Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher nicht darüber entschieden hat, unter welchen Voraussetzungen das von einem Kauf unabhängige Angebot kostenloser Beförderung wettbewerbswidrig ist; er ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, daß die Wiederholungsgefahr schon wegen der Befristung ihrer Werbeaktion weggefallen sei. Die kostenlose Beförderung von Kaufinteressenten sei keine Zugabe, wenn sie unverbindlich und unabhängig von einem Kauf erfolge. Würden die Werbemaßnahmen in ihrer Gesamtwirkung beurteilt, so sei klar, daß ein kleiner ländlicher Optikbetrieb um Kunden werbe. Die Beklagte habe damit ihre besondere Kundennähe zeigen wollen; jeder Werbeadressat erkenne, daß die Beklagte keiner großen Handelskette angehöre und auch nicht besonders billige Brillen anbiete. Sie erwecke auch nicht den Eindruck, daß sie eine besonders große Auswahl an Brillen vorrätig habe.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederholungsgefahr auch bei einer einmaligen, schon abgeschlossenen Gesetzesverletzung nur dann verneint werden, wenn der Verletzer besondere Umstände dartut, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ua ÖBl 1984, 161 - Pelzwaren-Schlager- verkauf mwN). Auch bei einer einmaligen befristeten Werbeaktion ist bis zum Beweis des Gegenteils Wiederholungsgefahr anzunehmen (ÖBl 1965, 17 - Melotte-Tiefkühltruhen; ÖBl 1972, 64 - Oberlaaer Spezialbrot).
Daß im vorliegenden Fall besondere Umstände vorlägen, die auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr schließen ließen, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat sich nur auf die Befristung ihrer Werbeaktion berufen. Da dies aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht ausreicht, haben die Vorinstanzen die Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht.
Die Vorinstanzen haben auch die Bezeichnung "Optik-Land" zu Recht als irreführend beurteilt. Nach den von der Bundeswirtschaftskammer erarbeiteten "Richtlinien für die Begutachtung von Firmenwortlauten" vom 15.12.1987, RGp 140/85/Kp (abgedruckt in Wiltschek, UWG6, 18 Anm 3 zu § 2 UWG) ist von einem Unternehmen, das das Wort "Land" in Wortzusammensetzungen als Zusatz in seiner Firma führt, eine auf den Geschäftszweig bezogene überdurchschnittliche Bedeutung zu fordern, die sich insbesondere in folgenden Merkmalen niederschlägt: Große Ausstellungs- oder Verkaufsfläche oder breite Angebotspalette.Die Vorinstanzen haben auch die Bezeichnung "Optik-Land" zu Recht als irreführend beurteilt. Nach den von der Bundeswirtschaftskammer erarbeiteten "Richtlinien für die Begutachtung von Firmenwortlauten" vom 15.12.1987, RGp 140/85/Kp (abgedruckt in Wiltschek, UWG6, 18 Anmerkung 3 zu Paragraph 2, UWG) ist von einem Unternehmen, das das Wort "Land" in Wortzusammensetzungen als Zusatz in seiner Firma führt, eine auf den Geschäftszweig bezogene überdurchschnittliche Bedeutung zu fordern, die sich insbesondere in folgenden Merkmalen niederschlägt: Große Ausstellungs- oder Verkaufsfläche oder breite Angebotspalette.
Die Beklagte behauptet gar nicht, daß ihr Unternehmen auch nur eines dieses Merkmale aufwiese. Daß "Land" in "Optik-Land" nicht als Hinweis auf die Lage des Unternehmens der Beklagten in ländlicher Umgebung verstanden wird, haben die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt.
Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (-leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (-leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (ua ÖBl 1990, 168 - "Dein Eis gratis" mwN; zuletzt auch ÖBl 1996, 38 - Städteflugreisen mwN). Die kostenlose Beförderung von Kaufinteressenten ist demnach keine Zugabe, wenn sie unverbindlich oder unabhängig von einem Kauf erfolgt, wohl aber dann, wenn sie nur für den Fall eines Kaufes gewährt wird (ÖBl 1974, 117 - Taxispesenersatz; aM VwGH ÖBl 1959, 117).
Die unabhängig von einem Kauf angekündigte verbilligte oder kostenlose Beförderung kann aber einen psychischen Kaufzwang auslösen, der die Kaufinteressenten in ihrer Entscheidungsfreiheit so stark beeinträchtigt, daß sie meinen, "anstandshalber" etwas kaufen zu müssen. Auch wenn kein - die Folgen des § 9 a UWG auslösender - Kaufzwang besteht, kann nach Lage des Falles ein übertriebenes Anlocken von Kunden mit attraktiven Freifahrten wettbewerbswidrig sein, wenn der Werbende durch den Verführungseffekt der Ankündigung seine Verkaufschancen gegenüber denen der Mitbewerber in ungerechtfertigter Weise steigert, die diese zur Nachahmung zwingt, wodurch der Leistungswettbewerb verfälscht, die Werbung übersteigert und die Wettbewerbssitten in einer für die Allgemeinheit nicht mehr tragbaren Weise verwildert werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 § 1 dUWG Rz 100f mwN; ÖBl 1995, 38 - Städteflugreisen mwN).Die unabhängig von einem Kauf angekündigte verbilligte oder kostenlose Beförderung kann aber einen psychischen Kaufzwang auslösen, der die Kaufinteressenten in ihrer Entscheidungsfreiheit so stark beeinträchtigt, daß sie meinen, "anstandshalber" etwas kaufen zu müssen. Auch wenn kein - die Folgen des Paragraph 9, a UWG auslösender - Kaufzwang besteht, kann nach Lage des Falles ein übertriebenes Anlocken von Kunden mit attraktiven Freifahrten wettbewerbswidrig sein, wenn der Werbende durch den Verführungseffekt der Ankündigung seine Verkaufschancen gegenüber denen der Mitbewerber in ungerechtfertigter Weise steigert, die diese zur Nachahmung zwingt, wodurch der Leistungswettbewerb verfälscht, die Werbung übersteigert und die Wettbewerbssitten in einer für die Allgemeinheit nicht mehr tragbaren Weise verwildert werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 Paragraph eins, dUWG Rz 100f mwN; ÖBl 1995, 38 - Städteflugreisen mwN).
Eine kostenlose Kundenbeförderung ist im allgemeinen zulässig, wenn durch sie eine weit abseits gelegene, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbare Verkaufsstelle erst für die Allgemeinheit zugänglich gemacht wird. Aber auch dann, wenn eine außerhalb des Geschäftszentrums liegende Verkaufsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Kraftfahrzeug unschwer erreichbar ist, wird die Gewährung einer verbilligten oder unentgeltlichen Fahrmöglichkeit mit fahrplanmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln als zulässig angesehen, wenn sie zum Ausgleich eines Standortnachteils erforderlich ist und die Teilnehmer unter Wahrung ihrer Anonymität auf der Hin- und Rückfahrt ohne jede Einkaufskontrolle zur Verkaufsstelle gebracht werden, so daß bei ihnen nicht das Gefühl einer Verpflichtung zum Einkauf aufkommen kann. Es kommt demnach einmal darauf an, ob unter Abwägung der Interessen der Beteiligten ein Grund für eine freie Beförderung anzuerkennen ist, zum anderen auf die Art und Weise, wie die Beförderung im einzelnen durchgeführt wird (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 dUWG Rz 103 mwN).Eine kostenlose Kundenbeförderung ist im allgemeinen zulässig, wenn durch sie eine weit abseits gelegene, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbare Verkaufsstelle erst für die Allgemeinheit zugänglich gemacht wird. Aber auch dann, wenn eine außerhalb des Geschäftszentrums liegende Verkaufsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Kraftfahrzeug unschwer erreichbar ist, wird die Gewährung einer verbilligten oder unentgeltlichen Fahrmöglichkeit mit fahrplanmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln als zulässig angesehen, wenn sie zum Ausgleich eines Standortnachteils erforderlich ist und die Teilnehmer unter Wahrung ihrer Anonymität auf der Hin- und Rückfahrt ohne jede Einkaufskontrolle zur Verkaufsstelle gebracht werden, so daß bei ihnen nicht das Gefühl einer Verpflichtung zum Einkauf aufkommen kann. Es kommt demnach einmal darauf an, ob unter Abwägung der Interessen der Beteiligten ein Grund für eine freie Beförderung anzuerkennen ist, zum anderen auf die Art und Weise, wie die Beförderung im einzelnen durchgeführt wird (Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph eins, dUWG Rz 103 mwN).
Die Beklagte hat nicht einmal behauptet, daß sie die kostenlose Beförderung anbiete, um einen Standortnachteil auszugleichen. Sie hat auch nicht vorgebracht, daß sie die Beförderung so gestalte, daß sich die beförderten Kaufinteressenten nicht verpflichtet fühlen, etwas zu kaufen. Die Beklagte bietet nicht nur optische Brillen an, sondern weist in ihrer Werbeaussendung auch darauf hin, Sonnenbrillen, Hörgeräte, Jagdgläser, Wandergläser, Lupen und Lesegläser zu führen. Auch derjenige, der nach dem von der Beklagten gratis angebotenen Seh- und Hörtest weder eine Brille noch ein Hörgerät braucht, kann daher bei der Beklagten etwas finden, um es "anstandshalber" zu kaufen.
Die Beförderung von Kunden ist auch keine handelsübliche Nebenleistung; sie ist als gewerbsmäßige und daher konzessionspflichtige Personenbeförderung im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG) anzusehen (VwGH ÖBl 1959, 117; s auch Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 19943 § 34 E 2).Die Beförderung von Kunden ist auch keine handelsübliche Nebenleistung; sie ist als gewerbsmäßige und daher konzessionspflichtige Personenbeförderung im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG) anzusehen (VwGH ÖBl 1959, 117; s auch Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 19943 Paragraph 34, E 2).
Die Beklagte hat nicht behauptet, über eine Konzession nach § 2 GelVerkG zu verfügen. Ihre Ankündigung kostenloser Kundenbeförderung wäre daher selbst dann sittenwidrig iS des § 1 UWG, wenn die Beklagte damit einen Standortnachteil ausgliche und die Beförderung so gestaltete, daß Kunden weder übertrieben angelockt noch unsachlich beeinflußt werden.Die Beklagte hat nicht behauptet, über eine Konzession nach Paragraph 2, GelVerkG zu verfügen. Ihre Ankündigung kostenloser Kundenbeförderung wäre daher selbst dann sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG, wenn die Beklagte damit einen Standortnachteil ausgliche und die Beförderung so gestaltete, daß Kunden weder übertrieben angelockt noch unsachlich beeinflußt werden.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.