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Rechtssatz RS0104918

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104918

Entscheidungsdatum

22.10.2001

Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 lita
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 litb
IPRG §35 Abs2
IPRG §36

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen nach Artikel eins, Absatz eins, Litera a, UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung) (hier: auf den gegenständlichen Kaufvertrag ist daher wegen des in Österreich gelegenen Sitzes der beklagten Parteien als Verkäufer auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden.)

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
    Veröff: SZ 69/26
  • 2 Ob 328/97t
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 328/97t
    nur: Liegen die Voraussetzungen nach Art 1 Abs 1 lit a UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Art 1 Abs 1 lit b UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung). (T1); Beisatz: Auch § 35 iVm § 11 IPRG sind Regeln des internationalen Privatrechts, die von Art 1 Abs 1 lit b UNK angesprochen sind. Wenn die Parteien deshalb das Recht eines UNK-Mitgliedsstaates wählen, ist auch ohne ausdrücklicher Erwähnung, daß sie die Anwendung des UNK wünschen, dieses anzuwenden. (T2) Veröff: SZ 71/21
  • 1 Ob 77/01g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/01g
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtswahl des österreichischen Rechts ohne Kundgabe eines dahingehenden Abwahlwillens ist nicht als konkludenter Ausschluss des UN-K zu werten, weil dieses als Bestandteil des vereinbarten Rechts auch von dieser Verweisung erfasst wird und im Rahmen seines Anwendungsbereichs dem sonst zur Anwendung kommenden unvereinheitlichen Recht vorgeht. (T3); Veröff: SZ 74/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104918

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_001