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Rechtssatz RS0103787

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103787

Entscheidungsdatum

15.03.2012

Norm

AEUV Lissabon Art18
EGV Maastricht Art6
EG Amsterdam Art12

Rechtssatz

Das Diskriminierungsverbot ist "Leitmotiv" des Vertrags, das sich in verschiedenen Konkretisierungen durch den Gesamtvertrag zieht und Interpretationsmaxime aller weiteren Bestimmungen ist. Die Bestimmung des Artikel 6, EGV qualifiziert sich als Grundsatznorm, der der Charakter eines Grundrechts zukommt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 560/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 560/95
  • 8 ObA 224/97t
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObA 224/97t
    nur: Das Diskriminierungsverbot ist "Leitmotiv" des Vertrags, das sich in verschiedenen Konkretisierungen durch den Gesamtvertrag zieht und Interpretationsmaxime aller weiteren Bestimmungen ist. (T1); Beisatz: Dieses ursprünglich auf die Überwindung von Präferenzen für die eigenen Staatsangehörigen (Art 6 Abs 1 EG-V) gerichtete Diskriminierungsverbot wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner neueren Rechtsprechung dahin fortentwickelt, daß eine nationale Regelung auch dann, wenn sie ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit angewandt wird, aber die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten behindert und weniger attraktiv macht, vertragswidrig ist. Die Mitgliedsstaaten dürfen daher auch ihren eigenen Bürgern keine Hindernisse in den Weg legen, wenn diese von ihren gemeinschaftsrechtlich garantierten Rechten Gebrauch machen wollen oder schon Gebrauch gemacht haben. (T2); Beisatz: Verpönt sind nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung. (T3)
  • 1 Ob 319/98p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 319/98p
  • 10 ObS 416/01a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 416/01a
    Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verbietet nämlich das Gleichbehandlungsgebot nicht nur offene Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen von Diskriminierung, die bei Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem selben Ergebnis führen. Diskriminierend ist daher die Anwendung scheinbar neutraler Kriterien, Regelungen oder Praktiken, die sich tatsächlich auf ausländische Arbeitnehmer nachteilig auswirken. (T4); Beisatz: Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die nicht objektiv gerechtfertigt ist und nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt. (T5)
  • 6 Ob 250/11z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 250/11z
    Vgl auch; Beisatz: Aus der Entscheidung der EuGH vom 8. 9. 2009, C - 42/07 [Liga Portuguesa] kann nicht der Schluss gezogen werden, die Mitgliedstaaten wären im Bereich der Glücksspiele berechtigt, entgegen Art 12 EGV (nunmehr: Art 18 AEUV) Diskriminierungen aufgrund einer Staatsangehörigkeit zuzulassen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2012

Dokumentnummer

JJR_19960311_OGH0002_0010OB00560_9500000_006