Rechtssatz RS0104869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104869
Geschäftszahl
6Ob96/75; 10Ob507/88
Entscheidungsdatum
20.09.1988
Norm
AußStrG §14 B3
ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz
Die Untergerichte verletzen keinen gesetzlichen Grundsatz für die Unterhaltsbemessung, wenn sie nicht von den Verlautbarungen des BMJ über die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben für Kinder ausgehen. Diese Tabellen sind, wie auch das BMJ in seinem für ihre Verlautbarung maßgebenden Erlaß vom 17.05.1973, JABl Nr 11/1973 betont hat, nur ein Hilfsmittel für die Beurteilung von Unterhaltsbemessungsfragen, das die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles selbstverständlich nicht ersetzt.Die Untergerichte verletzen keinen gesetzlichen Grundsatz für die Unterhaltsbemessung, wenn sie nicht von den Verlautbarungen des BMJ über die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben für Kinder ausgehen. Diese Tabellen sind, wie auch das BMJ in seinem für ihre Verlautbarung maßgebenden Erlaß vom 17.05.1973, JABl Nr 11 aus 1973, betont hat, nur ein Hilfsmittel für die Beurteilung von Unterhaltsbemessungsfragen, das die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles selbstverständlich nicht ersetzt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 96/75
Entscheidungstext OGH 04.09.1975 6 Ob 96/75
Veröff: JBl 1976,314 = RZ 1976/37 S 75
- 10 Ob 507/88
Entscheidungstext OGH 20.09.1988 10 Ob 507/88
nur: Die Untergerichte verletzen keinen gesetzlichen Grundsatz für die Unterhaltsbemessung, wenn sie nicht von den Verlautbarungen des BMJ über die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben für Kinder ausgehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0104869
Dokumentnummer
JJR_19750904_OGH0002_0060OB00096_7500000_001