Rechtssatz RS0105191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105191
Entscheidungsdatum
14.01.2003
Norm
ASVG §253b Abs2
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §131 Abs1 Z4
Rechtssatz
Nach der bis zur Änderung durch das StrukturanpassungsG BGBl 1995/297 in Geltung stehenden Fassung des § 253 b Abs 2 ASVG fiel eine Pension nach Abs 1 leg cit "mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt" und daraus Einkommen erzielt. Ein davor erzieltes Einkommen muß daher sowohl bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch bei Selbständigen unbeachtlich bleiben. Einkünfte des (der) Versicherten vor dem Stichtag können daher nicht zum Wegfall der Pension führen.Nach der bis zur Änderung durch das StrukturanpassungsG BGBl 1995/297 in Geltung stehenden Fassung des Paragraph 253, b Absatz 2, ASVG fiel eine Pension nach Absatz eins, leg cit "mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt" und daraus Einkommen erzielt. Ein davor erzieltes Einkommen muß daher sowohl bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch bei Selbständigen unbeachtlich bleiben. Einkünfte des (der) Versicherten vor dem Stichtag können daher nicht zum Wegfall der Pension führen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2064/96v
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2064/96v
- 10 ObS 56/98b
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 56/98b
Auch; Beisatz: Hier: § 131 Abs 1 Z 4 GSVG (T1); Beisatz: Verluste aus früheren Jahren sind nicht von Einkommensbezügen in Abzug zu bringen. (T2)
- 10 ObS 375/02y
Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 375/02y
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105191
Dokumentnummer
JJR_19960611_OGH0002_010OBS02064_96V0000_001