Rechtssatz RS0105333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105333
Geschäftszahl
9ObA2126/96d
Entscheidungsdatum
04.09.1996
Norm
ABGB §1152 E
ABGB §1154
ZusatzkollV 23.01.1985 für die Arbeiter der chemischen Industrie §8 Abs9
Rechtssatz
Den Bediensteten des Publikumsdienstes gebührt "anstelle" einer Sonderzahlung im Sinne des § 5 brT für Vorstellungen und besondere Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 bis 5 eine Prämie, die jeweils zum Schluß des Spieljahres auszuzahlen ist. Es ist sohin mangels Lücke im Kollektivvertrag unzulässig, die allgemeine kollektivvertragliche Regelung der Sonderzahlungen für das technische Personal mit Monatslohn analog heranzuziehen.Den Bediensteten des Publikumsdienstes gebührt "anstelle" einer Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 5, brT für Vorstellungen und besondere Dienstleistungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2 bis 5 eine Prämie, die jeweils zum Schluß des Spieljahres auszuzahlen ist. Es ist sohin mangels Lücke im Kollektivvertrag unzulässig, die allgemeine kollektivvertragliche Regelung der Sonderzahlungen für das technische Personal mit Monatslohn analog heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105333
Dokumentnummer
JJR_19960904_OGH0002_009OBA02126_96D0000_002