Rechtssatz RS0103851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103851
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Norm
Schweizer ZGB Art206
OR Art394
Rechtssatz
Der Anspruch auf Rückübereignung einer treuhändig übergebenen Liegenschaft ist nach den für das Treuhandgeschäft geltenden Normen durchzusetzen ist; er ist kein ehegüterrechtlicher Anspruch im Sinne des Art 206 ZGB. Der Anspruch auf Rückersatz von Aufwendungen (Zinsen für Bankkredite) für eine treuhändig übergebene Liegenschaft bzw auf Ausfolgung daraus mittlerweile erzielter Mieteinnahmen richtet sich ebenfalls nach dem Inhalt des Treuhandgeschäfts und stellt keinen ehegüterrechtlichen Anspruch gemäß Art 206 ZGB dar.Der Anspruch auf Rückübereignung einer treuhändig übergebenen Liegenschaft ist nach den für das Treuhandgeschäft geltenden Normen durchzusetzen ist; er ist kein ehegüterrechtlicher Anspruch im Sinne des Artikel 206, ZGB. Der Anspruch auf Rückersatz von Aufwendungen (Zinsen für Bankkredite) für eine treuhändig übergebene Liegenschaft bzw auf Ausfolgung daraus mittlerweile erzielter Mieteinnahmen richtet sich ebenfalls nach dem Inhalt des Treuhandgeschäfts und stellt keinen ehegüterrechtlichen Anspruch gemäß Artikel 206, ZGB dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103851
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02072_96D0000_002