Die Frage, ob die beiden im Bereich der Z*****lahn errichteten Teiche natürliche oder künstliche Wasseransammlungen sind, läßt sich aufgrund der vom Gericht erster Instanz getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen allein nicht verläßlich beurteilen:
Nicht alle Gerinne und Wasseransammlungen, die durch menschliche Einwirkungen entstanden sind, sind als künstliche Gewässer anzusprechen. Unter künstlichen Wasseransammlungen im Sinne des FG 1983 sind nämlich lediglich solche Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser aus den Niederschlägen oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich oder dergleichen) gesammelt wird, nicht aber Anlagen aufgrund der Umgestaltung eines (natürlichen) Gewässers, insbesondere auch aufgrund der Vornahme von Ausbaggerungen (NZ 1996, 139; 1 Ob 9, 10/91; SZ 51/160; 5 Ob 32/69; Kaan-Leopold, Steiermärkisches Fischereigesetz 1964, Anm.21 zu § 3). Zweck der wasserrechtlich bewilligten Ausbaggerung war zweifellos die Anlegung von - zumindest auch - der Fischzucht dienenden Teichen. Eine automatische Ausweitung eines privatrechtlichen Fischereirechts auf einen neu entstandenen Wasserlauf tritt zwar grundsätzlich nicht ein (SZ 47/88), doch verlieren natürliche Wasseransammlungen dadurch, daß sie durch Bauten (Ausbaggerungen) verändert werden, die Eigenschaft eines natürlichen Wassers noch nicht. Es muß nur immer Wasser vorhanden gewesen sein und die Möglichkeit bestanden haben, Fische auszusetzen; das Aussterben der Fische für sich allein kann einem Untergang der dienstbaren Sache im Sinne des § 525 ABGB nicht gleichgehalten werden (vgl. 5 Ob 32/69; SZ 36/82). Ein Fischereirecht kann zwar nur soweit ausgeübt werden, als überhaupt ein Gewässer vorhanden ist (SZ 47/88), trifft das aber zu und ist in einem solchen Gewässer auch die Fischerei möglich, dann steht dem Fischereiberechtigten die Ausübung seines Rechtes in all jenen Wasseransammlungen zu, die sich jeweils in dem Bereich, in dem ihm das Fischereirecht zusteht, gebildet haben. Die Vorteile, die sich für die Fischerei durch die (natürliche) Umgestaltung eines Gewässers ergeben, kommen dem Fischereiberechtigten zugute (SZ 51/160). Das Fischereirecht erlischt nur dann, wenn die Fischerei infolge vollständiger Verlandung des bisherigen Wasserlaufs gar nicht mehr ausgeübt werden könnte; dann ist ein in diesem Bereich späterhin errichteter Teich als (neue) künstliche Wasseransammlung anzusehen und steht das Fischereirecht im Teich daher den Gewässereigentümern zu (NZ 1996, 139).Nicht alle Gerinne und Wasseransammlungen, die durch menschliche Einwirkungen entstanden sind, sind als künstliche Gewässer anzusprechen. Unter künstlichen Wasseransammlungen im Sinne des FG 1983 sind nämlich lediglich solche Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser aus den Niederschlägen oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich oder dergleichen) gesammelt wird, nicht aber Anlagen aufgrund der Umgestaltung eines (natürlichen) Gewässers, insbesondere auch aufgrund der Vornahme von Ausbaggerungen (NZ 1996, 139; 1 Ob 9, 10/91; SZ 51/160; 5 Ob 32/69; Kaan-Leopold, Steiermärkisches Fischereigesetz 1964, Anm.21 zu Paragraph 3,). Zweck der wasserrechtlich bewilligten Ausbaggerung war zweifellos die Anlegung von - zumindest auch - der Fischzucht dienenden Teichen. Eine automatische Ausweitung eines privatrechtlichen Fischereirechts auf einen neu entstandenen Wasserlauf tritt zwar grundsätzlich nicht ein (SZ 47/88), doch verlieren natürliche Wasseransammlungen dadurch, daß sie durch Bauten (Ausbaggerungen) verändert werden, die Eigenschaft eines natürlichen Wassers noch nicht. Es muß nur immer Wasser vorhanden gewesen sein und die Möglichkeit bestanden haben, Fische auszusetzen; das Aussterben der Fische für sich allein kann einem Untergang der dienstbaren Sache im Sinne des Paragraph 525, ABGB nicht gleichgehalten werden vergleiche 5, Ob 32/69; SZ 36/82). Ein Fischereirecht kann zwar nur soweit ausgeübt werden, als überhaupt ein Gewässer vorhanden ist (SZ 47/88), trifft das aber zu und ist in einem solchen Gewässer auch die Fischerei möglich, dann steht dem Fischereiberechtigten die Ausübung seines Rechtes in all jenen Wasseransammlungen zu, die sich jeweils in dem Bereich, in dem ihm das Fischereirecht zusteht, gebildet haben. Die Vorteile, die sich für die Fischerei durch die (natürliche) Umgestaltung eines Gewässers ergeben, kommen dem Fischereiberechtigten zugute (SZ 51/160). Das Fischereirecht erlischt nur dann, wenn die Fischerei infolge vollständiger Verlandung des bisherigen Wasserlaufs gar nicht mehr ausgeübt werden könnte; dann ist ein in diesem Bereich späterhin errichteter Teich als (neue) künstliche Wasseransammlung anzusehen und steht das Fischereirecht im Teich daher den Gewässereigentümern zu (NZ 1996, 139).
Bei Bedachtnahme auf diese Rechtslage reichen die Feststellungen der Vorinstanzen nicht aus, um die derzeit bestehenden Teiche den natürlichen oder den künstlichen Wasseransammlungen zuordnen zu können. Festgestellt wurde, daß bis zur Regulierung der K***** in den Jahren 1976 bis 1979 im Bereich der Z*****lahn mehrere Tümpel mit Fischbestand vorhanden gewesen seien, die infolge des gesunkenen Grundwasserspiegels danach weitgehend ausgetrocknet seien. In den noch vorhandenen feuchten Mulden seien keine Fische mehr vorhanden gewesen. Nach der Errichtung eines Kraftwerks im Jahre 1988 sei der Grundwasserspiegel wieder angestiegen, und die verbliebenen Mulden der Zinklahn seien wieder vernäßt. 1990 habe der Erstbeklagte gemeinsam mit seinem Grundnachbarn durch Vertiefung und Erweiterung dieser Mulden zwei durch einen Damm getrennte Teiche errichtet. Der Zufluß zu diesen Teichen erfolge durch Oberflächen- und Sickerwässer (Grundwasser) aus den umliegenden Grundstücken, der Abfluß durch ein Betonrohr in einen Begleitgraben der K*****. Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, bedeutet totale Verlandung, daß das Fischereirecht nicht mehr ausgeübt werden kann (NZ 1996, 139). Zur Ausübung dieses Rechts genügt aber nicht, daß irgendwelche „feuchte Mulden“ vorhanden sind, vielmehr muß auch die Möglichkeit bestehen, im vorhandenen Gewässer Fische auszusetzen (vgl. 5 Ob 32/69; SZ 36/82); andernfalls wäre das Fischereirecht mangels der Möglichkeit der Ausübung des Fischfangs erloschen (NZ 1996, 139). Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen keinen verläßlichen Schluß darauf zu, daß die vorhandenen Wasseransammlungen auch das Aussetzen von Fischen und damit den Fischfang ermöglichten. Zwar waren die Tümpel nach der Regulierung der K***** in den Jahren 1976 bis 1979 nur „weitgehend“ ausgetrocknet, daß in den vorhandenen „feuchten Mulden“ das Aussetzen von Fischen und damit der Fischfang möglich gewesen wäre, kann den vorinstanzlichen Feststellungen dagegen nicht entnommen werden. Wäre letzteres nicht der Fall gewesen, müßte man wohl von einer völligen Verlandung der Z*****lahn ausgehen. Wäre aber - trotz des Umstands, daß in den vorhandenen Wasserflächen keine Fische vorhanden waren - die Fischzucht und damit der Fischfang in einigermaßen erheblichem Umfang möglich gewesen, dann könnte von einer Verlandung der Lahn und dem damit verbundenen Erlöschen des Fischereirechts des Klägers keine Rede sein. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären haben, wie die nach der K*****regulierung noch vorhandenen „feuchten Mulden“ beschaffen waren, insbesondere ob darin das Aussetzen von Fischen und damit eine Fischzucht jederzeit möglich gewesen wären. Die vom Berufungsgericht gegen das Vorliegen einer totalen Verlandung zusätzlich angeführten Argumente sind schon deshalb nicht stichhaltig, weil die hiezu zitierten Bescheide der Verwaltungsbehörde (Beilagen 1 und 2) aus dem Jahre 1989 stammen und zu dieser Zeit aufgrund der festgestellten Erhöhung des Grundwasserspiegels durch die Errichtung eines Kraftwerks im Jahre 1988 jedenfalls wieder eine Vernässung der Mulden eingetreten war.Bei Bedachtnahme auf diese Rechtslage reichen die Feststellungen der Vorinstanzen nicht aus, um die derzeit bestehenden Teiche den natürlichen oder den künstlichen Wasseransammlungen zuordnen zu können. Festgestellt wurde, daß bis zur Regulierung der K***** in den Jahren 1976 bis 1979 im Bereich der Z*****lahn mehrere Tümpel mit Fischbestand vorhanden gewesen seien, die infolge des gesunkenen Grundwasserspiegels danach weitgehend ausgetrocknet seien. In den noch vorhandenen feuchten Mulden seien keine Fische mehr vorhanden gewesen. Nach der Errichtung eines Kraftwerks im Jahre 1988 sei der Grundwasserspiegel wieder angestiegen, und die verbliebenen Mulden der Zinklahn seien wieder vernäßt. 1990 habe der Erstbeklagte gemeinsam mit seinem Grundnachbarn durch Vertiefung und Erweiterung dieser Mulden zwei durch einen Damm getrennte Teiche errichtet. Der Zufluß zu diesen Teichen erfolge durch Oberflächen- und Sickerwässer (Grundwasser) aus den umliegenden Grundstücken, der Abfluß durch ein Betonrohr in einen Begleitgraben der K*****. Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, bedeutet totale Verlandung, daß das Fischereirecht nicht mehr ausgeübt werden kann (NZ 1996, 139). Zur Ausübung dieses Rechts genügt aber nicht, daß irgendwelche „feuchte Mulden“ vorhanden sind, vielmehr muß auch die Möglichkeit bestehen, im vorhandenen Gewässer Fische auszusetzen vergleiche 5 Ob 32/69; SZ 36/82); andernfalls wäre das Fischereirecht mangels der Möglichkeit der Ausübung des Fischfangs erloschen (NZ 1996, 139). Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen keinen verläßlichen Schluß darauf zu, daß die vorhandenen Wasseransammlungen auch das Aussetzen von Fischen und damit den Fischfang ermöglichten. Zwar waren die Tümpel nach der Regulierung der K***** in den Jahren 1976 bis 1979 nur „weitgehend“ ausgetrocknet, daß in den vorhandenen „feuchten Mulden“ das Aussetzen von Fischen und damit der Fischfang möglich gewesen wäre, kann den vorinstanzlichen Feststellungen dagegen nicht entnommen werden. Wäre letzteres nicht der Fall gewesen, müßte man wohl von einer völligen Verlandung der Z*****lahn ausgehen. Wäre aber - trotz des Umstands, daß in den vorhandenen Wasserflächen keine Fische vorhanden waren - die Fischzucht und damit der Fischfang in einigermaßen erheblichem Umfang möglich gewesen, dann könnte von einer Verlandung der Lahn und dem damit verbundenen Erlöschen des Fischereirechts des Klägers keine Rede sein. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären haben, wie die nach der K*****regulierung noch vorhandenen „feuchten Mulden“ beschaffen waren, insbesondere ob darin das Aussetzen von Fischen und damit eine Fischzucht jederzeit möglich gewesen wären. Die vom Berufungsgericht gegen das Vorliegen einer totalen Verlandung zusätzlich angeführten Argumente sind schon deshalb nicht stichhaltig, weil die hiezu zitierten Bescheide der Verwaltungsbehörde (Beilagen 1 und 2) aus dem Jahre 1989 stammen und zu dieser Zeit aufgrund der festgestellten Erhöhung des Grundwasserspiegels durch die Errichtung eines Kraftwerks im Jahre 1988 jedenfalls wieder eine Vernässung der Mulden eingetreten war.
Nur dann, wenn die Wasserflächen aufgrund der - nach Ergänzung des Beweisverfahrens - zu treffenden Feststellungen über die Beschaffenheit der Wasseransammlungen zwischen 1976 und 1988 als natürliche Wasseransammlungen zu beurteilen wären, müßten sich die Vorinstanzen mit den im Verfahren erster Instanz erstatteten weiteren Einwänden der Beklagten, die Fischereiberechtigung des Klägers sei aus anderen Gründen erloschen bzw hätten die Beklagten die Freiheit von jedweder Dienstbarkeit ersessen, befassen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.