Rechtssatz RS0104601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104601
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Jede in einer Tageszeitung enthaltene Erklärung ist typischerweise "eine öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung, die für einen größeren Personenkreis bestimmt ist" (also eine Ankündigung im Sinn des § 9 a Abs 1 Z 1 UWG), nicht aber an eine konkrete Einzelperson gerichtet. Bei anderer Auffassung wäre ein Unterschied zwischen Ankündigen und Anbieten nicht mehr denkbar, wird doch jede, an einen noch so großen Personenkreis gerichtete Erklärung letztlich immer nur von einzelnen Personen (in mehr oder weniger großer Anzahl) wahrgenommen. Ist die Mitteilung aber - wie die in einer Tageszeitung enthaltene - an einen unbestimmten, großen Personenkreis gerichtet, dann ist die darin allenfalls enthaltene Ankündigung eines Vorteils eben gerade nicht an eine individuell bestimmte Person gerichtet.Jede in einer Tageszeitung enthaltene Erklärung ist typischerweise "eine öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung, die für einen größeren Personenkreis bestimmt ist" (also eine Ankündigung im Sinn des Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG), nicht aber an eine konkrete Einzelperson gerichtet. Bei anderer Auffassung wäre ein Unterschied zwischen Ankündigen und Anbieten nicht mehr denkbar, wird doch jede, an einen noch so großen Personenkreis gerichtete Erklärung letztlich immer nur von einzelnen Personen (in mehr oder weniger großer Anzahl) wahrgenommen. Ist die Mitteilung aber - wie die in einer Tageszeitung enthaltene - an einen unbestimmten, großen Personenkreis gerichtet, dann ist die darin allenfalls enthaltene Ankündigung eines Vorteils eben gerade nicht an eine individuell bestimmte Person gerichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104601
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02108_96W0000_005