Rechtssatz RS0105551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105551
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Der Bestimmung des § 112 Abs 3 BDG über die Zuständigkeit der Disziplinarkommission kommt der Charakter eines Schutzgesetzes zu, das unter anderem den Eintritt von Schäden verhindern soll, die dadurch entstehen, daß die Entscheidung nicht durch das vorgesehene unabhängige Organ gefällt wird.Der Bestimmung des Paragraph 112, Absatz 3, BDG über die Zuständigkeit der Disziplinarkommission kommt der Charakter eines Schutzgesetzes zu, das unter anderem den Eintritt von Schäden verhindern soll, die dadurch entstehen, daß die Entscheidung nicht durch das vorgesehene unabhängige Organ gefällt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105551
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02191_96D0000_001