Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist österreichische Staatsbürgerin (AS 265, Beilage B). Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten war G***** in der Schweiz. Ein gewöhnlicher Aufenthalt der Parteien im Inland fehlt, beide sind im Ausland aufhältig (unstrittiger Akteninhalt). Demnach ist das Erstgericht gemäß § 114a und § 76 Abs 1 JN, § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zur Entscheidung zuständig, die inländische Gerichtsbarkeit ist gemäß § 76 Abs 2 Z 1 JN gegeben.Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist österreichische Staatsbürgerin (AS 265, Beilage B). Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten war G***** in der Schweiz. Ein gewöhnlicher Aufenthalt der Parteien im Inland fehlt, beide sind im Ausland aufhältig (unstrittiger Akteninhalt). Demnach ist das Erstgericht gemäß Paragraph 114 a und Paragraph 76, Absatz eins, JN, Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO zur Entscheidung zuständig, die inländische Gerichtsbarkeit ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, JN gegeben.
Anzuwenden ist materielles schweizerisches Recht: Gemäß § 19 IPRG ist das Ehegüterrecht mangels Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht zu beurteilen. Die Parteien haben und hatten den Feststellungen und ihrem Vorbringen nach kein gemeinsames Personalstatut. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt war zur Zeit der Eheschließung G***** in der Schweiz (so die der Fotokopie der Klage angeschlossene Heiratsurkunde). Demnach verweist § 18 Abs 1 Z 2 IPRG auf schweizerisches Recht. Für Klagen oder Maßnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse im Falle einer Auflösung der Ehe haben die hiefür zuständigen Gerichte gemäß Art 63 und 61 schweizerisches IPRG schweizerisches Recht anzuwenden, sodaß Weiter- bzw Rückverweisung (§ 5 österr. IPRG) nicht in Betracht kommt.Anzuwenden ist materielles schweizerisches Recht: Gemäß Paragraph 19, IPRG ist das Ehegüterrecht mangels Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht zu beurteilen. Die Parteien haben und hatten den Feststellungen und ihrem Vorbringen nach kein gemeinsames Personalstatut. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt war zur Zeit der Eheschließung G***** in der Schweiz (so die der Fotokopie der Klage angeschlossene Heiratsurkunde). Demnach verweist Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG auf schweizerisches Recht. Für Klagen oder Maßnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse im Falle einer Auflösung der Ehe haben die hiefür zuständigen Gerichte gemäß Artikel 63 und 61 schweizerisches IPRG schweizerisches Recht anzuwenden, sodaß Weiter- bzw Rückverweisung (Paragraph 5, österr. IPRG) nicht in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall wird die Sicherung eines „anderen Anspruchs“ zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens gemäß § 381 Z 2 EO und ferner begehrt, hiefür das Sicherungsmittel der einstweiligen Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO anzuwenden. Die gefährdete Partei hat ihren Anspruch zu bescheinigen. Das Vorliegen eines Anspruchs ist nach schweizerischem Recht zu prüfen. In ihrem Sicherungsantrag brachte die gefährdete Partei vor, sie habe ihrer Ehegattin die zu sichernde Liegenschaft im Jahre 1982 geschenkt (AS 137). Sie begehrte ausdrücklich die Sicherung ihres ehegüterrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gemäß Art 206 ZGB aufgrund der unentgeltlichen Übertragung der Liegenschaft (AS 141). Eine Schenkung ist aber kein Beitrag im Sinne des Art 206 ZGB; bei einer Schenkung gibt es nichts zurückzufordern. Allfällige Mehrwerte, die auf dieser unentgeltlichen Zuwendung beruhen, betreffen ausschließlich das Eigengut des beschenkten Ehegatten (Hausherr/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Rz 17 zu Art 206 ZGB; Schwenzer in DNotZ 1991, 419, 424). Darauf kann der Sicherungsantrag somit nicht mit Erfolg gestützt werden.Im vorliegenden Fall wird die Sicherung eines „anderen Anspruchs“ zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO und ferner begehrt, hiefür das Sicherungsmittel der einstweiligen Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO anzuwenden. Die gefährdete Partei hat ihren Anspruch zu bescheinigen. Das Vorliegen eines Anspruchs ist nach schweizerischem Recht zu prüfen. In ihrem Sicherungsantrag brachte die gefährdete Partei vor, sie habe ihrer Ehegattin die zu sichernde Liegenschaft im Jahre 1982 geschenkt (AS 137). Sie begehrte ausdrücklich die Sicherung ihres ehegüterrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gemäß Artikel 206, ZGB aufgrund der unentgeltlichen Übertragung der Liegenschaft (AS 141). Eine Schenkung ist aber kein Beitrag im Sinne des Artikel 206, ZGB; bei einer Schenkung gibt es nichts zurückzufordern. Allfällige Mehrwerte, die auf dieser unentgeltlichen Zuwendung beruhen, betreffen ausschließlich das Eigengut des beschenkten Ehegatten (Hausherr/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Rz 17 zu Artikel 206, ZGB; Schwenzer in DNotZ 1991, 419, 424). Darauf kann der Sicherungsantrag somit nicht mit Erfolg gestützt werden.
Die gefährdete Partei hat aber später vorgebracht, die (nach außen hin schenkungsweise) Übereignung der Liegenschaft sei fiduziarisch erfolgt (AS 191); die Ehegattin habe die Verpflichtung übernommen, das „Chalet“ als Treuhänderin zu halten und - nach Eintritt einer bestimmten Voraussetzung - wieder herauszugeben. Der Anspruch auf Rückübereignung sei gefährdet (AS 193). Dabei übersieht die gefährdete Partei, daß der Anspruch auf Rückübereignung einer treuhändig übergebenen Liegenschaft nach den für das Treuhandgeschäft geltenden Normen durchzusetzen ist (siehe hiezu Fellmann, Berner Kommentar aaO Rz 57 ff zu Art 394 OR); er ist kein ehegüterrechtlicher Anspruch im Sinne des Art 206 ZGB, auf den allein und ausdrücklich der Sicherungsantrag gestützt wurde; außerdem könnte die Sicherung eines treuhandrechtlichen Rückforderungsanspruchs nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren durchgesetzt werden (§ 382 Z 8 lit c EO). Der Anspruch der gefährdeten Partei auf Rückersatz von Aufwendungen (Zinsen für Bankkredite) für die treuhändig übergebene Liegenschaft bzw auf Ausfolgung daraus mittlerweile erzielter Mieteinnahmen (AS 195) richtet sich ebenfalls nach dem Inhalt des Treuhandgeschäfts und stellt keinen ehegüterrechtlichen Anspruch gemäß Art 206 ZGB dar. Die gefährdete Partei übersieht, daß sie diese Ansprüche gerade im Zusammenhang mit ihrem (neuen) Vorbringen zum Treuhandgeschäft geltend gemacht hat (ON 45) und Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen auf das und auf Herausgabe von Früchten des Treuhandguts daher auch nach treuhandrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind. Geht man - wie die Vorinstanzen - nicht von einer Schenkung, sondern von einem Treuhandgeschäft aus (S 5 der Rekursentscheidung; S 3 f des erstinstanzlichen Beschlusses), so ist ein gemäß Art 206 ZGB zu beurteilender Anspruch der gefährdeten Partei nicht bescheinigt, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der allein auf Art 206 ZGB gestützte Sicherungsantrag abzuweisen ist.Die gefährdete Partei hat aber später vorgebracht, die (nach außen hin schenkungsweise) Übereignung der Liegenschaft sei fiduziarisch erfolgt (AS 191); die Ehegattin habe die Verpflichtung übernommen, das „Chalet“ als Treuhänderin zu halten und - nach Eintritt einer bestimmten Voraussetzung - wieder herauszugeben. Der Anspruch auf Rückübereignung sei gefährdet (AS 193). Dabei übersieht die gefährdete Partei, daß der Anspruch auf Rückübereignung einer treuhändig übergebenen Liegenschaft nach den für das Treuhandgeschäft geltenden Normen durchzusetzen ist (siehe hiezu Fellmann, Berner Kommentar aaO Rz 57 ff zu Artikel 394, OR); er ist kein ehegüterrechtlicher Anspruch im Sinne des Artikel 206, ZGB, auf den allein und ausdrücklich der Sicherungsantrag gestützt wurde; außerdem könnte die Sicherung eines treuhandrechtlichen Rückforderungsanspruchs nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren durchgesetzt werden (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO). Der Anspruch der gefährdeten Partei auf Rückersatz von Aufwendungen (Zinsen für Bankkredite) für die treuhändig übergebene Liegenschaft bzw auf Ausfolgung daraus mittlerweile erzielter Mieteinnahmen (AS 195) richtet sich ebenfalls nach dem Inhalt des Treuhandgeschäfts und stellt keinen ehegüterrechtlichen Anspruch gemäß Artikel 206, ZGB dar. Die gefährdete Partei übersieht, daß sie diese Ansprüche gerade im Zusammenhang mit ihrem (neuen) Vorbringen zum Treuhandgeschäft geltend gemacht hat (ON 45) und Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen auf das und auf Herausgabe von Früchten des Treuhandguts daher auch nach treuhandrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind. Geht man - wie die Vorinstanzen - nicht von einer Schenkung, sondern von einem Treuhandgeschäft aus (S 5 der Rekursentscheidung; S 3 f des erstinstanzlichen Beschlusses), so ist ein gemäß Artikel 206, ZGB zu beurteilender Anspruch der gefährdeten Partei nicht bescheinigt, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der allein auf Artikel 206, ZGB gestützte Sicherungsantrag abzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht auf den §§ 402, 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.