Rechtssatz RS0103863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103863
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Wenn der beklagte Werkbesteller - wenn auch angeblich nur aus Gründen der "Prozeßtaktik" - einwendet, er habe überhaupt keine vertraglichen Verpflichtungen übernommen, kann er dem Verlangen der klagenden Partei auf Bezahlung des Werklohns nicht mit Erfolg die Einrede der mangelnden Fälligkeit oder des nicht erfüllten Vertrages entgegensetzen; er hat vielmehr damit in Wahrheit ernsthaft und endgültig die Abnahme des Werks verweigert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103863
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB02071_96G0000_003