Rechtssatz RS0105657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105657
Entscheidungsdatum
26.07.1996
Rechtssatz
Ein Versprechen des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter, der vom Versprechenden nicht mehr einseitig widerrufen werden kann. Eine Annahme des Versprechens durch das Kind oder deren gesetzlichen Vertreter ist nicht erforderlich. Lediglich die Zurückweisung des Unterhaltsversprechens des Vaters durch die Mutter bedarf der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105657
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02107_96A0000_002