Rechtssatz RS0103815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103815
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Art 17 Abs 5 CMR regelt nicht, in welcher Weise die Schadensteilung vorzunehmen ist. Läßt sich das Verhältnis der Schadensbeiträge infolge ihrer Heterogenität nicht verläßlich bestimmen, dann erscheint eine Aufteilung des Schadens zu gleichen Teilen geboten.Artikel 17, Absatz 5, CMR regelt nicht, in welcher Weise die Schadensteilung vorzunehmen ist. Läßt sich das Verhältnis der Schadensbeiträge infolge ihrer Heterogenität nicht verläßlich bestimmen, dann erscheint eine Aufteilung des Schadens zu gleichen Teilen geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103815
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00603_9500000_006