Rechtssatz RS0105332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105332
Geschäftszahl
9ObA2126/96d
Entscheidungsdatum
04.09.1996
Norm
UrlG §9
ZusatzkollV 23.01.1985 für die Arbeiter der chemischen Industrie §16
ZusatzkollV 23.01.1985 für die Arbeiter der chemischen Industrie §16a
Rechtssatz
Auch die Angehörigen des Publikumsdienstes im Bereich der Bundestheater haben einen Urlaubsanspruch. Es steht ihnen daher eine Urlaubsentschädigung zu, wobei aber die spielfreien Sommermonate als Karenzierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht - Entgeltpflicht)anzusehen sind, wofür kein Entgeltanspruch besteht. Sie sind somit auch nicht bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts (Urlaubsentschädigung) zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105332
Dokumentnummer
JJR_19960904_OGH0002_009OBA02126_96D0000_001