Rechtssatz RS0103862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103862
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Der Unternehmer kann auch schon vor Fertigstellung des Werks die Bezahlung des Werklohns fordern, wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrags grundlos und endgültig ablehnt. Der Unternehmer ist dann nicht auf die Rechte aus den §§ 642 ff BGB (Verzug bei der Mitwirkung) beschränkt, wenn der Besteller die ihm obliegende Mitwirkung verweigert; vielmehr kann er dann Erfüllung durch Vorauszahlung des Werklohns verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit das Werk bereits gediehen ist; nur wenn es schon vollendet ist, kann die Unterlassung einer zur Werkerstellung notwendigen Mitwirkungshandlung des Bestellers nur mehr als eine allein nach § 642 BGB zu beurteilende Obliegenheitsverletzung angesehen werden.Der Unternehmer kann auch schon vor Fertigstellung des Werks die Bezahlung des Werklohns fordern, wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrags grundlos und endgültig ablehnt. Der Unternehmer ist dann nicht auf die Rechte aus den Paragraphen 642, ff BGB (Verzug bei der Mitwirkung) beschränkt, wenn der Besteller die ihm obliegende Mitwirkung verweigert; vielmehr kann er dann Erfüllung durch Vorauszahlung des Werklohns verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit das Werk bereits gediehen ist; nur wenn es schon vollendet ist, kann die Unterlassung einer zur Werkerstellung notwendigen Mitwirkungshandlung des Bestellers nur mehr als eine allein nach Paragraph 642, BGB zu beurteilende Obliegenheitsverletzung angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103862
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB02071_96G0000_002