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Rechtssatz RS0104555

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104555

Geschäftszahl

4Ob2062/96f

Entscheidungsdatum

29.05.1996

Rechtssatz

Eine kostenlose Kundenbeförderung ist im allgemeinen zulässig, wenn durch sie eine weit abseits gelegene, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbare Verkaufsstelle erst für die Allgemeinheit zugänglich gemacht wird. Aber auch dann, wenn eine außerhalb des Geschäftszentrums liegende Verkaufsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Kraftfahrzeug unschwer erreichbar ist, wird die Gewährung einer verbilligten oder unentgeltlichen Fahrmöglichkeit mit fahrplanmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln als zulässig angesehen, wenn sie zum Ausgleich eines Standortnachteils erforderlich ist und die Teilnehmer unter Wahrung ihrer Anonymität auf der Hinfahrt und Rückfahrt ohne jede Einkaufskontrolle zur Verkaufsstelle gebracht werden, so daß bei ihnen nicht das Gefühl einer Verpflichtung zum Einkauf aufkommen kann. Es kommt demnach einmal darauf an, ob unter Abwägung der Interessen der Beteiligten ein Grund für eine freie Beförderung anzuerkennen ist, zum anderen auf die Art und Weise, wie die Beförderung im einzelnen durchgeführt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104555

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02062_96F0000_004