Rechtssatz RS0103748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103748
Geschäftszahl
IVZR29/75; 7Ob52/02a; 7Ob165/16i
Entscheidungsdatum
25.01.2017
Rechtssatz
Hat ein Versicherer aufgrund einer Haftpflichtversicherung für Handel und Handwerk für einen beim Betrieb eines Kundenfahrzeugs verursachten Unfallschaden Ersatz zu leisten und ist für den gleichen Unfall auch der Haftpflichtversicherer des Halters des Kundenfahrzeugs ersatzpflichtig, so liegt eine Doppelversicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach § 59 Abs 2 VVG verpflichtet sind. Dritter im Sinne des § 67 VVG ist nicht, wer Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 VVG entstanden ist.Hat ein Versicherer aufgrund einer Haftpflichtversicherung für Handel und Handwerk für einen beim Betrieb eines Kundenfahrzeugs verursachten Unfallschaden Ersatz zu leisten und ist für den gleichen Unfall auch der Haftpflichtversicherer des Halters des Kundenfahrzeugs ersatzpflichtig, so liegt eine Doppelversicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach Paragraph 59, Absatz 2, VVG verpflichtet sind. Dritter im Sinne des Paragraph 67, VVG ist nicht, wer Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den eine Doppelversicherung im Sinne des Paragraph 59, VVG entstanden ist.
Entscheidungstexte
- IV ZR 29/75
Entscheidungstext BGH 31.03.1976 IV ZR 29/75
Veröff: VersR 1976,847
- 7 Ob 52/02a
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 52/02a
Vgl auch; Beisatz: § 59 Abs 2 VersVG geht als Sonderregelung jeder anderen Regressregelung, insbesondere auch dem § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG jedenfalls dann vor, wenn der Schädiger der Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den die Doppelversicherung entstanden ist. (T1)
Veröff: SZ 2002/49
- 7 Ob 165/16i
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
Vgl; Beisatz: Hier: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103748
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19760331_AUSL000_0040ZR00029_7500000_001