Rechtssatz RS0105602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105602
Entscheidungsdatum
11.08.2020
Rechtssatz
Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist auch dann möglich, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher nicht ausgeübt hat, aber die Ausübung nach dem Lauf der Dinge möglich gewesen wäre. (vgl 5 Ob 565/84 = SZ 58/98).Die Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB ist auch dann möglich, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher nicht ausgeübt hat, aber die Ausübung nach dem Lauf der Dinge möglich gewesen wäre. vergleiche 5 Ob 565/84 = SZ 58/98).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105602
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02188_96P0000_001