Rechtssatz RS0116370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116370
Entscheidungsdatum
28.09.2022
Rechtssatz
Doppelversicherung wird nicht - wie die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung meint - durch Identität des Versicherungsnehmers, sondern durch Identität des versicherten Interesses begründet. Doppelversicherung ist daher auch dann anzunehmen, wenn dasselbe Interesse durch eine Eigenversicherung und durch eine Versicherung für fremde Rechnung geschützt wird. Dieselbe Gefahr im Sinne des § 59 Abs 1 VersVG liegt auch vor, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist.Doppelversicherung wird nicht - wie die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung meint - durch Identität des Versicherungsnehmers, sondern durch Identität des versicherten Interesses begründet. Doppelversicherung ist daher auch dann anzunehmen, wenn dasselbe Interesse durch eine Eigenversicherung und durch eine Versicherung für fremde Rechnung geschützt wird. Dieselbe Gefahr im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, VersVG liegt auch vor, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 52/02a
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 52/02a
Veröff: SZ 2002/49
- 7 Ob 223/11m
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 223/11m
Vgl auch
- 7 Ob 9/12t
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 9/12t
nur: Dieselbe Gefahr besteht auch dann, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist. (T1)
Veröff: SZ 2012/22
- 7 Ob 165/16i
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
Beisatz: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T2)
- 7 Ob 117/22i
Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 117/22i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116370
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20020417_OGH0002_0070OB00052_02A0000_001