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Rechtssatz RS0103863

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103863

Geschäftszahl

1Ob2071/96g

Entscheidungsdatum

04.06.1996

Norm

BGB §642

Rechtssatz

Wenn der beklagte Werkbesteller - wenn auch angeblich nur aus Gründen der "Prozeßtaktik" - einwendet, er habe überhaupt keine vertraglichen Verpflichtungen übernommen, kann er dem Verlangen der klagenden Partei auf Bezahlung des Werklohns nicht mit Erfolg die Einrede der mangelnden Fälligkeit oder des nicht erfüllten Vertrages entgegensetzen; er hat vielmehr damit in Wahrheit ernsthaft und endgültig die Abnahme des Werks verweigert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103863

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB02071_96G0000_003