Rechtssatz RS0105628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105628
Entscheidungsdatum
20.01.2004
Rechtssatz
Ein formell auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Leasingvertrag, der für den Leasingnehmer auf eine Dauer von vier Jahren unkündbar ist und der die Verpflichtung der Leasingnehmer zum Ankauf des Leasingguts zum kalkulierten Restwert auf Verlangen des Leasinggebers festlegt, kommt einem Finanzierungsleasing gleich, weil die kaufvertraglichen Elemente überwiegen. Das zu leistende Leasingentgelt ist als Kreditverbindlichkeit im Sinne des § 98 EheG zu qualifizieren.Ein formell auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Leasingvertrag, der für den Leasingnehmer auf eine Dauer von vier Jahren unkündbar ist und der die Verpflichtung der Leasingnehmer zum Ankauf des Leasingguts zum kalkulierten Restwert auf Verlangen des Leasinggebers festlegt, kommt einem Finanzierungsleasing gleich, weil die kaufvertraglichen Elemente überwiegen. Das zu leistende Leasingentgelt ist als Kreditverbindlichkeit im Sinne des Paragraph 98, EheG zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2141/96a
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
Veröff: SZ 69/171
- 5 Ob 183/03b
Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 183/03b
Vgl auch; Veröff: SZ 2004/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105628
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02141_96A0000_001