Die behauptete Ausschließung des Vertreters des Vaters vom Fragerecht anläßlich der Vernehmung vor dem Erstgericht stellt entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers keine Nichtigkeit dar. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO - die Nichtigkeitsgründe der ZPO sind auch im Außerstreitverfahren analog heranzuziehen - ist nur dann gegeben, wenn das rechtliche Gehör gänzlich verletzt wird, nicht aber schon schon dann, wenn einem Parteienvertreter anläßlich einer Beweisaufnahme keine Möglichkeit zum Einschreiten geboten wird. Im Außerstreitverfahren sind alle Umstände und Verhältnisse, die auf die rechtliche Verfügung Einfluß haben, gemäß § 2 AußStrG von Amts wegen aufzunehmen. Selbst wenn die Parteien zur Beweisaufnahme und zu Ermittlungen nicht herangezogen wurden, bildet dies keinen Nichtigkeitsgrund, soferne sie nur nicht völlig vom Verfahren ausgeschlossen werden, weil das Außerstreitverfahren nicht vom Unmittelbarkeitsgrundsatz beherrscht wird (EFSlg. 37.114, 30.385 ua). Die im Revisionsrekurs bezogene Entscheidung EFSlg. 49.720 betrifft nur die Frage der Zustellung von Beschlüssen an den Bevollmächtigten. Dem Vater wurde ausreichend Gelegenheit zu mündlichen und schriftlichen Äußerungen zum Unterhaltserhöhungsantrag der Kinder gegeben. Im übrigen wird im Revisionsrekurs auch in keiner Weise dargetan, welcher Nachteil dem Vater durch die Nichtzuziehung seines Anwaltes zur Vernehmung entstanden wäre, welchen Einfluß dies also auf die gerichtliche Entscheidung hatte.Die behauptete Ausschließung des Vertreters des Vaters vom Fragerecht anläßlich der Vernehmung vor dem Erstgericht stellt entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers keine Nichtigkeit dar. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO - die Nichtigkeitsgründe der ZPO sind auch im Außerstreitverfahren analog heranzuziehen - ist nur dann gegeben, wenn das rechtliche Gehör gänzlich verletzt wird, nicht aber schon schon dann, wenn einem Parteienvertreter anläßlich einer Beweisaufnahme keine Möglichkeit zum Einschreiten geboten wird. Im Außerstreitverfahren sind alle Umstände und Verhältnisse, die auf die rechtliche Verfügung Einfluß haben, gemäß Paragraph 2, AußStrG von Amts wegen aufzunehmen. Selbst wenn die Parteien zur Beweisaufnahme und zu Ermittlungen nicht herangezogen wurden, bildet dies keinen Nichtigkeitsgrund, soferne sie nur nicht völlig vom Verfahren ausgeschlossen werden, weil das Außerstreitverfahren nicht vom Unmittelbarkeitsgrundsatz beherrscht wird (EFSlg. 37.114, 30.385 ua). Die im Revisionsrekurs bezogene Entscheidung EFSlg. 49.720 betrifft nur die Frage der Zustellung von Beschlüssen an den Bevollmächtigten. Dem Vater wurde ausreichend Gelegenheit zu mündlichen und schriftlichen Äußerungen zum Unterhaltserhöhungsantrag der Kinder gegeben. Im übrigen wird im Revisionsrekurs auch in keiner Weise dargetan, welcher Nachteil dem Vater durch die Nichtzuziehung seines Anwaltes zur Vernehmung entstanden wäre, welchen Einfluß dies also auf die gerichtliche Entscheidung hatte.
Auch eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Rekursgericht hat die erstgerichtlichen Feststellungen, darunter auch jene wiedergegeben, daß Josef L*** (wie er auch selbst angegeben hat) an die R*** L*** Darlehensraten von
S 2.500,-- monatlich zahlt. Wenn daher auf Seite 5 der Entscheidungsausfertigung von einer Kreditrate von S 3.500,-- die Rede ist, welche das Rekursgericht im übrigen nicht als Abzugspost bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage wertete, so stellt dies leicht erkennbar einen bloßen Schreibfehler dar. Nur wenn in einem Revisionsrekurs nicht nur geltend gemacht wird, daß die für die Bemessung des Unterhaltes maßgeblichen Vorschriften innerhalb des dort gezogenen Rahmens falsch angewendet wurden, sondern auch gerügt wird, daß die Rechtsgrundlage der Bemessung aus einem Rechtsirrtum nicht in die Ermessenserwägungen einbezogen wurde, wird auch der Grund des Anspruches berührt (SZ 45/87). Die Ausführungen im Revisionsrekurs, die Vorinstanzen hätten weder den Durchschnittsbedarf ermittelt, noch durch Anwendung der "Prozentkomponente" festgestellt, daß der Vater auf Grund der neuen Sorgepflicht für Frau und Kind zu einer Erhöhung der Unterhaltsleistungen nicht in der Lage sei, darin liege eine offenbare Gesetzwidrigkeit, stellen nur eine gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässige Bekämpfung der Unterhaltsbemessung dar. Das Rekursgericht hat unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten, der vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern die Höhe des Unterhaltes im Rahmen des § 140 ABGB ausgemessen. Durch die Nichtheranziehung von Durchschnittsbedarfssätzen wird kein gesetzlicher Grundsatz für die Unterhaltsbemessung verletzt, da diese Durchschnittssätze als bloße Hilfsmittel die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht ersetzen (vgl JBl. 1976, 314). Auch die Beurteilung des Einflusses der im Vergleich übernommenen Ersatzpflicht der Mutter für die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeträge auf deren Höhe fällt in das Gebiet der irrevisiblen Unterhaltsbemessung.S 2.500,-- monatlich zahlt. Wenn daher auf Seite 5 der Entscheidungsausfertigung von einer Kreditrate von S 3.500,-- die Rede ist, welche das Rekursgericht im übrigen nicht als Abzugspost bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage wertete, so stellt dies leicht erkennbar einen bloßen Schreibfehler dar. Nur wenn in einem Revisionsrekurs nicht nur geltend gemacht wird, daß die für die Bemessung des Unterhaltes maßgeblichen Vorschriften innerhalb des dort gezogenen Rahmens falsch angewendet wurden, sondern auch gerügt wird, daß die Rechtsgrundlage der Bemessung aus einem Rechtsirrtum nicht in die Ermessenserwägungen einbezogen wurde, wird auch der Grund des Anspruches berührt (SZ 45/87). Die Ausführungen im Revisionsrekurs, die Vorinstanzen hätten weder den Durchschnittsbedarf ermittelt, noch durch Anwendung der "Prozentkomponente" festgestellt, daß der Vater auf Grund der neuen Sorgepflicht für Frau und Kind zu einer Erhöhung der Unterhaltsleistungen nicht in der Lage sei, darin liege eine offenbare Gesetzwidrigkeit, stellen nur eine gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässige Bekämpfung der Unterhaltsbemessung dar. Das Rekursgericht hat unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten, der vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern die Höhe des Unterhaltes im Rahmen des Paragraph 140, ABGB ausgemessen. Durch die Nichtheranziehung von Durchschnittsbedarfssätzen wird kein gesetzlicher Grundsatz für die Unterhaltsbemessung verletzt, da diese Durchschnittssätze als bloße Hilfsmittel die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht ersetzen vergleiche JBl. 1976, 314). Auch die Beurteilung des Einflusses der im Vergleich übernommenen Ersatzpflicht der Mutter für die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeträge auf deren Höhe fällt in das Gebiet der irrevisiblen Unterhaltsbemessung.
Warum aber die Entscheidung über die gestellten Unterhaltserhöhungsanträge der Kinder und damit das Ersetzen des bisherigen Unterhaltstitels durch einen neuen ab einem bestimmten Zeitpunkt nichtig sein soll, ist nicht erkennbar.
Um aber sicherzustellen, daß nicht zwei Exekutionstitel nebeneinander bestehen, war der angefochtene Beschluß mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.