Der Beklagte hat als ehelicher Vater der Klägerin mit deren Mutter vereinbart, für den Unterhalt der Klägerin aufzukommen. Dieses Unterhaltsversprechen des Vaters stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter (der Klägerin) dar, der vom Versprechenden (Beklagten) nicht mehr einseitig widerrufen werden kann. Eine Annahme des Versprechens durch die Klägerin oder deren gesetzlichen Vertreter war nicht erforderlich. Lediglich die Zurückweisung des Unterhaltsversprechens des Beklagten durch die Klägerin hätte der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft (EF 17.890; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 881).Der Beklagte hat als ehelicher Vater der Klägerin mit deren Mutter vereinbart, für den Unterhalt der Klägerin aufzukommen. Dieses Unterhaltsversprechen des Vaters stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter (der Klägerin) dar, der vom Versprechenden (Beklagten) nicht mehr einseitig widerrufen werden kann. Eine Annahme des Versprechens durch die Klägerin oder deren gesetzlichen Vertreter war nicht erforderlich. Lediglich die Zurückweisung des Unterhaltsversprechens des Beklagten durch die Klägerin hätte der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft (EF 17.890; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 881,).
Das Gericht zweiter Instanz hat das Unterhaltsversprechen des Beklagten dahin ausgelegt, daß sich dieser nur für die Zeit des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter der Klägerin und des damit verbundenen Verbleibs des Kindes in seinem Haushalt zur Naturalunterhaltsleistung habe verpflichten wollen. Diese Auslegung entspricht den Regeln des § 914 ABGB. Die Ansicht der Klägerin, der Beklagte habe sich auch zur Leistung von Geldunterhalt nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft verpflichten wollen, kann demnach nicht geteilt werden.Das Gericht zweiter Instanz hat das Unterhaltsversprechen des Beklagten dahin ausgelegt, daß sich dieser nur für die Zeit des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter der Klägerin und des damit verbundenen Verbleibs des Kindes in seinem Haushalt zur Naturalunterhaltsleistung habe verpflichten wollen. Diese Auslegung entspricht den Regeln des Paragraph 914, ABGB. Die Ansicht der Klägerin, der Beklagte habe sich auch zur Leistung von Geldunterhalt nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft verpflichten wollen, kann demnach nicht geteilt werden.
Aus nachstehenden Erwägungen kommt der Revision aber dennoch Berechtigung zu:
Die Vorinstanzen stellten fest, etwa eine Woche nach Aufnahme der Lebensgemeinschaft sei die Wohngemeinschaft bereits wieder aufgehoben worden, weil die Klägerin der Mutter erzählt habe, der Beklagte habe sie sexuell belästigt. Wegen dieses Vorfalls wurde ein Strafverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. In diesem Zusammenhang brachte die Klägerin auch vor, daß die Lebensgemeinschaft zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten lediglich aus Verschulden ihres Vaters in Brüche gegangen sei. Ob der Beklagte seine minderjährige Tochter tatsächlich zur Unzucht mißbrauchte - so das mit der Revision vorgelegte Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16.1.1996, GZ 21 Vr 1023/95-19, mit dem der Beklagte wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen gemäß § 207 Abs 1 erster Fall StGB verurteilt wurde und das nach der Behauptung der Klägerin nach Ausschöpfung des Instanzenzugs in Rechtskraft erwachsen sein soll (siehe Seite 4 der Revision) - , wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Eine Feststellung über diese Unzuchtshandlungen ist aber nötig, zumal die Klägerin ihr Geldunterhaltsbegehren (auch) darauf stützt, daß ihre Mutter wegen der „sexuellen Belästigung“ gezwungen gewesen sei, die Wohngemeinschaft mit dem Beklagten aufzuheben. Allerdings wurde weder behauptet noch festgestellt, daß der Beklagte das Verbrechen der Unzucht mit seiner Tochter begangen habe, um sich - wider Treu und Glauben - der von ihm übernommenen Leistung von Naturalunterhalt zu entziehen. Auch Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte durch das Verbrechen der Unzucht die zum Vertragsinhalt gemachte Bedingung der aufrechten Wohnungsgemeinschaft absichtlich vereitelt habe, um sich so seiner Verpflichtung zur Leistung von Naturalunterhalt zu entledigen, liegen nicht vor. Daher ist auch die Annahme nicht berechtigt, er habe den Ablauf der Ereignisse wider Treu und Glauben beeinflußt (JBl 1991, 382; EvBl 1989/65; 1 Ob 531/84; SpR 234; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 897), wenngleich sein Verhalten die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auslöste. Damit ist aber für den Standpunkt des Beklagten noch nichts gewonnen:Die Vorinstanzen stellten fest, etwa eine Woche nach Aufnahme der Lebensgemeinschaft sei die Wohngemeinschaft bereits wieder aufgehoben worden, weil die Klägerin der Mutter erzählt habe, der Beklagte habe sie sexuell belästigt. Wegen dieses Vorfalls wurde ein Strafverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. In diesem Zusammenhang brachte die Klägerin auch vor, daß die Lebensgemeinschaft zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten lediglich aus Verschulden ihres Vaters in Brüche gegangen sei. Ob der Beklagte seine minderjährige Tochter tatsächlich zur Unzucht mißbrauchte - so das mit der Revision vorgelegte Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16.1.1996, GZ 21 Vr 1023/95-19, mit dem der Beklagte wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen gemäß Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB verurteilt wurde und das nach der Behauptung der Klägerin nach Ausschöpfung des Instanzenzugs in Rechtskraft erwachsen sein soll (siehe Seite 4 der Revision) - , wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Eine Feststellung über diese Unzuchtshandlungen ist aber nötig, zumal die Klägerin ihr Geldunterhaltsbegehren (auch) darauf stützt, daß ihre Mutter wegen der „sexuellen Belästigung“ gezwungen gewesen sei, die Wohngemeinschaft mit dem Beklagten aufzuheben. Allerdings wurde weder behauptet noch festgestellt, daß der Beklagte das Verbrechen der Unzucht mit seiner Tochter begangen habe, um sich - wider Treu und Glauben - der von ihm übernommenen Leistung von Naturalunterhalt zu entziehen. Auch Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte durch das Verbrechen der Unzucht die zum Vertragsinhalt gemachte Bedingung der aufrechten Wohnungsgemeinschaft absichtlich vereitelt habe, um sich so seiner Verpflichtung zur Leistung von Naturalunterhalt zu entledigen, liegen nicht vor. Daher ist auch die Annahme nicht berechtigt, er habe den Ablauf der Ereignisse wider Treu und Glauben beeinflußt (JBl 1991, 382; EvBl 1989/65; 1 Ob 531/84; SpR 234; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 897,), wenngleich sein Verhalten die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auslöste. Damit ist aber für den Standpunkt des Beklagten noch nichts gewonnen:
Hat der Beklagte - was noch festzustellen sein wird, wobei die Bindungswirkung eines verurteilenden Straferkenntnisses zu beachten sein wird, - die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch die Begehung des behaupteten Verbrechens gegenüber seinem unterhaltsberechtigten Kind (der Klägerin) verschuldet, dann kann er mit der Einwendung, er habe sich nur für den Zeitraum des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit der Klägerin und deren Mutter zur Leistung von Naturalunterhalt verpflichten wollen, nicht gehört werden. Die Berufung auf diesen Umstand wäre dann rechtsmißbräuchlich und würde den guten Sitten widersprechen (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 138 zu § 879; vgl EvBl 1967/175; SZ 26/105). Kann der Kläger aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, den Unterhalt nicht mehr in natura leisten, wandelt sich seine Naturalunterhaltsverpflichtung infolge des getrennten Haushalts des Kindes und dessen Mutter in eine Geldunterhaltsforderung um (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu § 140; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, RZ 272 mwN; vgl ÖA 1993, 18). Demnach wird der Beklagte für den Fall, daß festgestellt werden sollte, er habe das Verbrechen der Unzucht mit seiner Tochter begangen, sodaß die Mutter genötigt gewesen sei, die Wohngemeinschaft gemeinsam mit ihrer Tochter zu verlassen, Geldunterhalt an diese zu entrichten haben.Hat der Beklagte - was noch festzustellen sein wird, wobei die Bindungswirkung eines verurteilenden Straferkenntnisses zu beachten sein wird, - die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch die Begehung des behaupteten Verbrechens gegenüber seinem unterhaltsberechtigten Kind (der Klägerin) verschuldet, dann kann er mit der Einwendung, er habe sich nur für den Zeitraum des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit der Klägerin und deren Mutter zur Leistung von Naturalunterhalt verpflichten wollen, nicht gehört werden. Die Berufung auf diesen Umstand wäre dann rechtsmißbräuchlich und würde den guten Sitten widersprechen (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 138 zu Paragraph 879,; vergleiche EvBl 1967/175; SZ 26/105). Kann der Kläger aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, den Unterhalt nicht mehr in natura leisten, wandelt sich seine Naturalunterhaltsverpflichtung infolge des getrennten Haushalts des Kindes und dessen Mutter in eine Geldunterhaltsforderung um (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 140,; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, RZ 272 mwN; vergleiche ÖA 1993, 18). Demnach wird der Beklagte für den Fall, daß festgestellt werden sollte, er habe das Verbrechen der Unzucht mit seiner Tochter begangen, sodaß die Mutter genötigt gewesen sei, die Wohngemeinschaft gemeinsam mit ihrer Tochter zu verlassen, Geldunterhalt an diese zu entrichten haben.
Zur Höhe des von ihm zu leistenden Unterhalts mangelt es an jeglicher Feststellung, aus der sich die vom Erstgericht festgelegte Unterhaltsverpflichtung ableiten ließe. Da der Beklagte das Klagsvorbringen zur Gänze (also auch der Höhe nach) bestritten hat, wird das Erstgericht Feststellungen zu treffen haben, aus denen sich der Bedarf der Klägerin einerseits und die Leistungsfähigkeit des Beklagten andererseits eindeutig ergeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb zur Verfahrensergänzung in erster Instanz zu beheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.