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Entscheidung 4 Ob 2108/96w×

Entscheidung 4 Ob 2108/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2108/96w

Entscheidungsdatum

09.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Oscar B***** GmbH & Co KG, 2. Oscar B***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** GmbH & Co KG, 2. M*****GmbH, ***** beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr. Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 4.März 1996, GZ 2 R 33/95-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senates vom 29.Mai 1996 wurde den Beklagten am 6.Juni 1996 mitgeteilt, daß ihnen die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerinnen freistehe (Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 1; Paragraph 521, a Absatz 2, ZPO).

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist entschied der erkennende Senat mit Beschluß vom 25.Juni 1996 über den außerordentlichen Revisionsrekurs.

Die am 1.Juli 1996 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionrekursbeantwortung der Beklagten ist verspätet:

Da die Revisionsrekursbeantwortung beim Revisionsgericht einzubringen ist, welches für die Behandlung des Schriftsatzes an die Stelle des Prozeßgerichtes erster Instanz tritt (Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 2; Paragraph 521, a Absatz 2, ZPO), kommt es auf den Tag des Einlangens beim Obersten Gerichtshof an. Im übrigen haben die Beklagten ihren unrichtigerweise an das Erstgericht adressierten Schriftsatz auch dorthin erst verspätet, nämlich am 21.6.1996 abgesandt.

Die Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E43055 04AT1086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02108.96W.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19960709_OGH0002_0040OB02108_96W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0078841 Rechtssatz 26.06.1990Zivilrecht
"Anbieten" im Sinne des § 1 ZugG ist nämlich - im Gegensatz zum "Ankündigen" - das Inaussichtsteller der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen.
RS0104596 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
§ 9 c UWG geht auf § 13 RabattG zurück, welcher als einzige Bestimmung des aufgehobenen Rabattgesetzes mit dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 BGBl 147 ins UWG übernommen wurde.
RS0104597 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Da es seit Aufhebung des Rabattgesetzes durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 nicht mehr unzulässig ist, zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe, insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Beruf …
RS0104598 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Verbrieft ein Gutschein, daß jeder Inhaber bei Einkäufen in den auf dem Gutschein bezeichneten Geschäften einen Nachlaß von (beispielsweise) 10 % bekommt, und kann man in diesen Geschäften auch ohne Vorlage des Gutscheins - wenn auch zu den Normalpreisen - …
RS0104600 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Anbieten im Sinn des § 9a Abs 1 UWG ist das Inaussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (so schon 4 Ob 93/90 = RSNr 78841 zu § 1 ZugG). Daher kein "Anbieten" einer Zugabe, wenn ein Gutschein in der Tageszeitung der Beklagten abged …
RS0104601 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Jede in einer Tageszeitung enthaltene Erklärung ist typischerweise "eine öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung, die für einen größeren Personenkreis bestimmt ist" (also eine Ankündigung im Sinn des § 9 a Abs 1 Z 1 UWG), nicht aber an eine konkrete Einz …