Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch im Sinne des Eventualantrags berechtigt. Auszugehen ist vorerst davon, dass der vom Erstgericht ausgesprochene Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer vom 1. 1. 1999 bis 20. 8. 1999 und die Verpflichtung der klagenden Partei, den auf diesen Zeitraum entfallenden Überbezug von 109.141,58 S zurückzuerstatten, von der klagenden Partei unangefochten blieb und insoweit Rechtskraft des Ersturteils eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die klagende Partei im Berufungsverfahren zugestanden hat, dass dem Erstgericht bei der Berechnung des Überbezugs 1999 ein Rechenfehler unterlaufen ist (richtige Höhe 109.430,40 S).
Weiters steht aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der beklagten Partei vom 1. 7. 2002 fest, dass die Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlegen ist und dass sie im Jahr 1998 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG gemäß § 273 Abs 8 GSVG ausgenommen war. Aus dem Gesamtbild der Feststellungen der Vorinstanzen ist abzuleiten, dass die Klägerin den gastgewerblichen Betrieb "Hotel K*****" über den 31. 12. 1995 (Datum des Erlöschens der auf sie lautenden Gewerbeberechtigung) hinaus auf eigene Rechnung und Gefahr weiterführte.Weiters steht aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der beklagten Partei vom 1. 7. 2002 fest, dass die Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 nicht der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen ist und dass sie im Jahr 1998 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gemäß Paragraph 273, Absatz 8, GSVG ausgenommen war. Aus dem Gesamtbild der Feststellungen der Vorinstanzen ist abzuleiten, dass die Klägerin den gastgewerblichen Betrieb "Hotel K*****" über den 31. 12. 1995 (Datum des Erlöschens der auf sie lautenden Gewerbeberechtigung) hinaus auf eigene Rechnung und Gefahr weiterführte.
In ihrer Revision steht die klagende Partei auf dem Standpunkt, dass der eindeutige Wortlaut des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG idF BGBl 1995/297 auf den formalen Tatbestand des Bestehens einer Pflichtversicherung an sich abstelle. Auch wenn die Klägerin für ihre Tätigkeiten in den Jahren 1996 und 1997 eine Gewerbeberechtigung benötigt hätte und (unbewusst) gegen die Gewerbeordnung verstoßen habe, stehe das Nichtvorliegen der von § 131 Abs 1 Z 4 iVm § 131 Abs 2 GSVG geforderten Voraussetzungen für den Wegfall im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid der beklagten Partei vom 1. 7. 2002 rechtskräftig fest. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Alterspension komme Einkommensersatzfunktion zu und es sei nicht einzusehen, dass gesetzestreue Personen gegenüber denjenigen, die sich nicht an gewerberechtliche Vorschriften hielten, schlechter gestellt würden, sei rechtspolitisch verständlich, entbinde aber das Gericht nicht von der Prüfung, ob diese Ansicht im geltenden Recht auch tatsächlich eine Stütze finde. Juristische Auslegung ende immer am äußerst möglichen Wortsinn; diesen habe das Berufungsgericht eindeutig überschritten. Auch der Gesetzgeber habe einen Regelungsbedarf erkannt und mit dem ASRÄG 1997 Personen in die Pflichtversicherung nach § 2 GSVG einbezogen, die ihr Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausübten. Daraus folge, dass vor Inkrafttreten des ASRÄG 1997 diese Personen nicht der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG unterlegen seien, wie eben auch der eindeutige Wortlaut des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG zeige.In ihrer Revision steht die klagende Partei auf dem Standpunkt, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Fassung BGBl 1995/297 auf den formalen Tatbestand des Bestehens einer Pflichtversicherung an sich abstelle. Auch wenn die Klägerin für ihre Tätigkeiten in den Jahren 1996 und 1997 eine Gewerbeberechtigung benötigt hätte und (unbewusst) gegen die Gewerbeordnung verstoßen habe, stehe das Nichtvorliegen der von Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 131, Absatz 2, GSVG geforderten Voraussetzungen für den Wegfall im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid der beklagten Partei vom 1. 7. 2002 rechtskräftig fest. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Alterspension komme Einkommensersatzfunktion zu und es sei nicht einzusehen, dass gesetzestreue Personen gegenüber denjenigen, die sich nicht an gewerberechtliche Vorschriften hielten, schlechter gestellt würden, sei rechtspolitisch verständlich, entbinde aber das Gericht nicht von der Prüfung, ob diese Ansicht im geltenden Recht auch tatsächlich eine Stütze finde. Juristische Auslegung ende immer am äußerst möglichen Wortsinn; diesen habe das Berufungsgericht eindeutig überschritten. Auch der Gesetzgeber habe einen Regelungsbedarf erkannt und mit dem ASRÄG 1997 Personen in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG einbezogen, die ihr Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausübten. Daraus folge, dass vor Inkrafttreten des ASRÄG 1997 diese Personen nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG unterlegen seien, wie eben auch der eindeutige Wortlaut des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zeige.
Diesen Ausführungen sind im Ergebnis berechtigt.
Dem § 131 Abs 2 GSVG liegt - ungeachtet verschiedener Novellierungen im Detail - zugrunde, dass eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wegfällt, wenn ein Versicherter eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruches nach § 131 Abs 1 Z 4 GSVG (vor der 19. GSVGNov § 131 Abs 1 lit d GSVG) ausschließt.Dem Paragraph 131, Absatz 2, GSVG liegt - ungeachtet verschiedener Novellierungen im Detail - zugrunde, dass eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wegfällt, wenn ein Versicherter eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruches nach Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (vor der 19. GSVGNov Paragraph 131, Absatz eins, Litera d, GSVG) ausschließt.
§ 131 Abs 1 Z 4 GSVG idF der 19. GSVGNov, BGBl 1993/336, normierte - ebenso wie die früheren Fassungen (§ 131 Abs 1 lit d GSVG) ab dem Inkrafttreten des GSVG (BGBl 1978/560) - als Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, dass der (die) Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig war; dabei blieb eine Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wurde, das das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht überstieg, außer Betracht. Auf dieser Grundlage hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen eine selbständige Tätigkeit jedenfalls dann bejaht, wenn der Versicherte nach dem GSVG oder BSVG pflichtversichert war (SSV-NF 3/1: Gastwirt; ebenso SSV-NF 10/31). Bei einem OHG-Gesellschafter bzw Komplementär einer KG wurde eine selbständige Erwerbstätigkeit auch dann angenommen, wenn die Versicherungspflicht nur deshalb nicht besteht, weil die Gesellschaft nicht Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist; der Gesetzgeber zähle in § 2 Abs 1 Z 2 GSVG offensichtlich die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft zu den selbständig Erwerbstätigen und mache nur deren Versicherungspflicht von einer weiteren Voraussetzung abhängig (SSV-NF 3/98). Mit dem Strukturanpassungsgesetz (BGBl 1995/297) wurden die Anspruchsvoraussetzungen des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen wesentlich verschärft. Die Bestimmung erhielt folgenden Wortlaut: "Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn ... 4. der (die) Versicherte am Stichtag ... weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs 2 lit c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt;". Aus den Erläuternden Bemerkungen (134 BlgNR 19. GP) geht das gesetzgeberische Ziel klar hervor: "Frühpensionen" sollen ab 1. 1. 1996 nur mehr unter der Voraussetzung gebühren, dass eine Pflichtversicherung in keinem gesetzlichen Pensionssystem besteht. Die Ausübung einer jeden GSVG-/FSVG-versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit verhindert die Zuerkennung einer "Frühpension" bzw führt zu deren Wegfall, und zwar unabhängig von der Höhe des daraus resultierenden Erwerbseinkommens (Teschner/Widlar, GSVG, 67. ErgLfg § 131 Anm 8a). Offensichtlich für den Fall des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung in einem gesetzlichen Pensionssystem blieb die zweite Alternative aufrecht, wonach die Zuerkennung der Pension verhindert wird bzw die Pension wegfällt, wenn aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das gemäß § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Fassung der 19. GSVGNov, BGBl 1993/336, normierte - ebenso wie die früheren Fassungen (Paragraph 131, Absatz eins, Litera d, GSVG) ab dem Inkrafttreten des GSVG (BGBl 1978/560) - als Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, dass der (die) Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig war; dabei blieb eine Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wurde, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht überstieg, außer Betracht. Auf dieser Grundlage hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen eine selbständige Tätigkeit jedenfalls dann bejaht, wenn der Versicherte nach dem GSVG oder BSVG pflichtversichert war (SSV-NF 3/1: Gastwirt; ebenso SSV-NF 10/31). Bei einem OHG-Gesellschafter bzw Komplementär einer KG wurde eine selbständige Erwerbstätigkeit auch dann angenommen, wenn die Versicherungspflicht nur deshalb nicht besteht, weil die Gesellschaft nicht Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist; der Gesetzgeber zähle in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG offensichtlich die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft zu den selbständig Erwerbstätigen und mache nur deren Versicherungspflicht von einer weiteren Voraussetzung abhängig (SSV-NF 3/98). Mit dem Strukturanpassungsgesetz (BGBl 1995/297) wurden die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen wesentlich verschärft. Die Bestimmung erhielt folgenden Wortlaut: "Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn ... 4. der (die) Versicherte am Stichtag ... weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt;". Aus den Erläuternden Bemerkungen (134 BlgNR 19. Gesetzgebungsperiode geht das gesetzgeberische Ziel klar hervor: "Frühpensionen" sollen ab 1. 1. 1996 nur mehr unter der Voraussetzung gebühren, dass eine Pflichtversicherung in keinem gesetzlichen Pensionssystem besteht. Die Ausübung einer jeden GSVG-/FSVG-versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit verhindert die Zuerkennung einer "Frühpension" bzw führt zu deren Wegfall, und zwar unabhängig von der Höhe des daraus resultierenden Erwerbseinkommens (Teschner/Widlar, GSVG, 67. ErgLfg Paragraph 131, Anmerkung 8a). Offensichtlich für den Fall des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung in einem gesetzlichen Pensionssystem blieb die zweite Alternative aufrecht, wonach die Zuerkennung der Pension verhindert wird bzw die Pension wegfällt, wenn aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
Eine weitere Änderung ergab sich im Jahr 1998 durch die Einbeziehung weiterer Personen in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG idF der 22. GSVGNov (ASRÄG 1997), BGBl I 1997/139, entsprechend dem Grundsatz der "Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Sozialversicherung". Dem § 2 Abs 1 wurde eine Z 4 angefügt, wonach (auch) nach dem GSVG pflichtversichert sind "selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Wurden die Einkünfte als Gesellschafter erzielt, besteht die Pflichtversicherung dann nicht, wenn die Person Kommanditist einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft ist."Eine weitere Änderung ergab sich im Jahr 1998 durch die Einbeziehung weiterer Personen in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Fassung der 22. GSVGNov (ASRÄG 1997), BGBl römisch eins 1997/139, entsprechend dem Grundsatz der "Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Sozialversicherung". Dem Paragraph 2, Absatz eins, wurde eine Ziffer 4, angefügt, wonach (auch) nach dem GSVG pflichtversichert sind "selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Wurden die Einkünfte als Gesellschafter erzielt, besteht die Pflichtversicherung dann nicht, wenn die Person Kommanditist einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft ist."
In der Regierungsvorlage (886 BlgNR 20. GP) wird diese Einbeziehung damit begründet, dass künftig im GSVG nicht nur die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bzw bestimmte Gesellschafter von Gesellschaften, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, pflichtversichert sein sollen, sondern alle selbständig erwerbstätigen Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen.In der Regierungsvorlage (886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode wird diese Einbeziehung damit begründet, dass künftig im GSVG nicht nur die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bzw bestimmte Gesellschafter von Gesellschaften, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, pflichtversichert sein sollen, sondern alle selbständig erwerbstätigen Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen.
Unter diese Gruppe fällt an sich auch die Klägerin, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG 1988 erzielt hat. Allerdings kommt diese Änderung für die Klägerin für das Jahr 1998 gemäß der Übergangsbestimmung des § 273 Abs 8 GSVG idF der 22. GSVGNov, BGBl I 1997/139, nicht zum Tragen. Demnach waren Personen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ausgenommen, die - wie die Klägerin - am 1. Jänner 1998 das (damalige) Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) erreicht haben. Auf dieser Gesetzeslage hat das Berufungsgericht den Wegfalltatbestand des § 131 Abs 2 GSVG als dennoch verwirklicht angesehen, "weil es nicht einzusehen ist, dass gesetzestreue Personen gegenüber denjenigen, die sich nicht an die - hier maßgeblichen gewerberechtlichen - Vorschriften halten, eine Schlechterstellung erleiden sollten".Unter diese Gruppe fällt an sich auch die Klägerin, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Paragraph 23, EStG 1988 erzielt hat. Allerdings kommt diese Änderung für die Klägerin für das Jahr 1998 gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 273, Absatz 8, GSVG in der Fassung der 22. GSVGNov, BGBl römisch eins 1997/139, nicht zum Tragen. Demnach waren Personen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ausgenommen, die - wie die Klägerin - am 1. Jänner 1998 das (damalige) Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) erreicht haben. Auf dieser Gesetzeslage hat das Berufungsgericht den Wegfalltatbestand des Paragraph 131, Absatz 2, GSVG als dennoch verwirklicht angesehen, "weil es nicht einzusehen ist, dass gesetzestreue Personen gegenüber denjenigen, die sich nicht an die - hier maßgeblichen gewerberechtlichen - Vorschriften halten, eine Schlechterstellung erleiden sollten".
Das Berufungsgericht hat sich damit auf den Grundsatz berufen, dass sich niemand einen Vorteil daraus verschaffen darf, dass er sich rechtswidrig verhält. Die Anwendung dieses Grundsatzes würde aber eine (ungewollte) Gesetzeslücke voraussetzen, also eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes.
Eine solche ist jedoch - ungeachtet rechtspolitischer Wünsche, die auch zu einer Gesetzesänderung im Jahr 1998 geführt haben - nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat in § 131 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 GSVG detailliert geregelt, für welche Personen es zu einem Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer kommen sollte: Davon betroffen sollten einerseits Personen sein, die der Pflichtversicherung in einem gesetzlichen Pensionssystem unterlagen, und andererseits Personen, die zumindest eine bestimmte Höhe an Erwerbseinkommen bezogen. Für eine ausdehnende Auslegung bleibt bei der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung kein Raum, was auch durch den Umstand bestätigt wird, dass die ab dem Jahr 1998 geltende Übergangsbestimmung des § 273 Abs 8 GSVG eine ganz bestimmte Gruppe von Personen - wie auch die Klägerin - von der Neuregelung ausnehmen wollte, ohne dass darauf Bezug genommen worden wäre, dass diese Gruppe nicht vom Ausnahmetatbestand umfasst sei sollte, hätte sie bis 31. 12. 1997 (gewerbe-)rechtswidrig gehandelt. Darüber hinaus ist auch der Zusammenhang mit der Krankenversicherung zu beachten: Bei Fehlen einer Gewerbeberechtigung wäre mit dem Wegfall der Pension nachträglich auch die Versicherungszugehörigkeit in der Krankenversicherung weggefallen, ohne dass für die Jahre 1996 und 1997 eine Art von Auffangtatbestand eingreifen hätte können. Es gibt keine Hinweise, dass gerade auch ein solches Ergebnis vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden wäre.Eine solche ist jedoch - ungeachtet rechtspolitischer Wünsche, die auch zu einer Gesetzesänderung im Jahr 1998 geführt haben - nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, GSVG detailliert geregelt, für welche Personen es zu einem Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer kommen sollte: Davon betroffen sollten einerseits Personen sein, die der Pflichtversicherung in einem gesetzlichen Pensionssystem unterlagen, und andererseits Personen, die zumindest eine bestimmte Höhe an Erwerbseinkommen bezogen. Für eine ausdehnende Auslegung bleibt bei der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung kein Raum, was auch durch den Umstand bestätigt wird, dass die ab dem Jahr 1998 geltende Übergangsbestimmung des Paragraph 273, Absatz 8, GSVG eine ganz bestimmte Gruppe von Personen - wie auch die Klägerin - von der Neuregelung ausnehmen wollte, ohne dass darauf Bezug genommen worden wäre, dass diese Gruppe nicht vom Ausnahmetatbestand umfasst sei sollte, hätte sie bis 31. 12. 1997 (gewerbe-)rechtswidrig gehandelt. Darüber hinaus ist auch der Zusammenhang mit der Krankenversicherung zu beachten: Bei Fehlen einer Gewerbeberechtigung wäre mit dem Wegfall der Pension nachträglich auch die Versicherungszugehörigkeit in der Krankenversicherung weggefallen, ohne dass für die Jahre 1996 und 1997 eine Art von Auffangtatbestand eingreifen hätte können. Es gibt keine Hinweise, dass gerade auch ein solches Ergebnis vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden wäre.
Die erste Alternative des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG kommt für die Klägerin in dem noch strittigen Zeitraum von 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1998 insofern nicht in Betracht, als die beklagte Partei mit rechtskräftigem Bescheid vom 1. 7. 2000 festgestellt hat, dass die Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlag und im Jahr 1998 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG gemäß § 273 Abs 8 GSVG ausgenommen war. Hinsichtlich der zweiten Alternative ist entsprechend den Feststellungen zu beachten, dass die Klägerin im Jahr 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von - 367.471 S erzielt hat, 1997 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von - 28.624 S und 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 542.484 S, die allerdings in dieser Höhe mit Verlusten der Vorjahre verrechnet wurden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass als Erwerbseinkommen die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen sind, die im maßgeblichen Kalenderjahr angefallen sind (RIS-Justiz RS0084294). Verluste aus früheren Jahren sind nicht abzuziehen (RIS-Justiz RS0083781; SSV-NF 12/43 = RIS-Justiz RS0105191 [T2]).Die erste Alternative des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kommt für die Klägerin in dem noch strittigen Zeitraum von 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1998 insofern nicht in Betracht, als die beklagte Partei mit rechtskräftigem Bescheid vom 1. 7. 2000 festgestellt hat, dass die Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 nicht der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag und im Jahr 1998 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gemäß Paragraph 273, Absatz 8, GSVG ausgenommen war. Hinsichtlich der zweiten Alternative ist entsprechend den Feststellungen zu beachten, dass die Klägerin im Jahr 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von - 367.471 S erzielt hat, 1997 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von - 28.624 S und 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 542.484 S, die allerdings in dieser Höhe mit Verlusten der Vorjahre verrechnet wurden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass als Erwerbseinkommen die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen sind, die im maßgeblichen Kalenderjahr angefallen sind (RIS-Justiz RS0084294). Verluste aus früheren Jahren sind nicht abzuziehen (RIS-Justiz RS0083781; SSV-NF 12/43 = RIS-Justiz RS0105191 [T2]).
Daraus ergibt sich, dass für die Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 ungeachtet ihrer Erwerbstätigkeit kein Wegfalltatbetand eingetreten ist, wohl aber im Jahr 1998 im Hinblick auf das von ihr erzielte Einkommen. Insoweit ist ein Überbezug entstanden, den die Klägerin - außer dem auf das Jahr 1999 entfallenden Überbezug - zurückzuerstatten hat. Dessen genaue Berechnung ist im Sinne des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO dem Berufungsgericht zu überlassen. Im Sinne dieser Bestimmung ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Daraus ergibt sich, dass für die Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 ungeachtet ihrer Erwerbstätigkeit kein Wegfalltatbetand eingetreten ist, wohl aber im Jahr 1998 im Hinblick auf das von ihr erzielte Einkommen. Insoweit ist ein Überbezug entstanden, den die Klägerin - außer dem auf das Jahr 1999 entfallenden Überbezug - zurückzuerstatten hat. Dessen genaue Berechnung ist im Sinne des Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO dem Berufungsgericht zu überlassen. Im Sinne dieser Bestimmung ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.