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Rechtssatz RS0010959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010959

Geschäftszahl

1Ob32/78; 1Ob2263/96t

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Rechtssatz

Der Fischereiberechtigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn in seinem Fischwasser eine der Fischerei nachteilige Entwicklung von Natur aus eintritt. Es fallen ihm aber auch grundsätzlich die Vorteile zu, welche sich durch die natürliche Umgestaltung eines Gewässers insb durch Auswaschungen und Durchbrüche ergeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 32/78
    Entscheidungstext OGH 15.11.1978 1 Ob 32/78
    SZ 51/160
  • 1 Ob 2263/96t
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2263/96t
    Auch; nur: Es fallen ihm aber auch grundsätzlich die Vorteile zu, welche sich durch die natürliche Umgestaltung eines Gewässers insb durch Auswaschungen und Durchbrüche ergeben. (T1) Veröff: SZ 69/221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010959

Dokumentnummer

JJR_19781115_OGH0002_0010OB00032_7800000_001