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Rechtssatz RS0105656

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105656

Geschäftszahl

1Ob2107/96a

Entscheidungsdatum

26.07.1996

Rechtssatz

Liegt eine Verpflichtung zur Leistung von Naturalunterhalt für die Dauer des Bestehens einer Lebensgemeinschaft vor und wird die Lebensgemeinschaft aus dem Verschulden des Verpflichteten (in casu:

Begehen des Verbrechens der Unzucht mit dem unterhaltsberechtigten Kind) aufgelöst, dann kann sich der zur Unterhaltsleistung Verpflichtete nicht auf den Umstand der Auflösung der Lebensgemeinschaft berufen; eine solche Vorgangsweise wäre rechtsmißbräuchlich. Die Naturalunterhaltsverpflichtung wird in eine Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt umgewandelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105656

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02107_96A0000_001