Rechtssatz RS0104600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104600
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Anbieten im Sinn des § 9a Abs 1 UWG ist das Inaussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (so schon 4 Ob 93/90 = RSNr 78841 zu § 1 ZugG). Daher kein "Anbieten" einer Zugabe, wenn ein Gutschein in der Tageszeitung der Beklagten abgedruckt ist.Anbieten im Sinn des Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG ist das Inaussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (so schon 4 Ob 93/90 = RSNr 78841 zu Paragraph eins, ZugG). Daher kein "Anbieten" einer Zugabe, wenn ein Gutschein in der Tageszeitung der Beklagten abgedruckt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104600
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02108_96W0000_004