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Rechtssatz RS0104249

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104249

Geschäftszahl

5Ob543/95

Entscheidungsdatum

27.08.1996

Rechtssatz

Da die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft auch gegen die Verlassenschaft nach dem präsumptiven Vater gerichtet werden kann, kann die Verlassenschaft daher auch die Vaterschaft anerkennen. Dies folgt daraus, daß nach Paragraph 531, ABGB der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen als Verlassenschaft oder Nachlaß desselben bezeichnet wird. "Rechte und Verbindlichkeiten" sind in weitem Sinn zu verstehen, nämlich überhaupt als alle rechtlichen Positionen des Erblassers, aus denen Rechte und Rechtsverhältnisse künftig entstehen, untergehen oder sich ändern können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 543/95
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 543/95
    Veröff: SZ 69/193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104249

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0050OB00543_9500000_001