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Rechtssatz RS0104556

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104556

Geschäftszahl

4Ob2062/96f

Entscheidungsdatum

29.05.1996

Rechtssatz

Die Beförderung von Kunden ist keine handelsübliche Nebenleistung; sie ist als gewerbsmäßige und daher konzessionspflichtige Personenbeförderung im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG) anzusehen (Verwaltungsgerichtshof ÖBl 1959,117). Kündigt ein Unternehmen, das über keine Konzession nach Paragraph 2, GelVerkG verfügt, die kostenlose Kundenbeförderung an, so ist diese Ankündigung selbst dann sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn das Unternehmen damit einen Standortnachteil ausgliche und die Beförderung so gestaltete, daß Kunden weder übertrieben angelockt noch unsachlich beeinflußt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104556

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02062_96F0000_005