Rechtssatz RS0116372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116372
Entscheidungsdatum
25.01.2017
Rechtssatz
Ist das Vorliegen der zweiten in § 59 Abs 1 VersVG normierten Voraussetzung für eine Doppelversicherung (nämlich dass die Summe der Entschädigungen, die von den Streitteilen ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt) mehr als zehn Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles immer noch nicht entsprechend sicher beurteilbar, so erscheint es geboten, § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG analog anzuwenden. Der dem Grunde nach bereits durch den Versicherungsfall entstandene Rückgriffsanspruch gemäß § 59 Abs 2 VersVG ist daher bereits fällig.Ist das Vorliegen der zweiten in Paragraph 59, Absatz eins, VersVG normierten Voraussetzung für eine Doppelversicherung (nämlich dass die Summe der Entschädigungen, die von den Streitteilen ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt) mehr als zehn Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles immer noch nicht entsprechend sicher beurteilbar, so erscheint es geboten, Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 VersVG analog anzuwenden. Der dem Grunde nach bereits durch den Versicherungsfall entstandene Rückgriffsanspruch gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VersVG ist daher bereits fällig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 52/02a
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 52/02a
Veröff: SZ 2002/49
- 7 Ob 223/11m
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 223/11m
Vgl auch
- 7 Ob 9/12t
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 9/12t
Vgl auch
Veröff: SZ 2012/22
- 7 Ob 165/16i
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
Beisatz: Hier: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116372
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20020417_OGH0002_0070OB00052_02A0000_003