Rechtssatz RS0103853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103853
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Wenn es während der Durchsetzung eines geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruchs zu einer Änderung der Verfahrensart kommt, ist darin kein Eingriff in ein vermögenswertes Privatrecht zu erblicken, weil ein noch nicht existenter Kostenersatzanspruch nicht mehr als eine Forderungshoffnung darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103853
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02117_96X0000_001