Rechtssatz RS0104494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104494
Entscheidungsdatum
29.05.1996
Rechtssatz
Die Pflichten der Parteien zueinander stehen zwar im Verhältnis der Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 320 ff BGB, doch besteht für den Akkreditiv-Auftraggeber nach dem typischen Sinn der Akkreditivklausel eine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Akkreditivstellung. Die Pflicht zur Akkreditivstellung ist eine Hauptpflicht, so daß ihre Verletzung die Rechte der §§ 325 f BGB auslösen kann. Das gleiche gilt für die Pflicht zur Dokumenteneinreichung.Die Pflichten der Parteien zueinander stehen zwar im Verhältnis der Gegenseitigkeit im Sinne der Paragraphen 320, ff BGB, doch besteht für den Akkreditiv-Auftraggeber nach dem typischen Sinn der Akkreditivklausel eine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Akkreditivstellung. Die Pflicht zur Akkreditivstellung ist eine Hauptpflicht, so daß ihre Verletzung die Rechte der Paragraphen 325, f BGB auslösen kann. Das gleiche gilt für die Pflicht zur Dokumenteneinreichung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104494
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02009_96M0000_003