Rechtssatz RS0104241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104241
Entscheidungsdatum
16.10.2015
Rechtssatz
Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn an an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). (hier: zumindest 20 Grad steile, nur mit Erdreich und Schotter bedeckte Böschung, die als ständig begangener Weg zwischen Parkplatz und Haus dient.Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn an an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft (Paragraph 1298, ABGB). (hier: zumindest 20 Grad steile, nur mit Erdreich und Schotter bedeckte Böschung, die als ständig begangener Weg zwischen Parkplatz und Haus dient.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2153/96w
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2153/96w
- 1 Ob 279/01p
Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 279/01p
nur: Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn an an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). (T1); Beisatz: Dies erfordert den Nachweis, dass der gefährliche Zustand für ihn nicht erkennbar ist oder mit zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen nicht zu entschärfen war, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T2)
- 2 Ob 60/08z
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 60/08z
Beisatz: Für die vertragliche Haftung des Vermieters ist nicht erforderlich, dass dieser Zugang ausschließlich über eine im Eigentum des Vermieters stehende Fläche führt. (T3); Veröff: SZ 2008/46
- 1 Ob 39/08d
Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 39/08d
nur T1; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung in „behindertengerechtem" Haus. (T4)
- 8 Ob 138/10t
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 Ob 138/10t
- 2 Ob 70/12a
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a
nur: Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. (T5); Beisatz: Die vertragliche Haftung des Vermieters erstreckt sich daher auf Unfälle des Mieters, die sich auf nicht ordnungsgemäß geräumten oder gestreuten allgemeinen Teilen des Hauses ereigneten, wie zB in Innenhöfen. (T6); Veröff: SZ 2012/134
- 7 Ob 148/15p
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 148/15p
Auch; nur T1; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104241
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02153_96W0000_001