Der Revisionsrekurs des verfahrensbeteiligten Gläubigers ist zulässig, weil zur Auslegung des Begriffes "Kreditverbindlichkeiten" im Sinn des § 98 Abs 1 EheG keine ausreichende höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht, nach der sich beurteilen ließe, ob Honorarverbindlichkeiten gegenüber einem Rechtsanwalt unter diesen Begriff subsumiert werden können.Der Revisionsrekurs des verfahrensbeteiligten Gläubigers ist zulässig, weil zur Auslegung des Begriffes "Kreditverbindlichkeiten" im Sinn des Paragraph 98, Absatz eins, EheG keine ausreichende höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht, nach der sich beurteilen ließe, ob Honorarverbindlichkeiten gegenüber einem Rechtsanwalt unter diesen Begriff subsumiert werden können.
Der Revisionsrekurs des Verfahrensbeteiligten erweist sich auch als berechtigt.
Gemäß § 98 Abs 1 EheG sind Ehegatten berechtigt, im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Ehe eine Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, zu treffen. Das Gericht hat dann über Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird.Gemäß Paragraph 98, Absatz eins, EheG sind Ehegatten berechtigt, im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Ehe eine Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, zu treffen. Das Gericht hat dann über Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird.
Gemäß § 229 Abs 1 AußStrG hat der Gläubiger Anspruch auf rechtliches Gehör und Rechtsmittellegitimation (EvBl 1990/154 u.a.).Gemäß Paragraph 229, Absatz eins, AußStrG hat der Gläubiger Anspruch auf rechtliches Gehör und Rechtsmittellegitimation (EvBl 1990/154 u.a.).
Von § 98 Abs 1 EheG werden auch Kreditverbindlichkeiten erfasst, zu deren Hereinbringung der Gläubiger bereits einen Exekutionstitel erwirkt hat (ÖBA 1993/405).Von Paragraph 98, Absatz eins, EheG werden auch Kreditverbindlichkeiten erfasst, zu deren Hereinbringung der Gläubiger bereits einen Exekutionstitel erwirkt hat (ÖBA 1993/405).
Unter "Kreditverbindlichkeiten" sind zunächst nur die in § 92 EheG näher bezeichneten Schulden - also diejenigen Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (§ 81 Abs 1 EheG) - gemeint (Gamerith, "Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG", RdW 1987, 183 [185]; SZ 62/193; RIS-Justiz RS0057638; RS0057688 u.a.). In einem solchen inneren Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw einer Ehewohnung stehen auch Schulden, die für eine Ehewohnung eingegangen wurden, welche nicht mehr vorhanden ist (SZ 61/4; Stabentheiner in Rummel3 Rz 5 zu § 81 EheG).Unter "Kreditverbindlichkeiten" sind zunächst nur die in Paragraph 92, EheG näher bezeichneten Schulden - also diejenigen Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (Paragraph 81, Absatz eins, EheG) - gemeint (Gamerith, "Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach Paragraph 98, EheG", RdW 1987, 183 [185]; SZ 62/193; RIS-Justiz RS0057638; RS0057688 u.a.). In einem solchen inneren Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw einer Ehewohnung stehen auch Schulden, die für eine Ehewohnung eingegangen wurden, welche nicht mehr vorhanden ist (SZ 61/4; Stabentheiner in Rummel3 Rz 5 zu Paragraph 81, EheG).
Weil nach den maßgeblichen Feststellungen die in Frage stehenden Honoraransprüche des Rechtsanwaltes Dr. L***** im Zusammenhang mit der Sicherung von Rechten an einer früheren Ehewohnung (Abwehr ungerechtfertigter Belastungen der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand) entstanden sind, ist diese Voraussetzung gegeben.
Es ist daher zu untersuchen, ob diese Honorarforderung unter den Begriff der "Kreditverbindlichkeiten" des § 98 Abs 1 EheG subsumiert werden kann.Es ist daher zu untersuchen, ob diese Honorarforderung unter den Begriff der "Kreditverbindlichkeiten" des Paragraph 98, Absatz eins, EheG subsumiert werden kann.
Folgend den Gesetzesmaterialien (AB 729 BlgNR XVI. GP, 3) besteht in Lehre und Rechtsprechung überwiegend Einigkeit darüber, dass mit dem Wort "Kreditverbindlichkeiten" nicht nur Bankverbindlichkeiten (aus Kreditgeschäften im Sinn des § 31a Abs 1 KSchG) gemeint sind, sondern Verbindlichkeiten aus allen Verträgen, in denen die Leistungspflicht des einen Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist, wie etwa aus Ratengeschäften, selbst zwischen Privatpersonen (Gamerith, aaO; Fink, AnwBl 1986, 629; Stabentheiner aaO Rz 4 zu § 98 EheG mwN; SZ 62/193; SZ 69/71; SZ 69/171; RIS-Justiz RS0057641; RS0057636 u.a.). Lediglich Koziol bezweifelt dies (RdW 1986, 5; RdW 1990, 243).Folgend den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 729, BlgNR römisch sechzehn. GP, 3) besteht in Lehre und Rechtsprechung überwiegend Einigkeit darüber, dass mit dem Wort "Kreditverbindlichkeiten" nicht nur Bankverbindlichkeiten (aus Kreditgeschäften im Sinn des Paragraph 31 a, Absatz eins, KSchG) gemeint sind, sondern Verbindlichkeiten aus allen Verträgen, in denen die Leistungspflicht des einen Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist, wie etwa aus Ratengeschäften, selbst zwischen Privatpersonen (Gamerith, aaO; Fink, AnwBl 1986, 629; Stabentheiner aaO Rz 4 zu Paragraph 98, EheG mwN; SZ 62/193; SZ 69/71; SZ 69/171; RIS-Justiz RS0057641; RS0057636 u.a.). Lediglich Koziol bezweifelt dies (RdW 1986, 5; RdW 1990, 243).
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat in der Unterscheidung von kurzfristigen Operating- Leasingverträgen, bei welchen dem Leasingnehmer vom Leasinggeber die vorübergehende Nutzung eines Wirtschaftsgutes zur Verfügung gestellt und als Entgelt hiefür ein Teil des Gesamtgebrauchswertes der Sache bezahlt wird, und dem Finanzierungsleasing, bei dem der dauernde Einsatz des Wirtschaftsgutes durch den Leasingnehmer geplant ist und dieses vom Leasinggeber mehr oder weniger in der Funktion eines Kreditgebers finanziert wird, eine durchaus verallgemeinerungsfähige Unterscheidung hinsichtlich der Anwendung des § 98 Abs 1 EheG für daraus entspringende Verbindlichkeiten herausgearbeitet. Maßgeblich kommt es darauf an, welche Elemente im Leasingvertrag überwiegen, ob die mietvertraglichen oder die kaufvertraglichen. Maßgeblich ist, ob sich der Leasinggeber wie beim drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich in der Rolle des Kreditgebers befindet, also ein dem Finanzierungsleasing gleichzuhaltender Vertrag vorliegt, auf den § 98 Abs 1 EheG anzuwenden ist (SZ 69/172; 8 Ob 1654/93 mwN). Bei einem eher als Bestandvertrag zu wertenden Leasing (Operating-Leasing) ist das nicht der Fall, weil das zu zahlende Entgelt eher den Charakter eines Bestandzinses als jenen eines ratenweise abzustattenden Kaufpreises hat (RdW 1993, 179).Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat in der Unterscheidung von kurzfristigen Operating- Leasingverträgen, bei welchen dem Leasingnehmer vom Leasinggeber die vorübergehende Nutzung eines Wirtschaftsgutes zur Verfügung gestellt und als Entgelt hiefür ein Teil des Gesamtgebrauchswertes der Sache bezahlt wird, und dem Finanzierungsleasing, bei dem der dauernde Einsatz des Wirtschaftsgutes durch den Leasingnehmer geplant ist und dieses vom Leasinggeber mehr oder weniger in der Funktion eines Kreditgebers finanziert wird, eine durchaus verallgemeinerungsfähige Unterscheidung hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 98, Absatz eins, EheG für daraus entspringende Verbindlichkeiten herausgearbeitet. Maßgeblich kommt es darauf an, welche Elemente im Leasingvertrag überwiegen, ob die mietvertraglichen oder die kaufvertraglichen. Maßgeblich ist, ob sich der Leasinggeber wie beim drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich in der Rolle des Kreditgebers befindet, also ein dem Finanzierungsleasing gleichzuhaltender Vertrag vorliegt, auf den Paragraph 98, Absatz eins, EheG anzuwenden ist (SZ 69/172; 8 Ob 1654/93 mwN). Bei einem eher als Bestandvertrag zu wertenden Leasing (Operating-Leasing) ist das nicht der Fall, weil das zu zahlende Entgelt eher den Charakter eines Bestandzinses als jenen eines ratenweise abzustattenden Kaufpreises hat (RdW 1993, 179).
Es kommt also darauf an, ob die Leistungspflicht eines Partners gegenüber dem anderen derart hinausgeschoben wird, dass damit wirtschaftlich ein kreditähnliches Verhältnis entsteht. Das ist dort nicht der Fall, wo das Prinzip der Zug-um-Zug-Abwicklung eines Geschäftes gilt, etwa der Werklohn erst nach Vollendung des Werkes zu zahlen ist (§ 1170 ABGB) oder das Entgelt des Rechtsanwaltes erst nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fällig wird (zur Fälligkeit des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes: SZ 71/95). Eine solche Leistungsverpflichtung kann, wie Koziol (RdW 1990, 243) in Kritik der Entscheidung SZ 62/193 ausführt, nach keinem erdenklichen Wortsinn mehr als Kreditverbindlichkeit bezeichnet werden. Das in weiten Teilen des Vertragsrechtes geltende Zug-um-Zug-Prinzip, das etwa auch beim Kaufvertrag gilt, bedeutet daher keine Hinausschiebung der Leistungspflicht eines Partners gegenüber der des anderen, wie dies bei Ratengeschäften der Fall ist und eine Kreditähnlichkeit annehmen lässt. Hätte der Gesetzgeber die Schaffung der gesetzlichen Ausfallsbürgschaft des § 98 EheG auch für solche Fälle angewendet wissen wollen, hätte wohl ein Hinweis auf § 92 EheG statt der Verwendung des Begriffes Kreditverbindlichkeiten ausgereicht. Mit dem Argument, für eine Differenzierung zwischen Bankverbindlichkeiten und sonstigen Schulden fehle im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 98 EheG jede sachliche Begründung, meint Gamerith (aaO 185) keineswegs sämtliche gemeinsame Verbindlichkeiten von Eheleuten im Sinn des § 92 EheG, sondern tritt der Ansicht von Koziol entgegen, dass § 98 EheG nur Kreditverbindlichkeiten "im eigentlichen Sinn" meine. Nach Ansicht des erkennenden Senates gelangt diese Ansicht verkürzt wiedergebend die Entscheidung SZ 62/193 zum unrichtigen Ergebnis, dass jede Nachleistungspflicht bereits eine Kreditverbindlichkeit im weiteren Sinn darstelle. Mit Koziol (aaO) und Gamerith (aaO 184) ist der erkennende Senat der Ansicht, dass in der Frage des Anwendungsbereiches des § 98 EheG, weil dieser eine den Grundsatz der Vertragstreue beeinträchtigende Ausnahmeregelung ist, eine einschränkende Auslegung geboten ist.Es kommt also darauf an, ob die Leistungspflicht eines Partners gegenüber dem anderen derart hinausgeschoben wird, dass damit wirtschaftlich ein kreditähnliches Verhältnis entsteht. Das ist dort nicht der Fall, wo das Prinzip der Zug-um-Zug-Abwicklung eines Geschäftes gilt, etwa der Werklohn erst nach Vollendung des Werkes zu zahlen ist (Paragraph 1170, ABGB) oder das Entgelt des Rechtsanwaltes erst nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fällig wird (zur Fälligkeit des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes: SZ 71/95). Eine solche Leistungsverpflichtung kann, wie Koziol (RdW 1990, 243) in Kritik der Entscheidung SZ 62/193 ausführt, nach keinem erdenklichen Wortsinn mehr als Kreditverbindlichkeit bezeichnet werden. Das in weiten Teilen des Vertragsrechtes geltende Zug-um-Zug-Prinzip, das etwa auch beim Kaufvertrag gilt, bedeutet daher keine Hinausschiebung der Leistungspflicht eines Partners gegenüber der des anderen, wie dies bei Ratengeschäften der Fall ist und eine Kreditähnlichkeit annehmen lässt. Hätte der Gesetzgeber die Schaffung der gesetzlichen Ausfallsbürgschaft des Paragraph 98, EheG auch für solche Fälle angewendet wissen wollen, hätte wohl ein Hinweis auf Paragraph 92, EheG statt der Verwendung des Begriffes Kreditverbindlichkeiten ausgereicht. Mit dem Argument, für eine Differenzierung zwischen Bankverbindlichkeiten und sonstigen Schulden fehle im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Paragraph 98, EheG jede sachliche Begründung, meint Gamerith (aaO 185) keineswegs sämtliche gemeinsame Verbindlichkeiten von Eheleuten im Sinn des Paragraph 92, EheG, sondern tritt der Ansicht von Koziol entgegen, dass Paragraph 98, EheG nur Kreditverbindlichkeiten "im eigentlichen Sinn" meine. Nach Ansicht des erkennenden Senates gelangt diese Ansicht verkürzt wiedergebend die Entscheidung SZ 62/193 zum unrichtigen Ergebnis, dass jede Nachleistungspflicht bereits eine Kreditverbindlichkeit im weiteren Sinn darstelle. Mit Koziol (aaO) und Gamerith (aaO 184) ist der erkennende Senat der Ansicht, dass in der Frage des Anwendungsbereiches des Paragraph 98, EheG, weil dieser eine den Grundsatz der Vertragstreue beeinträchtigende Ausnahmeregelung ist, eine einschränkende Auslegung geboten ist.
Honorarforderungen eines Anwaltes, die erst mit Beendigung des Auftragsverhältnisses zu seinem Mandanten fällig werden, sind keine hinausgeschobenen Leistungspflichten wie etwa solche aus Ratengeschäften, die Kreditverbindlichkeiten im weitesten Sinn gleichgestellt werden könnten.
Eine Anwendung des § 98 Abs 1 EheG auf solche gemeinsamen Verbindlichkeiten kommt daher nicht in Betracht.Eine Anwendung des Paragraph 98, Absatz eins, EheG auf solche gemeinsamen Verbindlichkeiten kommt daher nicht in Betracht.
Der Revisionsrekurs war somit berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG, wobei der erkennende Senat die Vermögenslosigkeit der Zweitantragstellerin dahin berücksichtigte, dass ihr aus Billigkeitsgründen bloß die Hälfte der vom Verfahrensbeteiligten verzeichneten Kosten auferlegt wurde. Eine Kostenaufhebung kommt jedoch nicht in Betracht, da die Zweitantragsstellerin zur Gänze als unterlegen anzusehen ist und die Entscheidung in der Hauptsache nicht von Billigkeitserwägungen abhing.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG, wobei der erkennende Senat die Vermögenslosigkeit der Zweitantragstellerin dahin berücksichtigte, dass ihr aus Billigkeitsgründen bloß die Hälfte der vom Verfahrensbeteiligten verzeichneten Kosten auferlegt wurde. Eine Kostenaufhebung kommt jedoch nicht in Betracht, da die Zweitantragsstellerin zur Gänze als unterlegen anzusehen ist und die Entscheidung in der Hauptsache nicht von Billigkeitserwägungen abhing.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.