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Rechtssatz RS0117317×

Rechtssatz RS0117317

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117317

Geschäftszahl

10ObS375/02y

Entscheidungsdatum

14.01.2003

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, GSVG detailliert geregelt, für welche Personen es zu einem Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer kommen sollte: Davon betroffen sollten einerseits Personen sein, die der Pflichtversicherung in einem gesetzlichen Pensionssystem unterlagen, und andererseits Personen, die zumindest eine bestimmte Höhe an Erwerbseinkommen bezogen. Für eine ausdehnende Auslegung bleibt bei der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung kein Raum; ob das Erwerbseinkommen den gewerberechtlichen Bestimmungen zuwider erzielt wurde, ist nicht maßgeblich.

Wenn entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Pflichtversicherung angemeldet wurde, wird die Pflichtversicherung nicht fingiert und ist der Wegfalltatbestand des §131 Abs2 GSVG nicht gegeben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vorzeitige Alterspension, Wegfall, Analogie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117317

Dokumentnummer

JJR_20030114_OGH0002_010OBS00375_02Y0000_001