Rechtssatz RS0118819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118819
Entscheidungsdatum
20.01.2004
Rechtssatz
Honorarforderungen eines Anwaltes, die erst mit Beendigung des Auftragsverhältnisses zu seinem Mandanten fällig werden, sind keine hinausgeschobenen Leistungspflichten wie etwa solche aus Ratengeschäften, die Kreditverbindlichkeiten im weitesten Sinn gleichgestellt werden könnten.
Eine Anwendung des §98 Abs1 EheG auf solche gemeinsamen Verbindlichkeiten kommt daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118819
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20040120_OGH0002_0050OB00183_03B0000_005