Die zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreites lautet, ob die - im Falle einer Doppelversicherung das Rechtsverhältnis der Versicherer untereinander regelnde - Bestimmung des § 59 Abs 2 VersVG in einem Fall, wie dem vorliegenden, angewendet werden kann oder nicht. Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:Die zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreites lautet, ob die - im Falle einer Doppelversicherung das Rechtsverhältnis der Versicherer untereinander regelnde - Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 2, VersVG in einem Fall, wie dem vorliegenden, angewendet werden kann oder nicht. Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Die in § 59 Abs 1 VersVG definierte Doppelversicherung ist ein Sonderfall einer Neben- bzw Mehrfachversicherung nach § 58 VersVG (Möller in Bruck/Möller VVG8 § 59 Rn 3; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 181; ders Versicherungshandbuch, Allgemeine Fachkunde 69; ders BK § 59 VVG Rn 7; Römer in Römer/Langheid, VVG Rz 4 zu § 59). In jedem Fall gehört es zu den Voraussetzungen der Doppelversicherung, dass dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist. Als zusätzliches Merkmal gilt aber, dass entweder (erste Alternative) die Summe der Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigt, oder (zweite Akternative) dass die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigungen aus anderen Gründen den Gesamtschaden übersteigt (vgl 7 Ob 10/90, VR 1990, 313 = VersR 1991, 367). Während die erste Alternative auf die Aktivenversicherung zugeschnitten ist (Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht2 Rn 335), betrifft die zweite Alternative die Passivenversicherung, die keinen Versicherungswert hat, der nach der ersten Alternative mit der Versicherungssumme verglichen werden könnte; darunter fällt vor allem - wie hier - eine Mehrheit von Haftpflichtversicherungen (vgl Möller aaO § 59 Rn 11). Bei ihnen kommt es auf den Vergleich zwischen dem Schaden und der Entschädigung an (Römer aaO Rz 6 zu § 59 mwN aus der deutschen Judikatur). Voraussetzung der Doppelversicherung ist - wie bereits betont - immer, dass in zwei Versicherungsverträgen dasselbe Interesse versichert wird (7 Ob 36/93, VersR 1994, 1007 = VR 1994, 282 = EvBl 1994, 739/153). Dies muss aber nicht durch dieselbe Person geschehen: Doppelversicherung ist daher auch dann anzunehmen, wenn dasselbe Interesse durch eine Eigenversicherung und durch eine Versicherung für fremde Rechnung geschützt wird (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 181; Schimkowski, aaO; BGH VersR 1976, 847 ua). Nicht - wie die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung meint - Identität des Versicherungsnehmers, sondern Identität des versicherten Interesses begründet Doppelversicherung (Kollhosser in Prölss-Martin VVG26 Rn 11 zu § 59 mwN). Dieselbe Gefahr iSd § 59 Abs 1 VersVG liegt auch vor, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 182; 7 Ob 36/93). Während bei der Aktivenversicherung eine Doppelversicherung bereits mit dem Vertragsabschluss entstehen kann (vgl Schauer aaO), kann bei der Passivenversicherung das Vorliegen einer Doppelversicherung erst im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beurteilt werden. Erst dann steht in der Regel fest, ob der Versicherungsnehmer die Deckung aus allen Verträgen in Anspruch nehmen muss, oder ob etwa die Versicherungssumme aus einem Vertrag ausreicht (vgl Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 183; 7 Ob 36/93).Die in Paragraph 59, Absatz eins, VersVG definierte Doppelversicherung ist ein Sonderfall einer Neben- bzw Mehrfachversicherung nach Paragraph 58, VersVG (Möller in Bruck/Möller VVG8 Paragraph 59, Rn 3; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 181; ders Versicherungshandbuch, Allgemeine Fachkunde 69; ders BK Paragraph 59, VVG Rn 7; Römer in Römer/Langheid, VVG Rz 4 zu Paragraph 59,). In jedem Fall gehört es zu den Voraussetzungen der Doppelversicherung, dass dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist. Als zusätzliches Merkmal gilt aber, dass entweder (erste Alternative) die Summe der Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigt, oder (zweite Akternative) dass die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigungen aus anderen Gründen den Gesamtschaden übersteigt vergleiche 7 Ob 10/90, VR 1990, 313 = VersR 1991, 367). Während die erste Alternative auf die Aktivenversicherung zugeschnitten ist (Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht2 Rn 335), betrifft die zweite Alternative die Passivenversicherung, die keinen Versicherungswert hat, der nach der ersten Alternative mit der Versicherungssumme verglichen werden könnte; darunter fällt vor allem - wie hier - eine Mehrheit von Haftpflichtversicherungen vergleiche Möller aaO Paragraph 59, Rn 11). Bei ihnen kommt es auf den Vergleich zwischen dem Schaden und der Entschädigung an (Römer aaO Rz 6 zu Paragraph 59, mwN aus der deutschen Judikatur). Voraussetzung der Doppelversicherung ist - wie bereits betont - immer, dass in zwei Versicherungsverträgen dasselbe Interesse versichert wird (7 Ob 36/93, VersR 1994, 1007 = VR 1994, 282 = EvBl 1994, 739/153). Dies muss aber nicht durch dieselbe Person geschehen: Doppelversicherung ist daher auch dann anzunehmen, wenn dasselbe Interesse durch eine Eigenversicherung und durch eine Versicherung für fremde Rechnung geschützt wird (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 181; Schimkowski, aaO; BGH VersR 1976, 847 ua). Nicht - wie die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung meint - Identität des Versicherungsnehmers, sondern Identität des versicherten Interesses begründet Doppelversicherung (Kollhosser in Prölss-Martin VVG26 Rn 11 zu Paragraph 59, mwN). Dieselbe Gefahr iSd Paragraph 59, Absatz eins, VersVG liegt auch vor, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 182; 7 Ob 36/93). Während bei der Aktivenversicherung eine Doppelversicherung bereits mit dem Vertragsabschluss entstehen kann vergleiche Schauer aaO), kann bei der Passivenversicherung das Vorliegen einer Doppelversicherung erst im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beurteilt werden. Erst dann steht in der Regel fest, ob der Versicherungsnehmer die Deckung aus allen Verträgen in Anspruch nehmen muss, oder ob etwa die Versicherungssumme aus einem Vertrag ausreicht vergleiche Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 183; 7 Ob 36/93).
Die Versicherer haften dem Versicherungsnehmer bei der Doppelversicherung iSd § 890 ABGB zur gesamten Hand (vgl etwa Möller aaO Rn 16; Schimikowski aaO Rn 336: als Gesamtschuldner) jeweils nach Maßgabe ihres Vertrages. Der Versicherungsnehmer kann also von jedem der Versicherer (ganz oder teilweise) die Entschädigung fordern, die ihm nach dem Vertrag gebührt (Römer aaO Rn 7 zu § 59). Jeder Versicherer ist daher genau in jenem Umfang zur Leistung verpflichtet, in dem er es auch ohne Doppelversicherung wäre (Schauer Versicherungsvertragsrecht3 183). § 59 Abs 1 VersVG begrenzt den Anspruch allerdings insoweit, als der Versicherungsnehmer keinen höheren Anspruch hat, als der Betrag des Schadens insgesamt ausmacht. Um die subjektive Gefahr der bewussten oder unbewussten Herbeiführung des Versicherungsfalles zurückzudrängen, die mit der Doppelversicherung und der Aussicht auf eine doppelte Entschädigung verbunden ist, hat der Gesetzgeber also die Entschädigung auf den Betrag des Schadens begrenzt (Römer aaO Rz 11 zu § 59). Damit fällt dem Versicherer, der die Prämien erhalten hat und nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an sich seine vertragliche Leistung erbringen müsste, unverdient zumindest ein Teil des Entschädigungsbetrages in den Schoß (Römer aaO).Die Versicherer haften dem Versicherungsnehmer bei der Doppelversicherung iSd Paragraph 890, ABGB zur gesamten Hand vergleiche etwa Möller aaO Rn 16; Schimikowski aaO Rn 336: als Gesamtschuldner) jeweils nach Maßgabe ihres Vertrages. Der Versicherungsnehmer kann also von jedem der Versicherer (ganz oder teilweise) die Entschädigung fordern, die ihm nach dem Vertrag gebührt (Römer aaO Rn 7 zu Paragraph 59,). Jeder Versicherer ist daher genau in jenem Umfang zur Leistung verpflichtet, in dem er es auch ohne Doppelversicherung wäre (Schauer Versicherungsvertragsrecht3 183). Paragraph 59, Absatz eins, VersVG begrenzt den Anspruch allerdings insoweit, als der Versicherungsnehmer keinen höheren Anspruch hat, als der Betrag des Schadens insgesamt ausmacht. Um die subjektive Gefahr der bewussten oder unbewussten Herbeiführung des Versicherungsfalles zurückzudrängen, die mit der Doppelversicherung und der Aussicht auf eine doppelte Entschädigung verbunden ist, hat der Gesetzgeber also die Entschädigung auf den Betrag des Schadens begrenzt (Römer aaO Rz 11 zu Paragraph 59,). Damit fällt dem Versicherer, der die Prämien erhalten hat und nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an sich seine vertragliche Leistung erbringen müsste, unverdient zumindest ein Teil des Entschädigungsbetrages in den Schoß (Römer aaO).
Dieser bei einer Doppelversicherung auf Seiten der Versicherer entstehende Vorteil soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf die an der Doppelversicherung beteiligten Versicherer nach dem Maßstab des § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG verteilt werden (vgl Römer aaO): Danach wird das Maß der Anteile, die von einem jeden der gesamtschuldnerisch haftenden Versicherer zu tragen sind, abweichend von § 896 Abs 1 Satz 1 ABGB bzw § 426 Abs 1 Satz 1 BGB mit dem Verhältnis der Beträge festgelegt, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber obliegt (vgl 7 Ob 10/90). Der Rückgriff- bzw Ausgleichsanspruch bemisst sich also nach der Differenz zwischen der vom Versicherer erbrachten Leistung und dem von ihm zu tragenden Anteil. Dieser Anteil bestimmt sich nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung dem Versicherern gegenüber dem Versicherungsnehmer vertragsmäßig obliegt (vgl Schauer in BK Rn 21 ff zu § 59). Es kommt also auf das Verhältnis der Beträge an, die die Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Grund ihres Vertrages zu erbringen haben, wobei der Ausgleichsschuldner nur im Rahmen der ihn treffenden Leistungspflicht in Anspruch genommen werden kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Rückgriffsanspruch dem Grunde nach nicht erst mit der Leistung durch einen der Versicherer, sondern bereits durch den Versicherungsfall entsteht (Schauer aaO mwN). Daher kann ein Versicherer nicht auf Ausgleich in Anspruch genommen werden, wenn er durch einen Umstand, der vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei geworden ist (Kollhosser aaO Rn 18 zu § 59; Römer aaO § 59 Rz 9; Schauer in BK Rn 27 zu § 59) oder wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer bereits beendet war (vgl OGH VersR 1991, 367). Ziel und Zweck der Rückgriffsregelung des § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG ist der jeder gesetzlich angeordneten Verteilung gegen Gesamtschuldner innewohnende Gedanke, zu verhindern, dass durch Gläubigerwillkür (hier durch das Belieben des Geschädigten) bestimmt wird, welcher Gesamtschuldner (hier welcher Versicherer) das zur Befriedigung erforderliche Opfer aufzubringen hat (vgl Römer aaO Rn 11 mwN).Dieser bei einer Doppelversicherung auf Seiten der Versicherer entstehende Vorteil soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf die an der Doppelversicherung beteiligten Versicherer nach dem Maßstab des Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 VersVG verteilt werden vergleiche Römer aaO): Danach wird das Maß der Anteile, die von einem jeden der gesamtschuldnerisch haftenden Versicherer zu tragen sind, abweichend von Paragraph 896, Absatz eins, Satz 1 ABGB bzw Paragraph 426, Absatz eins, Satz 1 BGB mit dem Verhältnis der Beträge festgelegt, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber obliegt vergleiche 7 Ob 10/90). Der Rückgriff- bzw Ausgleichsanspruch bemisst sich also nach der Differenz zwischen der vom Versicherer erbrachten Leistung und dem von ihm zu tragenden Anteil. Dieser Anteil bestimmt sich nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung dem Versicherern gegenüber dem Versicherungsnehmer vertragsmäßig obliegt vergleiche Schauer in BK Rn 21 ff zu Paragraph 59,). Es kommt also auf das Verhältnis der Beträge an, die die Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Grund ihres Vertrages zu erbringen haben, wobei der Ausgleichsschuldner nur im Rahmen der ihn treffenden Leistungspflicht in Anspruch genommen werden kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Rückgriffsanspruch dem Grunde nach nicht erst mit der Leistung durch einen der Versicherer, sondern bereits durch den Versicherungsfall entsteht (Schauer aaO mwN). Daher kann ein Versicherer nicht auf Ausgleich in Anspruch genommen werden, wenn er durch einen Umstand, der vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei geworden ist (Kollhosser aaO Rn 18 zu Paragraph 59,; Römer aaO Paragraph 59, Rz 9; Schauer in BK Rn 27 zu Paragraph 59,) oder wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer bereits beendet war vergleiche OGH VersR 1991, 367). Ziel und Zweck der Rückgriffsregelung des Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 VersVG ist der jeder gesetzlich angeordneten Verteilung gegen Gesamtschuldner innewohnende Gedanke, zu verhindern, dass durch Gläubigerwillkür (hier durch das Belieben des Geschädigten) bestimmt wird, welcher Gesamtschuldner (hier welcher Versicherer) das zur Befriedigung erforderliche Opfer aufzubringen hat vergleiche Römer aaO Rn 11 mwN).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist zunächst der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, wonach im vorliegenden Fall die in § 59 Abs 1 VersVG erstgenannte Voraussetzung für das Vorliegen einer Doppelversicherung erfüllt ist: Durch die beiden gegenständlichen Haftpflichtversicherungen ist (auch) jeweils dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, nämlich die Haftungsansprüche von Patienten für Schädigungen (insbesondere durch Kunstfehler), die (ua) dem versicherten bzw mitversicherten Dr. K***** bei seiner Tätigkeit als angestellter Spitalsarzt unterlaufen.Ausgehend von dieser Rechtslage ist zunächst der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, wonach im vorliegenden Fall die in Paragraph 59, Absatz eins, VersVG erstgenannte Voraussetzung für das Vorliegen einer Doppelversicherung erfüllt ist: Durch die beiden gegenständlichen Haftpflichtversicherungen ist (auch) jeweils dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, nämlich die Haftungsansprüche von Patienten für Schädigungen (insbesondere durch Kunstfehler), die (ua) dem versicherten bzw mitversicherten Dr. K***** bei seiner Tätigkeit als angestellter Spitalsarzt unterlaufen.
Die Besonderheit der vorliegenden Causa (wobei Vergleichsfälle ohne weiteres denkbar sind) liegt darin, dass das Vorliegen der zweiten in § 59 Abs 1 VersVG normierten Voraussetzung für eine Doppelversicherung (nämlich dass die Summe der Entschädigungen, die von den Streitteilen ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt) mehr als zehn Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles immer noch nicht entsprechend sicher beurteilbar ist und möglicherweise erst in Jahrzehnten, allenfalls erst im Zeitpunkt des Todes der bei ihrer Geburt geschädigten mj. Nicole mit (ausreichender) Sicherheit beurteilt werden kann. Wollte man deshalb, wie dies die Vorinstanzen getan haben, annehmen, dass in einem solchen Fall der - wie schon betont - dem Grunde nach bereits durch den Versicherungsfall entstandene Rückgriffsanspruch erst dann fällig werde, wenn abschätzbar sei, ob der Gesamtschaden die Gesamtversicherungssumme von S 16 Mio übersteigt, wäre also zu billigen, dass die von der Geschädigten bisher allein in Anspruch genommene klagende Partei, die bereits mehr als S 3 Mio geleistet hat und weiterer hoher Forderungen gewärtig sein muss, allenfalls erst nach Jahrzehnten einen nach § 59 Abs 2 VersVG vorgesehenen Ausgleich erlangen könnte. Ausgehend vom dargestellten Sinn und Zweck der Rückgriffsregelung des § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG kann aber nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine derart gravierende, mögliche Benachteiligung eines Versicherers tatsächlich in Kauf nehmen wollte. Da eine derartige Konstellation offenbar vom Gesetzgeber nicht bedacht wurde, erscheint es in einem Fall wie dem vorliegenden geboten, § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG analog anzuwenden (zur "Gesetzesanalogie", der Erstreckung einer gesetzlichen Regelung im Einklang mit ihrer ratio, aber über ihren Wortlaut hinaus, auf einen "ähnlichen Fall", vgl allgemein Bydlinski in Rummel3 § 7 Rz 4). Dies führt zur Stattgabe des Leistungsbegehrens, da sich die von der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung dagegen aufrechterhaltenen Einwände als unberechtigt erweisen:Die Besonderheit der vorliegenden Causa (wobei Vergleichsfälle ohne weiteres denkbar sind) liegt darin, dass das Vorliegen der zweiten in Paragraph 59, Absatz eins, VersVG normierten Voraussetzung für eine Doppelversicherung (nämlich dass die Summe der Entschädigungen, die von den Streitteilen ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt) mehr als zehn Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles immer noch nicht entsprechend sicher beurteilbar ist und möglicherweise erst in Jahrzehnten, allenfalls erst im Zeitpunkt des Todes der bei ihrer Geburt geschädigten mj. Nicole mit (ausreichender) Sicherheit beurteilt werden kann. Wollte man deshalb, wie dies die Vorinstanzen getan haben, annehmen, dass in einem solchen Fall der - wie schon betont - dem Grunde nach bereits durch den Versicherungsfall entstandene Rückgriffsanspruch erst dann fällig werde, wenn abschätzbar sei, ob der Gesamtschaden die Gesamtversicherungssumme von S 16 Mio übersteigt, wäre also zu billigen, dass die von der Geschädigten bisher allein in Anspruch genommene klagende Partei, die bereits mehr als S 3 Mio geleistet hat und weiterer hoher Forderungen gewärtig sein muss, allenfalls erst nach Jahrzehnten einen nach Paragraph 59, Absatz 2, VersVG vorgesehenen Ausgleich erlangen könnte. Ausgehend vom dargestellten Sinn und Zweck der Rückgriffsregelung des Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 VersVG kann aber nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine derart gravierende, mögliche Benachteiligung eines Versicherers tatsächlich in Kauf nehmen wollte. Da eine derartige Konstellation offenbar vom Gesetzgeber nicht bedacht wurde, erscheint es in einem Fall wie dem vorliegenden geboten, Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 VersVG analog anzuwenden (zur "Gesetzesanalogie", der Erstreckung einer gesetzlichen Regelung im Einklang mit ihrer ratio, aber über ihren Wortlaut hinaus, auf einen "ähnlichen Fall", vergleiche allgemein Bydlinski in Rummel3 Paragraph 7, Rz 4). Dies führt zur Stattgabe des Leistungsbegehrens, da sich die von der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung dagegen aufrechterhaltenen Einwände als unberechtigt erweisen:
Soweit die Revisionsgegnerin im Falle ihrer Inanspruchnahme Regressmöglichkeiten behauptet und in diesem Zusammenhang auch auf die §§ 2, 3 und 6 DHG verweist, übersieht sie bzw setzt sie sich darüber hinweg, dass im Falle der - hier zu unterstellenden - Doppelversicherung § 59 Abs 2 VersVG als Sonderregelung jeder anderen Regressregelung, insbesondere auch dem § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG nach hM jedenfalls dann vorgeht, wenn der Schädiger - wie hier - der Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den die Doppelversicherung entstanden ist. Damit wird vermieden, dass ein Versicherer etwa über eine Legalzession nach § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG etwas erlangt, was er nach § 59 Abs 2 VersVG im Wege des Ausgleiches wieder erstatten müsste (vgl Römer aaO Rn 9 mwN). Demnach erwirbt der nach § 59 Abs 2 VersVG regressberechtigte Versicherer nicht den vertraglichen Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den anderen Versicherer, sondern hat nur den Ausgleichsanspruch nach der zitierten Bestimmung (vgl Schauer BK § 59 VersVG Rn 39). Dementsprechend kann sich der andere Versicherer nicht auf Haftungsprivilegien nach dem DHG berufen. Schauer hebt in Rn 35 aaO "gegenüber der hM" noch "präzisierend" hervor, dass die Verdrängung des § 67 VersVG durch § 59 Abs 2 VersVG nur dann zutreffe, wenn entweder beide Versicherungen Haftpflicht-(Sachersatz-)versicherungen sind oder zumindest eine der beiden Versicherungen das Haftpflicht-(Sachersatz-)interesse des Schädigers einschließe. Da es sich im vorliegenden Fall ohnehin um zwei Haftpflichtversicherungen handelt, muss darauf nicht näher eingegangen werden. Der weitere Einwand der beklagten Partei, ein Organisationsverschulden des Krankenhauses sei zu berücksichtigen, weil es den Anteil, den die Klägerin von ihr ersetzt verlangen könne, mindere, steht im Widerspruch zur gesetzlichen Anordnung des § 59 Abs 2 VersVG, dass der Anteil, mit dem sich ein Versicherer am Gesamtschaden beteiligen muss, sich zu diesem genauso wie die Leistung verhält, die von diesem Versicherer verlangt werden kann, zur Summe der von allen Versicherern geschuldeten Leistung (vgl Schauer im Versicherungshandbuch, Allgemeine Fachkunde 69). Schon das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Versicherungsnehmer der Beklagten ein Kunstfehler anzulasten ist und er der Geschädigten für alle daraus resultierenden Nachteile zu haften hat. Von der Beklagten als seiner Haftpflichtversicherung können daher ebenso wie von der Klägerin als Haftpflichtversicherer des Krankenhauses Ersatzleistungen aus dem gegenständlichen Versicherungsfall bis zur Höhe der Versicherungssumme von S 8 Mio = EUR 581.382,67 verlangt werden. Da die klagende Partei von der beklagten Partei demnach - im Hinblick auf den gleich großen Haftungsrahmen - zu Recht den Ersatz der Hälfte der von ihr geleisteten Ersatzbeträge fordert, kann der Hinweis auf ein Organisationsverschulden des Krankenhauses den gegenständlichen Rückgriffsanspruch nicht schmälern. Im Übrigen muss dieser Einwand aber auch schon deshalb ins Leere gehen, weil ein Organisationsverschulden nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nicht zu erkennen ist: Wie vom Berufungsgericht besonders betont, handelt es sich bei Dr. K***** um einen Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt für Gynäkologie. Weiters steht fest, dass der Genannte, der seine Ausbildung zum praktischen Arzt bereits absolviert hatte, von der ihn zum Facharzt ausbildenden Fachärztin angewiesen war, für den Fall von Komplikationen bei der gegenständlichen Geburt, deren Leitung ihm übertragen war, sie (die sich in der Nähe - 5 Gehminuten entfernt - des Spitals befand) im Rahmen der Rufbereitschaft zu kontaktieren. Unter diesen Umständen kann bei lebensnaher Betrachtung ein Organisationsverschulden auch dann nicht erkannt werden, wenn man bedenkt, dass nach der 1990 geltenden Rechtslage des Ärztegesetzes 1984 Turnusärzte etwa Geburtshilfe nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte leisten durften.Soweit die Revisionsgegnerin im Falle ihrer Inanspruchnahme Regressmöglichkeiten behauptet und in diesem Zusammenhang auch auf die Paragraphen 2, 3 und 6 DHG verweist, übersieht sie bzw setzt sie sich darüber hinweg, dass im Falle der - hier zu unterstellenden - Doppelversicherung Paragraph 59, Absatz 2, VersVG als Sonderregelung jeder anderen Regressregelung, insbesondere auch dem Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 VersVG nach hM jedenfalls dann vorgeht, wenn der Schädiger - wie hier - der Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den die Doppelversicherung entstanden ist. Damit wird vermieden, dass ein Versicherer etwa über eine Legalzession nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 VersVG etwas erlangt, was er nach Paragraph 59, Absatz 2, VersVG im Wege des Ausgleiches wieder erstatten müsste vergleiche Römer aaO Rn 9 mwN). Demnach erwirbt der nach Paragraph 59, Absatz 2, VersVG regressberechtigte Versicherer nicht den vertraglichen Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den anderen Versicherer, sondern hat nur den Ausgleichsanspruch nach der zitierten Bestimmung vergleiche Schauer BK Paragraph 59, VersVG Rn 39). Dementsprechend kann sich der andere Versicherer nicht auf Haftungsprivilegien nach dem DHG berufen. Schauer hebt in Rn 35 aaO "gegenüber der hM" noch "präzisierend" hervor, dass die Verdrängung des Paragraph 67, VersVG durch Paragraph 59, Absatz 2, VersVG nur dann zutreffe, wenn entweder beide Versicherungen Haftpflicht-(Sachersatz-)versicherungen sind oder zumindest eine der beiden Versicherungen das Haftpflicht-(Sachersatz-)interesse des Schädigers einschließe. Da es sich im vorliegenden Fall ohnehin um zwei Haftpflichtversicherungen handelt, muss darauf nicht näher eingegangen werden. Der weitere Einwand der beklagten Partei, ein Organisationsverschulden des Krankenhauses sei zu berücksichtigen, weil es den Anteil, den die Klägerin von ihr ersetzt verlangen könne, mindere, steht im Widerspruch zur gesetzlichen Anordnung des Paragraph 59, Absatz 2, VersVG, dass der Anteil, mit dem sich ein Versicherer am Gesamtschaden beteiligen muss, sich zu diesem genauso wie die Leistung verhält, die von diesem Versicherer verlangt werden kann, zur Summe der von allen Versicherern geschuldeten Leistung vergleiche Schauer im Versicherungshandbuch, Allgemeine Fachkunde 69). Schon das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Versicherungsnehmer der Beklagten ein Kunstfehler anzulasten ist und er der Geschädigten für alle daraus resultierenden Nachteile zu haften hat. Von der Beklagten als seiner Haftpflichtversicherung können daher ebenso wie von der Klägerin als Haftpflichtversicherer des Krankenhauses Ersatzleistungen aus dem gegenständlichen Versicherungsfall bis zur Höhe der Versicherungssumme von S 8 Mio = EUR 581.382,67 verlangt werden. Da die klagende Partei von der beklagten Partei demnach - im Hinblick auf den gleich großen Haftungsrahmen - zu Recht den Ersatz der Hälfte der von ihr geleisteten Ersatzbeträge fordert, kann der Hinweis auf ein Organisationsverschulden des Krankenhauses den gegenständlichen Rückgriffsanspruch nicht schmälern. Im Übrigen muss dieser Einwand aber auch schon deshalb ins Leere gehen, weil ein Organisationsverschulden nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nicht zu erkennen ist: Wie vom Berufungsgericht besonders betont, handelt es sich bei Dr. K***** um einen Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt für Gynäkologie. Weiters steht fest, dass der Genannte, der seine Ausbildung zum praktischen Arzt bereits absolviert hatte, von der ihn zum Facharzt ausbildenden Fachärztin angewiesen war, für den Fall von Komplikationen bei der gegenständlichen Geburt, deren Leitung ihm übertragen war, sie (die sich in der Nähe - 5 Gehminuten entfernt - des Spitals befand) im Rahmen der Rufbereitschaft zu kontaktieren. Unter diesen Umständen kann bei lebensnaher Betrachtung ein Organisationsverschulden auch dann nicht erkannt werden, wenn man bedenkt, dass nach der 1990 geltenden Rechtslage des Ärztegesetzes 1984 Turnusärzte etwa Geburtshilfe nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte leisten durften.
Im Hinblick auf die eben erläuterte Berechtigung des Leistungsanspruchs ist auch der vom Berufungsgericht gegen die Berechtigung des Feststellungsbegehrens erhobene Einwand, wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ein Schaden noch nicht nachweisbar bzw ein Anspruch noch nicht fällig sei, fehle es am rechtlichen Interesse an der Feststellung der Haftung, obsolet. Ein Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO ist im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die Bestreitung eines schuldhaften Verhaltens ihres Versicherungsnehmers durch die Beklagte und deren weitere, eine Regresspflicht bestreitenden Einwendungen zu bejahen. Die Klägerin hat allerdings ihr Feststellungsbegehren zu weitgehend formuliert, da sie weder auf die durch die Versicherungssumme gebildete Haftungshöchstgrenze von S 8 Mio noch auf den Umstand Bedacht genommen hat, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Dr. K***** von der Geschädigten in Zukunft anstelle oder neben der Klägerin zu Ersatzleistungen herangezogen werden könnte. In diesem Sinne war dem Feststellungsbegehren nur eingeschränkt stattzugeben; insoweit ist die Klägerin mit einem Teil ihres Feststellungsbegehrens unterlegen.Im Hinblick auf die eben erläuterte Berechtigung des Leistungsanspruchs ist auch der vom Berufungsgericht gegen die Berechtigung des Feststellungsbegehrens erhobene Einwand, wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ein Schaden noch nicht nachweisbar bzw ein Anspruch noch nicht fällig sei, fehle es am rechtlichen Interesse an der Feststellung der Haftung, obsolet. Ein Feststellungsinteresse iSd Paragraph 228, ZPO ist im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die Bestreitung eines schuldhaften Verhaltens ihres Versicherungsnehmers durch die Beklagte und deren weitere, eine Regresspflicht bestreitenden Einwendungen zu bejahen. Die Klägerin hat allerdings ihr Feststellungsbegehren zu weitgehend formuliert, da sie weder auf die durch die Versicherungssumme gebildete Haftungshöchstgrenze von S 8 Mio noch auf den Umstand Bedacht genommen hat, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Dr. K***** von der Geschädigten in Zukunft anstelle oder neben der Klägerin zu Ersatzleistungen herangezogen werden könnte. In diesem Sinne war dem Feststellungsbegehren nur eingeschränkt stattzugeben; insoweit ist die Klägerin mit einem Teil ihres Feststellungsbegehrens unterlegen.
Da dieser Teil aber verhältnismäßig geringfügig ist und seine Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, gründet sich die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO. Die Beklagte hat der Klägerin deren für das Verfahren erster Instanz mit S 251.810,83 (darin enthalten S 37.461,80 USt und S 27.040,-- Barauslagen), für das Verfahren zweiter Instanz mit S 81.763,76 (darin enthalten S 6.998,96 USt und S 39.770,-- Barauslagen) und für die Revision mit EUR 6.243,18 (darin enthalten EUR 332,70 USt und EUR 4.247,-- Barauslagen) bestimmten Kosten, insgesamt demnach EUR 30.484,99 (darin enthalten EUR 3.563,79 USt und EUR 9.102,27 Barauslagen) an Verfahrenskosten aller drei Instanzen zu ersetzen.Da dieser Teil aber verhältnismäßig geringfügig ist und seine Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, gründet sich die Kostenentscheidung auf Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO. Die Beklagte hat der Klägerin deren für das Verfahren erster Instanz mit S 251.810,83 (darin enthalten S 37.461,80 USt und S 27.040,-- Barauslagen), für das Verfahren zweiter Instanz mit S 81.763,76 (darin enthalten S 6.998,96 USt und S 39.770,-- Barauslagen) und für die Revision mit EUR 6.243,18 (darin enthalten EUR 332,70 USt und EUR 4.247,-- Barauslagen) bestimmten Kosten, insgesamt demnach EUR 30.484,99 (darin enthalten EUR 3.563,79 USt und EUR 9.102,27 Barauslagen) an Verfahrenskosten aller drei Instanzen zu ersetzen.