Rechtssatz RS0104147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104147
Entscheidungsdatum
07.09.1994
Rechtssatz
§ 1 IPRG ist keine Ausweichklausel. Gegenseitige Vorträge sind grundsätzlich nach den besonderen Verweisungsnormen zu beurteilen. Ein Rückgriff auf § 1 IPRG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Vertragstypen handelt, die schon ursprünglich den besonderen Verweisungsnormen nicht unterstanden, oder, weil bei neu geschaffenen die Vorschrift des § 36 IPRG teleologisch zu reduzieren wäre.Paragraph eins, IPRG ist keine Ausweichklausel. Gegenseitige Vorträge sind grundsätzlich nach den besonderen Verweisungsnormen zu beurteilen. Ein Rückgriff auf Paragraph eins, IPRG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Vertragstypen handelt, die schon ursprünglich den besonderen Verweisungsnormen nicht unterstanden, oder, weil bei neu geschaffenen die Vorschrift des Paragraph 36, IPRG teleologisch zu reduzieren wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0104147
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00549_9400000_005