Auf die Frage, ob dem Enkel der Verstorbenen Mitmietrechte zustehen und ob demnach die passive Klagslegitimation der beklagten Partei zu verneinen sei, weil beide Mitmieter hätten geklagt werden müssen, muß nicht eingegangen werden, weil die Nebenintervenientin als Eintrittsberechtigte im Sinne des § 14 Abs 3 MRG anzusehen ist und schon aus diesem Grund die Aufkündigung bzw das Räumungsbegehren nicht berechtigt sind.Auf die Frage, ob dem Enkel der Verstorbenen Mitmietrechte zustehen und ob demnach die passive Klagslegitimation der beklagten Partei zu verneinen sei, weil beide Mitmieter hätten geklagt werden müssen, muß nicht eingegangen werden, weil die Nebenintervenientin als Eintrittsberechtigte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG anzusehen ist und schon aus diesem Grund die Aufkündigung bzw das Räumungsbegehren nicht berechtigt sind.
Nach den - soweit auch unbekämpften - Feststellungen der Vorinstanzen lebte die Nebenintervenientin zum Zeitpunkt des Todes ihrer Großmutter mit dieser im gemeinsamen Haushalt in der aufgekündigten Wohnung. Strittig ist lediglich, ob die Nebenintervenientin ein dringendes Wohnbedürfnis an dieser Wohnung hat. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein dringendes Wohnbedürfnis („schutzwürdiges Interesse“) des Mieters anzunehmen, wenn sein Wohnbedürfnis nicht anderweitig angemessen befriedigt wird oder wenn dies in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist (5 Ob 564/94; WoBl 1993, 227 ua; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 33 zu § 30 MRG). Bei dieser Beurteilung ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters abzustellen; nachträgliche Änderungen sind nur soweit zu berücksichtigen, als sie für die nächste Zeit offenbar zu erwarten sind. Zweck des gesetzlich normierten Eintrittsrechtes ist es nur, nahen Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gelebt haben, die unbedingt notwendige Wohnversorgung zu sichern, nicht aber diesen für die fernere Zukunft zusätzliche Vorteile zu einer für längere Zeit ohnedies gesicherten Wohnmöglichkeit zu verschaffen. Es muß also die unabweisliche Notwendigkeit bestehen, den anderwärts nicht in rechtlich gleichwertiger Weise gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (WoBl 1993, 227; Miet 42.329; EvBl 1987/133; SZ 47/4; MietSlg 25.325, 24.334, 8991 uva).Nach den - soweit auch unbekämpften - Feststellungen der Vorinstanzen lebte die Nebenintervenientin zum Zeitpunkt des Todes ihrer Großmutter mit dieser im gemeinsamen Haushalt in der aufgekündigten Wohnung. Strittig ist lediglich, ob die Nebenintervenientin ein dringendes Wohnbedürfnis an dieser Wohnung hat. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein dringendes Wohnbedürfnis („schutzwürdiges Interesse“) des Mieters anzunehmen, wenn sein Wohnbedürfnis nicht anderweitig angemessen befriedigt wird oder wenn dies in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist (5 Ob 564/94; WoBl 1993, 227 ua; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 33 zu Paragraph 30, MRG). Bei dieser Beurteilung ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters abzustellen; nachträgliche Änderungen sind nur soweit zu berücksichtigen, als sie für die nächste Zeit offenbar zu erwarten sind. Zweck des gesetzlich normierten Eintrittsrechtes ist es nur, nahen Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gelebt haben, die unbedingt notwendige Wohnversorgung zu sichern, nicht aber diesen für die fernere Zukunft zusätzliche Vorteile zu einer für längere Zeit ohnedies gesicherten Wohnmöglichkeit zu verschaffen. Es muß also die unabweisliche Notwendigkeit bestehen, den anderwärts nicht in rechtlich gleichwertiger Weise gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (WoBl 1993, 227; Miet 42.329; EvBl 1987/133; SZ 47/4; MietSlg 25.325, 24.334, 8991 uva).
Der erkennende Senat billigt an sich die Auffassung der zweiten Instanz, daß eine eigene Dienstwohnung, die dem Eintrittswerber im Zeitpunkt des Todes des Mieters einer aufgekündigten Wohnung tatsächlich zur Verfügung steht (hier: eine Hausbesorgerdienstwohnung) bei aufrechtem Dienstverhältnis als rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit anzusehen ist und es demnach am Eintrittswerber liegt, zu behaupten und zu beweisen, daß mit dem Verlust der Dienstwohnung in absehbarer Zeit zu rechnen sei (Miet 42.332). Die Beklagtenseite hat in diesem Sinne auch behauptet, daß die Nebenintervenientin über keine andere Wohnmöglichkeit verfüge und ihr dringendes Wohnbedürfnis im aufgekündigten Objekt befriedige (AS 13). Den Feststellungen nach bestand zum Zeitpunkt des Todes der Mieterin (6.1.1991) das Hausbesorgerdienstrechtsverhältnis der Nebenintervenientin allerdings (noch) aufrecht (bis zum 31.5.1992) und diese verfügte auch über eine Dienstwohnung. Mit Vergleich vom 8.2.1991 verpflichtete sie sich jedoch, diese Dienstwohnung bis 31.5.1991 zu räumen; Anlaß für den Abschluß des Vergleichs war, daß die Hausverwaltung der Nebenintervenientin ankündigte, an sämtlichen Wohnungen - auch an der Hausbesorgerdienstwohnung - Wohnungseigentum begründen zu wollen. Wenngleich hiebei „kein genauer Zeitpunkt“ genannt wurde (S.5 des Berufungsurteils), zu dem dieses Vorhaben in die Realität umgesetzt werden sollte, mußte die Nebenintervenientin für die nahe Zukunft doch befürchten, daß ihr Hausbesorgerposten überhaupt aufgelassen werde, weil ihr dies seitens der Hausverwaltung dezidiert angekündigt worden war (S.4 f des Ersturteils, S.5 des Urteils der zweiten Instanz). Die wegen Auflassung des Hausbesorgerpostens erfolgende Kündigung eines Hausbesorgers, dem eine Dienstwohnung zusteht, setzt zwar voraus, daß der Hauseigentümer wichtige Gründe für die Auflassung nachweist und die ernstliche Absicht der Auflassung erwiesen ist (Arb 11.229; RdW 1992, 382; EvBl 1990/100; EvBl 1977/54 ua), doch ist der Nebenintervenientin zuzubilligen, daß sie mit der Aufkündigung des Dienstverhältnisses und damit auch dem Verlust der Dienstwohnung - auch schon zum Zeitpunkt des Todes der Großmutter - mit Sicherheit und in naher Zukunft zu rechnen hatte (vgl. MietSlg. 33.375 uva). Der Nebenintervenientin kann es nicht zum Nachteil gereichen, daß sie einen Räumungsvergleich abschloß, weil sie sonst mit einem berechtigten Kündigungsbegehren des Hauseigentümers, gestützt auf § 18 Abs 6 lit d HausbesorgerG (HBG), rechnen mußte. Unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Falls rechtfertigt der hier vorliegende Sachverhalt trotz grundsätzlicher rechtlicher Gleichwertigkeit der der Eintrittsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes der Mieterin zur Verfügung stehenden Dienstwohnung die Annahme ihres dringenden Wohnbedürfnisses an der aufgekündigten Wohnung (vgl. 8 Ob 529/93), weil in naher Zukunft der Verlust der Dienstwohnung mit Sicherheit zu erwarten war. Das Risiko einer - geradezu aussichtslosen - Prozeßführung zur Erhaltung der Dienstwohnung war der Eintrittsberechtigten im vorliegenden Fall nicht zumutbar. Der allein geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG liegt also nicht vor.Der erkennende Senat billigt an sich die Auffassung der zweiten Instanz, daß eine eigene Dienstwohnung, die dem Eintrittswerber im Zeitpunkt des Todes des Mieters einer aufgekündigten Wohnung tatsächlich zur Verfügung steht (hier: eine Hausbesorgerdienstwohnung) bei aufrechtem Dienstverhältnis als rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit anzusehen ist und es demnach am Eintrittswerber liegt, zu behaupten und zu beweisen, daß mit dem Verlust der Dienstwohnung in absehbarer Zeit zu rechnen sei (Miet 42.332). Die Beklagtenseite hat in diesem Sinne auch behauptet, daß die Nebenintervenientin über keine andere Wohnmöglichkeit verfüge und ihr dringendes Wohnbedürfnis im aufgekündigten Objekt befriedige (AS 13). Den Feststellungen nach bestand zum Zeitpunkt des Todes der Mieterin (6.1.1991) das Hausbesorgerdienstrechtsverhältnis der Nebenintervenientin allerdings (noch) aufrecht (bis zum 31.5.1992) und diese verfügte auch über eine Dienstwohnung. Mit Vergleich vom 8.2.1991 verpflichtete sie sich jedoch, diese Dienstwohnung bis 31.5.1991 zu räumen; Anlaß für den Abschluß des Vergleichs war, daß die Hausverwaltung der Nebenintervenientin ankündigte, an sämtlichen Wohnungen - auch an der Hausbesorgerdienstwohnung - Wohnungseigentum begründen zu wollen. Wenngleich hiebei „kein genauer Zeitpunkt“ genannt wurde (S.5 des Berufungsurteils), zu dem dieses Vorhaben in die Realität umgesetzt werden sollte, mußte die Nebenintervenientin für die nahe Zukunft doch befürchten, daß ihr Hausbesorgerposten überhaupt aufgelassen werde, weil ihr dies seitens der Hausverwaltung dezidiert angekündigt worden war (S.4 f des Ersturteils, S.5 des Urteils der zweiten Instanz). Die wegen Auflassung des Hausbesorgerpostens erfolgende Kündigung eines Hausbesorgers, dem eine Dienstwohnung zusteht, setzt zwar voraus, daß der Hauseigentümer wichtige Gründe für die Auflassung nachweist und die ernstliche Absicht der Auflassung erwiesen ist (Arb 11.229; RdW 1992, 382; EvBl 1990/100; EvBl 1977/54 ua), doch ist der Nebenintervenientin zuzubilligen, daß sie mit der Aufkündigung des Dienstverhältnisses und damit auch dem Verlust der Dienstwohnung - auch schon zum Zeitpunkt des Todes der Großmutter - mit Sicherheit und in naher Zukunft zu rechnen hatte vergleiche MietSlg. 33.375 uva). Der Nebenintervenientin kann es nicht zum Nachteil gereichen, daß sie einen Räumungsvergleich abschloß, weil sie sonst mit einem berechtigten Kündigungsbegehren des Hauseigentümers, gestützt auf Paragraph 18, Absatz 6, Litera d, HausbesorgerG (HBG), rechnen mußte. Unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Falls rechtfertigt der hier vorliegende Sachverhalt trotz grundsätzlicher rechtlicher Gleichwertigkeit der der Eintrittsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes der Mieterin zur Verfügung stehenden Dienstwohnung die Annahme ihres dringenden Wohnbedürfnisses an der aufgekündigten Wohnung vergleiche 8 Ob 529/93), weil in naher Zukunft der Verlust der Dienstwohnung mit Sicherheit zu erwarten war. Das Risiko einer - geradezu aussichtslosen - Prozeßführung zur Erhaltung der Dienstwohnung war der Eintrittsberechtigten im vorliegenden Fall nicht zumutbar. Der allein geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG liegt also nicht vor.
In Stattgebung der Revision ist somit das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.