pensionsakt erliegenden Bestätigung dieser Behörde ergibt: Beilage A), festgestellt worden wären, könnten diese für die nach österreichischem Pensionsrecht zu berücksichtigende Wartezeit keine Änderung herbeiführen. In den ausführlich begründeten Entscheidungen 10 ObS 327/88 (veröffentlicht in SSV-NF 2/141) und 10 ObS 172/92 (SSV-NF 6/127) hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt, daß "Ausfallszeiten" nach den deutschen Rechtsvorschriften (§ 1259 RVO) - in Anwendung der maßgeblichen Begriffsbestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 - für die allgemeine Leistungsvoraussetzung der Wartezeit - ausgenommen die Erfüllung der besonderen Wartezeit von 420 Versicherungsmonaten zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) - nicht heranzuziehen sind, weil sie nach den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften (grundsätzlich) nur für die Bemessung der Rente zählen. Zwar wurde anstelle ua des vormaligen § 1259 RVO zwischenzeitlich durch das Rentenreformgesetz 1992 dBGBl 1989 I 2261 das Sechste Buch (VI) des Sozialgesetzbuches (SGB) mit Wirksamkeit ab 1.1.1992 (Art 85) eingeführt, wodurch anstelle des früheren Begriffes der "Ausfallszeiten" nunmehr jener der "Anrechnungszeiten" (§ 58) getreten ist. Die neuen Vorschriften entsprechen jedoch im wesentlichen - jedenfalls im hier relevanten Bereich - dem früheren Recht (Niesel in Kasseler Komm, Band 1, Rz 1 zu § 58 SGB VI), ohne daß vorallem im zwischenstaatlichen Verhältnis mit Deutschland hiedurch Änderungen eingetreten wären (MGA, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Band 1, Abschnitt 1a - Deutschland, 91), sodaß im Hinblick auf die diesbezüglich unveränderte Rechtslage (MGA aaO 92) diese deutschen Zeiten auch weiterhin keine Berücksichtigung finden könnten. Mit diesen Grundsätzen steht aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes in Einklang, sodaß der Revision keine Folge gegeben werden kann. Auf die - am Ende der Rechtsausführungen - bemängelte Unvollständigkeit in der Sachverhaltsfeststellung durch das Berufungsgericht zufolge Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des medizinischen Leistungskalküls des Klägers kommt es damit nicht an.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Selbst wenn die in der Revision relevierten Zeiten vom 17.5.1989 bis 22.1.1996, in welchen der Kläger als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt O***** in Deutschland gemeldet war (wie sich dies aus der auch im Pensionsakt erliegenden Bestätigung dieser Behörde ergibt: Beilage A), festgestellt worden wären, könnten diese für die nach österreichischem Pensionsrecht zu berücksichtigende Wartezeit keine Änderung herbeiführen. In den ausführlich begründeten Entscheidungen 10 ObS 327/88 (veröffentlicht in SSV-NF 2/141) und 10 ObS 172/92 (SSV-NF 6/127) hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt, daß "Ausfallszeiten" nach den deutschen Rechtsvorschriften (Paragraph 1259, RVO) - in Anwendung der maßgeblichen Begriffsbestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 - für die allgemeine Leistungsvoraussetzung der Wartezeit - ausgenommen die Erfüllung der besonderen Wartezeit von 420 Versicherungsmonaten zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253 b, ASVG) - nicht heranzuziehen sind, weil sie nach den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften (grundsätzlich) nur für die Bemessung der Rente zählen. Zwar wurde anstelle ua des vormaligen Paragraph 1259, RVO zwischenzeitlich durch das Rentenreformgesetz 1992 dBGBl 1989 römisch eins 2261 das Sechste Buch (römisch sechs) des Sozialgesetzbuches (SGB) mit Wirksamkeit ab 1.1.1992 (Artikel 85,) eingeführt, wodurch anstelle des früheren Begriffes der "Ausfallszeiten" nunmehr jener der "Anrechnungszeiten" (Paragraph 58,) getreten ist. Die neuen Vorschriften entsprechen jedoch im wesentlichen - jedenfalls im hier relevanten Bereich - dem früheren Recht (Niesel in Kasseler Komm, Band 1, Rz 1 zu Paragraph 58, SGB römisch sechs), ohne daß vorallem im zwischenstaatlichen Verhältnis mit Deutschland hiedurch Änderungen eingetreten wären (MGA, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Band 1, Abschnitt 1a - Deutschland, 91), sodaß im Hinblick auf die diesbezüglich unveränderte Rechtslage (MGA aaO 92) diese deutschen Zeiten auch weiterhin keine Berücksichtigung finden könnten. Mit diesen Grundsätzen steht aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes in Einklang, sodaß der Revision keine Folge gegeben werden kann. Auf die - am Ende der Rechtsausführungen - bemängelte Unvollständigkeit in der Sachverhaltsfeststellung durch das Berufungsgericht zufolge Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des medizinischen Leistungskalküls des Klägers kommt es damit nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.