Die Revision ist im Sinne der Aufhebungsanträge berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in einem besonderen Feststellungsverfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG ausgesprochen, daß die Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse von Dienstnehmern des Publikumsdienstes unzulässig ist, sofern dies nicht im Einzelfall durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigtIm übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in einem besonderen Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG ausgesprochen, daß die Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse von Dienstnehmern des Publikumsdienstes unzulässig ist, sofern dies nicht im Einzelfall durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt
wird (9 ObA 67/94 = ZAS 1995/19 [Krit. Ziehensack] = DRdA 1995/11
[zust. Burgstaller] = RdW 1994, 318 = ecolex 1994, 636). Liegen - wie
hier - keine solchen ausnahmsweisen Gründe vor, ist von einem einheitlichen ununterbrochenen Dienstverhältnis auszugehen. Darauf kommt die beklagte Partei in ihrer Revision auch nicht mehr zurück. Sie vertritt jedoch weiterhin die Ansicht, daß es im Juli 1992 zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gekommen sei. Dazu brachte sie in erster Instanz vor (S 35), daß das Dienstverhältnis zum Kläger einvernehmlich mit Juli 1992 aufgelöst worden sei, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt einer anderen Arbeit nachgegangen und nicht mehr arbeitsbereit gewesen sei. Derartiges wurde aber nicht festgestellt. Den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist vielmehr zu entnehmen, daß der Kläger keine andere Nebentätigkeit mehr aufnahm, sondern sich noch bis Februar 1993 für die beklagte Partei arbeitsbereit hielt. Für die beklagte Partei bestand auf Grund ihrer damaligen Rechtsauffassung, daß die Aneinanderreihung von befristeten Dienstverhältnissen mit dem Kläger zulässig und wirksam sei, auch keinerlei Grund zu einer Beendigungserklärung. Andererseits widersetzte sich der Kläger allen Erklärungen der beklagten Partei, ihn nicht "wiedereinzustellen". Das unbefristete Dienstverhältnis des Klägers endete somit durch die schriftliche Kündigung zum 28.2.1993.
Damit steht aber fest, daß der Kläger eine Gesamtdienstzeit von über 24 Jahren aufzuweisen hat, welche einen Anspruch auf Abfertigung in Höhe von 9 Monatsentgelten auslöst. Dabei ist es unerheblich, daß der Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater keine und der Kollektivvertrag betreffend die Abfertigung von Dienstnehmern des technischen Personals nur eine Abfertigung für Personal mit Monatslohn vorsehen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits entschieden, daß in diesen Fällen das Arbeiterabfertigungsgesetz analog anzuwenden ist, weil es allein auf den - hier fehlenden - adäquaten Ersatz hinsichtlich der materiellen Versorgungsansprüche ankommt (ZAS 1988/25 und in diesem Zusammenhang Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988 187 ff, 196; jüngst 9 ObA 2043/96y; auch Ziehensack, Pensionsbemessung, DRdA 1996 341). Soweit die Revisionswerberin dazu einwendet, daß allenfalls lediglich eine analoge Anwendung des für das Personal mit Monatslohn geltenden Abfertigungskollektivvertrages in Betracht kommen könne, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie damit nichts gewonnen hätte. Der dem § 35 Abs 2 Z 7 VBG nachgebildete und eine Abfertigung ausschließende § 4 Z 7 des Abfertigungskollektivvertrags hat eine einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Voraussetzung, welche aber hier nicht vorliegt. Darauf, daß vorgezogene Abfertigungsansprüche über höheres Arbeitsentgelt abgewickelt werden sollten, findet sich in den Feststellungen ebenfalls kein Hinweis.Damit steht aber fest, daß der Kläger eine Gesamtdienstzeit von über 24 Jahren aufzuweisen hat, welche einen Anspruch auf Abfertigung in Höhe von 9 Monatsentgelten auslöst. Dabei ist es unerheblich, daß der Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater keine und der Kollektivvertrag betreffend die Abfertigung von Dienstnehmern des technischen Personals nur eine Abfertigung für Personal mit Monatslohn vorsehen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits entschieden, daß in diesen Fällen das Arbeiterabfertigungsgesetz analog anzuwenden ist, weil es allein auf den - hier fehlenden - adäquaten Ersatz hinsichtlich der materiellen Versorgungsansprüche ankommt (ZAS 1988/25 und in diesem Zusammenhang Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988 187 ff, 196; jüngst 9 ObA 2043/96y; auch Ziehensack, Pensionsbemessung, DRdA 1996 341). Soweit die Revisionswerberin dazu einwendet, daß allenfalls lediglich eine analoge Anwendung des für das Personal mit Monatslohn geltenden Abfertigungskollektivvertrages in Betracht kommen könne, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie damit nichts gewonnen hätte. Der dem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, VBG nachgebildete und eine Abfertigung ausschließende Paragraph 4, Ziffer 7, des Abfertigungskollektivvertrags hat eine einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Voraussetzung, welche aber hier nicht vorliegt. Darauf, daß vorgezogene Abfertigungsansprüche über höheres Arbeitsentgelt abgewickelt werden sollten, findet sich in den Feststellungen ebenfalls kein Hinweis.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei, daß es für die Angehörigen des Publikumsdienstes überhaupt keinen Urlaubsanspruch nach dem Kollektivvertrag gebe (S 18), ist bereits dem § 16 Abs 1 lit c der Stammfassung des Kollektivvertrags vom 1.9.1972 zu entnehmen, daß den Angehörigen des Publikumsdienstes der Urlaub nach dem Arbeiterurlaubsgesetz, BGBl Nr. 24/1959, - gestaffelt nach Dienstzeit - gebührte. Durch den sechsten Zusatzkollektivvertrag zu diesem Kollektivvertrag vom 10.7.1985 erfolgte eine Novellierung der urlaubsrechtlichen Bestimmungen. Der Kollektivvertrag legt vorerst in § 16 für alle Dienstnehmer einen Urlaubsanspruch fest. Eine Ausnahme für die Angehörigen des Publikumsdienstes gab es gemäß § 16 a Abs 5 nur bis zu dem am 1.9.1986 beginnenden Urlaubsjahr und lediglich im Ausmaß des Urlaubsanspruches. Sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, verweist er auf das Urlaubsgesetz, BGBl Nr.390/1976. Soweit der Kläger seinen Urlaub nicht verbraucht hat oder nicht verbrauchen konnte, gebührt ihm daher gemäß § 9 UrlG auch eine nach dem Kollektivvertrag zu ermittelnde Urlaubsentschädigung.Entgegen der Ansicht der beklagten Partei, daß es für die Angehörigen des Publikumsdienstes überhaupt keinen Urlaubsanspruch nach dem Kollektivvertrag gebe (S 18), ist bereits dem Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, der Stammfassung des Kollektivvertrags vom 1.9.1972 zu entnehmen, daß den Angehörigen des Publikumsdienstes der Urlaub nach dem Arbeiterurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1959,, - gestaffelt nach Dienstzeit - gebührte. Durch den sechsten Zusatzkollektivvertrag zu diesem Kollektivvertrag vom 10.7.1985 erfolgte eine Novellierung der urlaubsrechtlichen Bestimmungen. Der Kollektivvertrag legt vorerst in Paragraph 16, für alle Dienstnehmer einen Urlaubsanspruch fest. Eine Ausnahme für die Angehörigen des Publikumsdienstes gab es gemäß Paragraph 16, a Absatz 5, nur bis zu dem am 1.9.1986 beginnenden Urlaubsjahr und lediglich im Ausmaß des Urlaubsanspruches. Sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, verweist er auf das Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.390 aus 1976,. Soweit der Kläger seinen Urlaub nicht verbraucht hat oder nicht verbrauchen konnte, gebührt ihm daher gemäß Paragraph 9, UrlG auch eine nach dem Kollektivvertrag zu ermittelnde Urlaubsentschädigung.
Die beklagte Partei wandte in erster Instanz in widersprüchlicher Weise ein, daß das Dienstverhältnis des Klägers mit Juli 1992 einvernehmlich aufgelöst worden sei, der Kläger den Urlaub in den Monaten Juli und August konsumiert habe und daß er bei einer "Kündigungsfrist von acht Monaten" den Urlaub hätte verbrauchen können. In der Revision argumentiert die beklagte Partei damit, daß der Kläger seinen Urlaub in der Zeit vom 1.7.1992 bis 30.8.1992 hätte verbrauchen müssen und daß er trotz der anschließenden drei- bis viermaligen wöchentlichen Meldung beim Oberbilleteur an jeweils ein bis zwei Wochentagen zwischendurch Urlaub hätte konsumieren können. Während der letzten Variante schon die Bestimmung des § 4 Abs 3 UrlG entgegensteht, scheitert ein zu unterstellender Urlaubsverbrauch in den Sommermonaten daran, daß es (während des aufrechten Dienstverhältnisses) zu keiner dementsprechenden Urlaubsvereinbarung im Sinne des § 16 d des 6. Zusatzkollektivvertrags gekommen ist. Dazu hatte die beklagte Partei auf Grund ihres Rechtsstandpunktes auch keine Veranlassung. In der Kündigungsfrist (19.2.1993 bis 28.2.1993) war der Urlaubsverbrauch nicht mehr möglich (vgl § 9 Abs 1 Z 4 UrlG).Die beklagte Partei wandte in erster Instanz in widersprüchlicher Weise ein, daß das Dienstverhältnis des Klägers mit Juli 1992 einvernehmlich aufgelöst worden sei, der Kläger den Urlaub in den Monaten Juli und August konsumiert habe und daß er bei einer "Kündigungsfrist von acht Monaten" den Urlaub hätte verbrauchen können. In der Revision argumentiert die beklagte Partei damit, daß der Kläger seinen Urlaub in der Zeit vom 1.7.1992 bis 30.8.1992 hätte verbrauchen müssen und daß er trotz der anschließenden drei- bis viermaligen wöchentlichen Meldung beim Oberbilleteur an jeweils ein bis zwei Wochentagen zwischendurch Urlaub hätte konsumieren können. Während der letzten Variante schon die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, UrlG entgegensteht, scheitert ein zu unterstellender Urlaubsverbrauch in den Sommermonaten daran, daß es (während des aufrechten Dienstverhältnisses) zu keiner dementsprechenden Urlaubsvereinbarung im Sinne des Paragraph 16, d des 6. Zusatzkollektivvertrags gekommen ist. Dazu hatte die beklagte Partei auf Grund ihres Rechtsstandpunktes auch keine Veranlassung. In der Kündigungsfrist (19.2.1993 bis 28.2.1993) war der Urlaubsverbrauch nicht mehr möglich vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG).
Die Qualifikation des Dienstverhältnisses des Klägers als ununterbrochenes wirft die Frage auf, wie die spielfreien Sommermonate entgeltrechtlich zu behandeln sind, zumal der Kläger nach Kollektivvertrag und Vereinbarung lediglich Anspruch auf ein Vorstellungsentgelt gehabt hat (§ 8 Abs 1 des Zusatzkollektivvertrags zum bezugsrechtlichen Teil des Kollektivvertrags vom 10.7.1985). Wie das Oberlandesgericht Wien in 9 Ra 137/95 (9 ObA 2043/96y) zutreffend ausführt, kann die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses im Abstand von zwei Monaten jeweils für eine Saison von 10 Monaten unter dem Aspekt eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses und eines Vorstellungsentgelts retrospektiv nur als Karenzierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht - Entgeltpflicht) angesehen werden. Daraus folgt aber, daß für die Monate Juli und August kein Entgeltanspruch gegeben ist. Auch bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts (Urlaubsentschädigung) sind Karenzierungszeiten nicht zu berücksichtigen.Die Qualifikation des Dienstverhältnisses des Klägers als ununterbrochenes wirft die Frage auf, wie die spielfreien Sommermonate entgeltrechtlich zu behandeln sind, zumal der Kläger nach Kollektivvertrag und Vereinbarung lediglich Anspruch auf ein Vorstellungsentgelt gehabt hat (Paragraph 8, Absatz eins, des Zusatzkollektivvertrags zum bezugsrechtlichen Teil des Kollektivvertrags vom 10.7.1985). Wie das Oberlandesgericht Wien in 9 Ra 137/95 (9 ObA 2043/96y) zutreffend ausführt, kann die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses im Abstand von zwei Monaten jeweils für eine Saison von 10 Monaten unter dem Aspekt eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses und eines Vorstellungsentgelts retrospektiv nur als Karenzierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht - Entgeltpflicht) angesehen werden. Daraus folgt aber, daß für die Monate Juli und August kein Entgeltanspruch gegeben ist. Auch bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts (Urlaubsentschädigung) sind Karenzierungszeiten nicht zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs 9 des Zusatzkollektivvertrags vom 10.7.1985 zum bezugsrechtlichen Teil des Kollektivvertrags gebührt den Bediensteten des Publikumsdienstes "anstelle" einer Sonderzahlung im Sinne des § 5 brT für Vorstellungen und besondere Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 bis 5, eine Prämie. Diese Prämie ist gemäß § 8 Abs 11 jeweils zum Schluß des Spieljahres auszuzahlen. Es ist sohin mangels Lücke im Kollektivvertrag unzulässig, die allgemeine kollektivvertragliche Regelung der Sonderzahlungen für das technische Personal mit Monatslohn analog heranzuziehen. Die Berufung auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot versagt schon deshalb, weil sich dieses Gebot an den Arbeitgeber richtet und nicht an die Parteien des Kollektivvertrags (vgl Schwarz/Löschnigg, Arb5 369 mwH). Daß die kollektivvertragliche Differenzierung willkürlich und sachfremd wäre, ist den Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen. Rechtspolitische "Richtigkeit" oder sozialpolitische Zweckmäßigkeit sind keine ausreichenden Kriterien zur Beurteilung eines dem Gleichheitsprinzip widersprechenden Willkürverbots (Schwarz/Löschnigg aaO). Der Kläger hat demnach keinen Anspruch, zusätzlich zu den Prämien auch noch Sonderzahlungen zu erhalten. Insofern ist aber auch die Feststellung, der Kläger habe mit Nachtrag 1992/06 S 8.319,07 an "Sonderzahlungen" erhalten, aus rechtlichen Gründen aufklärungsbedürftig geblieben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sind Fragen, die sich aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag ergeben, keine unzulässigen Neuerungen, sondern Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Inwiefern einer "Prämiengestaltung" wohl "Sonderzahlungsstatus" zukomme, ist nicht nachvollziehbar.Nach Paragraph 8, Absatz 9, des Zusatzkollektivvertrags vom 10.7.1985 zum bezugsrechtlichen Teil des Kollektivvertrags gebührt den Bediensteten des Publikumsdienstes "anstelle" einer Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 5, brT für Vorstellungen und besondere Dienstleistungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2 bis 5, eine Prämie. Diese Prämie ist gemäß Paragraph 8, Absatz 11, jeweils zum Schluß des Spieljahres auszuzahlen. Es ist sohin mangels Lücke im Kollektivvertrag unzulässig, die allgemeine kollektivvertragliche Regelung der Sonderzahlungen für das technische Personal mit Monatslohn analog heranzuziehen. Die Berufung auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot versagt schon deshalb, weil sich dieses Gebot an den Arbeitgeber richtet und nicht an die Parteien des Kollektivvertrags vergleiche Schwarz/Löschnigg, Arb5 369 mwH). Daß die kollektivvertragliche Differenzierung willkürlich und sachfremd wäre, ist den Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen. Rechtspolitische "Richtigkeit" oder sozialpolitische Zweckmäßigkeit sind keine ausreichenden Kriterien zur Beurteilung eines dem Gleichheitsprinzip widersprechenden Willkürverbots (Schwarz/Löschnigg aaO). Der Kläger hat demnach keinen Anspruch, zusätzlich zu den Prämien auch noch Sonderzahlungen zu erhalten. Insofern ist aber auch die Feststellung, der Kläger habe mit Nachtrag 1992/06 S 8.319,07 an "Sonderzahlungen" erhalten, aus rechtlichen Gründen aufklärungsbedürftig geblieben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sind Fragen, die sich aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag ergeben, keine unzulässigen Neuerungen, sondern Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Inwiefern einer "Prämiengestaltung" wohl "Sonderzahlungsstatus" zukomme, ist nicht nachvollziehbar.
Den Vorinstanzen ist hingegen beizupflichten, daß dem Kläger eine Lohnfortzahlung ab 1.9.1992 bis zum Ende seines Dienstverhältnisses zusteht. Dieser Anspruch ist darin begründet, daß er durchwegs arbeitsbereit war und seine Arbeitsleistung durch Umstände, die auf seiten der beklagten Partei lagen, verhindert wurde (§ 1155 ABGB). Daß der Kläger die konkrete Möglichkeit einer anderen Nebenbeschäftigung ausgeschlagen hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt.Den Vorinstanzen ist hingegen beizupflichten, daß dem Kläger eine Lohnfortzahlung ab 1.9.1992 bis zum Ende seines Dienstverhältnisses zusteht. Dieser Anspruch ist darin begründet, daß er durchwegs arbeitsbereit war und seine Arbeitsleistung durch Umstände, die auf seiten der beklagten Partei lagen, verhindert wurde (Paragraph 1155, ABGB). Daß der Kläger die konkrete Möglichkeit einer anderen Nebenbeschäftigung ausgeschlagen hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt.
Die beklagte Partei hat in erster Instanz das Begehren des Klägers dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Es wäre daher erforderlich gewesen, die nach den obigen Ausführungen dem Grunde nach zu Recht bestehenden Ansprüche anhand des einschlägigen Kollektivvertrags auch der Höhe nach zu erörtern. So entbehren etwa auch die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemachten Ausführungen, daß der Kläger für die Spielsaison 1991/1992 seinen Urlaub in den Monaten Juli/August 1992 konsumiert habe, jeder näheren Begründung. War das Dienstverhältnis in diesen Monaten nämlich karenziert, wäre kein Urlaubsverbrauch (§ 4 Abs 1 UrlG) möglich gewesen.Die beklagte Partei hat in erster Instanz das Begehren des Klägers dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Es wäre daher erforderlich gewesen, die nach den obigen Ausführungen dem Grunde nach zu Recht bestehenden Ansprüche anhand des einschlägigen Kollektivvertrags auch der Höhe nach zu erörtern. So entbehren etwa auch die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemachten Ausführungen, daß der Kläger für die Spielsaison 1991 aus 1992, seinen Urlaub in den Monaten Juli/August 1992 konsumiert habe, jeder näheren Begründung. War das Dienstverhältnis in diesen Monaten nämlich karenziert, wäre kein Urlaubsverbrauch (Paragraph 4, Absatz eins, UrlG) möglich gewesen.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.