Rechtssatz RS0118816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118816
Entscheidungsdatum
20.01.2004
Rechtssatz
Für das Vorliegen einer Kreditverbindlichkeit iSd § 98 Abs 1 EheG kommt es darauf an, ob die Leistungspflicht eines Partners gegenüber dem anderen derart hinausgeschoben wird, dass damit wirtschaftlich ein kreditähnliches Verhältnis entsteht. Das ist dort nicht der Fall, wo das Prinzip der Zug-um-Zug-Abwicklung eines Geschäftes gilt, etwa der Werklohn erst nach Vollendung des Werkes zu zahlen ist (§ 1170 ABGB) oder das Entgelt des Rechtsanwaltes erst nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fällig wird.Für das Vorliegen einer Kreditverbindlichkeit iSd Paragraph 98, Absatz eins, EheG kommt es darauf an, ob die Leistungspflicht eines Partners gegenüber dem anderen derart hinausgeschoben wird, dass damit wirtschaftlich ein kreditähnliches Verhältnis entsteht. Das ist dort nicht der Fall, wo das Prinzip der Zug-um-Zug-Abwicklung eines Geschäftes gilt, etwa der Werklohn erst nach Vollendung des Werkes zu zahlen ist (Paragraph 1170, ABGB) oder das Entgelt des Rechtsanwaltes erst nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fällig wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118816
Dokumentnummer
JJR_20040120_OGH0002_0050OB00183_03B0000_002