Rechtssatz RS0104918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104918
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 lita
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 litb
IPRG §35 Abs2
IPRG §36
Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen nach Art 1 Abs 1 lit a UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Art 1 Abs 1 lit b UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung) (hier: auf den gegenständlichen Kaufvertrag ist daher wegen des in Österreich gelegenen Sitzes der beklagten Parteien als Verkäufer auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden.)Liegen die Voraussetzungen nach Artikel eins, Absatz eins, Litera a, UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung) (hier: auf den gegenständlichen Kaufvertrag ist daher wegen des in Österreich gelegenen Sitzes der beklagten Parteien als Verkäufer auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden.)
Entscheidungstexte
- 10 Ob 518/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
Veröff: SZ 69/26
- 2 Ob 328/97t
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 328/97t
nur: Liegen die Voraussetzungen nach Art 1 Abs 1 lit a UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Art 1 Abs 1 lit b UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung). (T1); Beisatz: Auch § 35 iVm § 11 IPRG sind Regeln des internationalen Privatrechts, die von Art 1 Abs 1 lit b UNK angesprochen sind. Wenn die Parteien deshalb das Recht eines UNK-Mitgliedsstaates wählen, ist auch ohne ausdrücklicher Erwähnung, daß sie die Anwendung des UNK wünschen, dieses anzuwenden. (T2) Veröff: SZ 71/21
- 1 Ob 77/01g
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/01g
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtswahl des österreichischen Rechts ohne Kundgabe eines dahingehenden Abwahlwillens ist nicht als konkludenter Ausschluss des UN-K zu werten, weil dieses als Bestandteil des vereinbarten Rechts auch von dieser Verweisung erfasst wird und im Rahmen seines Anwendungsbereichs dem sonst zur Anwendung kommenden unvereinheitlichen Recht vorgeht. (T3); Veröff: SZ 74/178
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104918
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_001