Rechtssatz RS0103817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103817
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Trotz grundsätzlicher rechtlicher Gleichwertigkeit der einem Eintrittsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes der Mieterin zur Verfügung stehenden Dienstwohnung ist die Annahme seines dringenden Wohnbedürfnisses an der aufgekündigten Wohnung gerechtfertigt, wenn in naher Zukunft der Verlust der Dienstwohnung mit Sicherheit zu erwarten war. Das Risiko einer - geradezu aussichtslosen - Prozeßführung zur Erhaltung der Dienstwohnung ist dem Eintrittsberechtigten in diesem Fall nicht zumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103817
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB02057_96Y0000_003