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Rechtssatz RS0105658

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105658

Geschäftszahl

1Ob2263/96t

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Norm

ABGB §383
stmk FischereiG §3

Rechtssatz

Nicht alle Gerinne und Wasseransammlungen, die durch menschliche Einwirkungen entstanden sind, sind als künstliche Gewässer anzusprechen. Unter künstlichen Wasseransammlungen im Sinne des FG 1983 sind lediglich solche Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser aus den Niederschlägen oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich oder dergleichen) gesammelt wird, nicht aber Anlagen aufgrund der Umgestaltung eines (natürlichen) Gewässers, insbesondere auch aufgrund der Vornahme von Ausbaggerungen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2263/96t
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2263/96t
    Veröff: SZ 69/221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105658

Dokumentnummer

JJR_19961003_OGH0002_0010OB02263_96T0000_001