Rechtssatz RS0105656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105656
Entscheidungsdatum
26.07.1996
Rechtssatz
Liegt eine Verpflichtung zur Leistung von Naturalunterhalt für die Dauer des Bestehens einer Lebensgemeinschaft vor und wird die Lebensgemeinschaft aus dem Verschulden des Verpflichteten (in casu:
Begehen des Verbrechens der Unzucht mit dem unterhaltsberechtigten Kind) aufgelöst, dann kann sich der zur Unterhaltsleistung Verpflichtete nicht auf den Umstand der Auflösung der Lebensgemeinschaft berufen; eine solche Vorgangsweise wäre rechtsmißbräuchlich. Die Naturalunterhaltsverpflichtung wird in eine Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt umgewandelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105656
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02107_96A0000_001