Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0118815×

Rechtssatz RS0118815

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118815

Geschäftszahl

5Ob183/03b

Entscheidungsdatum

20.01.2004

Rechtssatz

Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat in der Unterscheidung von kurzfristigen Operating- Leasingverträgen eine durchaus verallgemeinerungsfähige Unterscheidung hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 98, Absatz eins, EheG für daraus entspringende Verbindlichkeiten herausgearbeitet. Maßgeblich kommt es darauf an, welche Elemente im Leasingvertrag überwiegen, ob die mietvertraglichen oder die kaufvertraglichen. Maßgeblich ist, ob sich der Leasinggeber wie beim drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich in der Rolle des Kreditgebers befindet, also ein dem Finanzierungsleasing gleichzuhaltender Vertrag vorliegt, auf den Paragraph 98, Absatz eins, EheG anzuwenden ist (SZ 69/172; 8Ob1654/93 mwN). Bei einem eher als Bestandvertrag zu wertenden Leasing (Operating-Leasing) ist das nicht der Fall, weil das zu zahlende Entgelt eher den Charakter eines Bestandzinses als jenen eines ratenweise abzustattenden Kaufpreises hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 183/03b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 183/03b
    Veröff: SZ 2004/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118815

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0050OB00183_03B0000_001