Rechtssatz RS0010959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010959
Entscheidungsdatum
03.10.1996
Rechtssatz
Der Fischereiberechtigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn in seinem Fischwasser eine der Fischerei nachteilige Entwicklung von Natur aus eintritt. Es fallen ihm aber auch grundsätzlich die Vorteile zu, welche sich durch die natürliche Umgestaltung eines Gewässers insb durch Auswaschungen und Durchbrüche ergeben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 32/78
Entscheidungstext OGH 15.11.1978 1 Ob 32/78
SZ 51/160
- 1 Ob 2263/96t
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2263/96t
Auch; nur: Es fallen ihm aber auch grundsätzlich die Vorteile zu, welche sich durch die natürliche Umgestaltung eines Gewässers insb durch Auswaschungen und Durchbrüche ergeben. (T1) Veröff: SZ 69/221
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010959
Dokumentnummer
JJR_19781115_OGH0002_0010OB00032_7800000_001