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Rechtssatz RS0105332

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105332

Geschäftszahl

9ObA2126/96d

Entscheidungsdatum

04.09.1996

Norm

UrlG §9
ZusatzkollV 23.01.1985 für die Arbeiter der chemischen Industrie §16
ZusatzkollV 23.01.1985 für die Arbeiter der chemischen Industrie §16a

Rechtssatz

Auch die Angehörigen des Publikumsdienstes im Bereich der Bundestheater haben einen Urlaubsanspruch. Es steht ihnen daher eine Urlaubsentschädigung zu, wobei aber die spielfreien Sommermonate als Karenzierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht - Entgeltpflicht)anzusehen sind, wofür kein Entgeltanspruch besteht. Sie sind somit auch nicht bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts (Urlaubsentschädigung) zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105332

Dokumentnummer

JJR_19960904_OGH0002_009OBA02126_96D0000_001