Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0103862×

Rechtssatz RS0103862

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103862

Geschäftszahl

1Ob2071/96g

Entscheidungsdatum

04.06.1996

Norm

BGB §642

Rechtssatz

Der Unternehmer kann auch schon vor Fertigstellung des Werks die Bezahlung des Werklohns fordern, wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrags grundlos und endgültig ablehnt. Der Unternehmer ist dann nicht auf die Rechte aus den Paragraphen 642, ff BGB (Verzug bei der Mitwirkung) beschränkt, wenn der Besteller die ihm obliegende Mitwirkung verweigert; vielmehr kann er dann Erfüllung durch Vorauszahlung des Werklohns verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit das Werk bereits gediehen ist; nur wenn es schon vollendet ist, kann die Unterlassung einer zur Werkerstellung notwendigen Mitwirkungshandlung des Bestellers nur mehr als eine allein nach Paragraph 642, BGB zu beurteilende Obliegenheitsverletzung angesehen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103862

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB02071_96G0000_002