Rechtssatz RS0116371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116371
Entscheidungsdatum
25.01.2017
Rechtssatz
Der Rückgriffsanspruch gemäß § 59 Abs 2 VersVG des gemäß § 59 Abs 1 VersVG zu Ersatzleistungen herangezogenen Versicherers entsteht dem Grunde nach nicht erst mit der Leistung durch ihn, sondern bereits durch den Versicherungsfall. Daher kann ein Versicherer nicht auf Ausgleich in Anspruch genommen werden, wenn er durch einen Umstand, der vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei geworden ist oder wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer bereits beendet war.Der Rückgriffsanspruch gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VersVG des gemäß Paragraph 59, Absatz eins, VersVG zu Ersatzleistungen herangezogenen Versicherers entsteht dem Grunde nach nicht erst mit der Leistung durch ihn, sondern bereits durch den Versicherungsfall. Daher kann ein Versicherer nicht auf Ausgleich in Anspruch genommen werden, wenn er durch einen Umstand, der vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei geworden ist oder wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer bereits beendet war.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 52/02a
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 52/02a
Veröff: SZ 2002/49
- 7 Ob 97/12h
Entscheidungstext OGH 29.08.2012 7 Ob 97/12h
nur: Der Ausgleichsanspruch selbst entsteht dem Grunde nach mit Eintritt des Versicherungsfalls. (T1)
Bem: Mit Ausführungen zum Regress bei Mehrfachversicherungen gemäß § 59 Abs 2 VersVG. (T2)
- 7 Ob 165/16i
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
Beisatz: Hier: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116371
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20020417_OGH0002_0070OB00052_02A0000_002