Rechtssatz RS0104311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104311
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Art 6 Abs 1 StGG räumt Staatsbürger - und somit jeder inländischen natürlichen oder juristischen Person - das Recht ein, unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig auszuüben. Auch Körperschaften öffentlichen Rechts, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, können demach das Recht auf freie Erwerbstätigkeit für sich in Anspruch nehmen.Artikel 6, Absatz eins, StGG räumt Staatsbürger - und somit jeder inländischen natürlichen oder juristischen Person - das Recht ein, unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig auszuüben. Auch Körperschaften öffentlichen Rechts, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, können demach das Recht auf freie Erwerbstätigkeit für sich in Anspruch nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104311
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0040OB02008_96I0000_004