Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rechtsstreit geht um ein Fischereirecht, das nicht mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden ist und daher, wenn es mit dem Eigentum einer anderen Liegenschaft verbunden ist, als Grunddienstbarkeit, sonst als unregelmäßige, aber veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit zu behandeln ist (§ 2 Abs. 1 FG). Als solches stellt es ein selbständiges dingliches Recht dar (Waschnig,Der Rechtsstreit geht um ein Fischereirecht, das nicht mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden ist und daher, wenn es mit dem Eigentum einer anderen Liegenschaft verbunden ist, als Grunddienstbarkeit, sonst als unregelmäßige, aber veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit zu behandeln ist (Paragraph 2, Absatz eins, FG). Als solches stellt es ein selbständiges dingliches Recht dar (Waschnig,
Die Rechtsnatur, der Erwerb und die Sicherung von Fischereirechtes nach dem Kärntner Fischereigesetz, JBl. 1952, 254; SZ 47/88; SZ 47/59; SZ 46/82; JBl. 1970, 320 u. a.; VfGH Slg. 5709/1968; Klang in seinem Komm.[2] II 251). Es ist unbestritten, daß den Beklagten nach der Eintragung im Fischereikataster (§ 8 Abs. 1 FG) unter anderem im Bereich, in dem der Baggerteich entstanden ist, sowohl in der Drau und den einmundenden Bächen, darunter in der Dravica, sowie "allen Lauen in der Drau" das Fischereirecht zusteht. Was unter dem Begriff "Lau", der in den Wörterbüchern nicht aufzufinden ist, zu verstehen ist, wurde nicht ganz eindeutig geklärt. Jedenfalls handelt es sich hiebei um Seitenarme der Drau im zeitweise überschwemmten Augelände. Der Ausdruck "in der Drau" kann damit nicht wörtlich genommen werden, das Wort "in" ist vielmehr irreführend und wegzudenken. Ob zu den Lauen auch die Wasseransammlungen gehörten, die zu Zeiten hohen Wasserstandes Wasser führten und in Trockenzeiten bis auf einige tümpelartige Vertiefungen austrockneten, ist umstritten, nicht jedoch die Tatsache, daß die Beklagten und ihre Rechtsvorgänger das Fischereirecht auch in diesen Wasseransammlungen ausübten. Die Beklagten ließen die Gewässer auch noch bei Beginn der Bauarbeiten der klagenden Partei am Kraftwerk F elektrisch abfischen und führten diese Arbeit westlich der L-Lau nur deswegen nicht mehr durch, weil das elektrische Fanggerät einen Defekt erlitten hatte. Im Berufungsverfahren von der klagenden Partei bekämpft war nur die Feststellung des Erstgerichtes, daß sich ständig wasserführende Tümpel auch dort befanden, wo derzeit der Baggerteich besteht. Nicht strittig ist es also, daß sich das im Fischereikataster eingetragene Fischereirecht auch auf den Bereich des Auwaldes erstreckte. Für ein Eigenrevier hat im Sinne des § 11 FG auch ein einziges Fischereirecht zu bestehen und umfaßt in aller Regel eine ununterbrochene Wasserstrecke samt den etwaigen Altwässern und Ausständen (§ 10 Abs. 2 FG), in das nur künstliche Wasseransammlungen nicht einzubeziehen sind (§ 10 Abs. 4 FG). Im Bereich zwischen der Drau und der parallel fließenden Dravica und der dort befindlichen Drauauen durften damit überall dort, wo die Fischerei möglich war, nur die Beklagten das Fischereirecht ausüben und taten dies auch. Falls also auf der Fläche, wo sich heute der Baggerteich befindet, die Ausübung des Fischereirechtes in Wasseransammlungen möglich war, konnte dieses nur den Beklagten zustehen.Die Rechtsnatur, der Erwerb und die Sicherung von Fischereirechtes nach dem Kärntner Fischereigesetz, JBl. 1952, 254; SZ 47/88; SZ 47/59; SZ 46/82; JBl. 1970, 320 u. a.; VfGH Slg. 5709 aus 1968,; Klang in seinem Komm.[2] römisch zwei 251). Es ist unbestritten, daß den Beklagten nach der Eintragung im Fischereikataster (Paragraph 8, Absatz eins, FG) unter anderem im Bereich, in dem der Baggerteich entstanden ist, sowohl in der Drau und den einmundenden Bächen, darunter in der Dravica, sowie "allen Lauen in der Drau" das Fischereirecht zusteht. Was unter dem Begriff "Lau", der in den Wörterbüchern nicht aufzufinden ist, zu verstehen ist, wurde nicht ganz eindeutig geklärt. Jedenfalls handelt es sich hiebei um Seitenarme der Drau im zeitweise überschwemmten Augelände. Der Ausdruck "in der Drau" kann damit nicht wörtlich genommen werden, das Wort "in" ist vielmehr irreführend und wegzudenken. Ob zu den Lauen auch die Wasseransammlungen gehörten, die zu Zeiten hohen Wasserstandes Wasser führten und in Trockenzeiten bis auf einige tümpelartige Vertiefungen austrockneten, ist umstritten, nicht jedoch die Tatsache, daß die Beklagten und ihre Rechtsvorgänger das Fischereirecht auch in diesen Wasseransammlungen ausübten. Die Beklagten ließen die Gewässer auch noch bei Beginn der Bauarbeiten der klagenden Partei am Kraftwerk F elektrisch abfischen und führten diese Arbeit westlich der L-Lau nur deswegen nicht mehr durch, weil das elektrische Fanggerät einen Defekt erlitten hatte. Im Berufungsverfahren von der klagenden Partei bekämpft war nur die Feststellung des Erstgerichtes, daß sich ständig wasserführende Tümpel auch dort befanden, wo derzeit der Baggerteich besteht. Nicht strittig ist es also, daß sich das im Fischereikataster eingetragene Fischereirecht auch auf den Bereich des Auwaldes erstreckte. Für ein Eigenrevier hat im Sinne des Paragraph 11, FG auch ein einziges Fischereirecht zu bestehen und umfaßt in aller Regel eine ununterbrochene Wasserstrecke samt den etwaigen Altwässern und Ausständen (Paragraph 10, Absatz 2, FG), in das nur künstliche Wasseransammlungen nicht einzubeziehen sind (Paragraph 10, Absatz 4, FG). Im Bereich zwischen der Drau und der parallel fließenden Dravica und der dort befindlichen Drauauen durften damit überall dort, wo die Fischerei möglich war, nur die Beklagten das Fischereirecht ausüben und taten dies auch. Falls also auf der Fläche, wo sich heute der Baggerteich befindet, die Ausübung des Fischereirechtes in Wasseransammlungen möglich war, konnte dieses nur den Beklagten zustehen.
Es liegt im Wesen des Fischereirechtes, daß es allen Schwankungen unterworfen ist, die sich durch natürliche Veränderungen des Wasserlaufes ergeben. Der Fischereiberechtigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn in seinem Fischwasser eine der Fischerei nachteilige Entwicklung von Natur aus eintritt. Es fallen ihm aber auch, soweit nicht ausdrückliche Sonderbestimmungen (z. B. § 5 FG) gelten, die Vorteile zu, welche sich etwa für die Fischerei durch die natürliche Umgestaltung eines Gewässers ergeben (Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2], 87), insbesondere durch Auswaschungen und Durchbrüche (Renoldner, Wasserrechtsbehörde und Fischereirecht, JBl. 1972, 303). Auch in einem Überschwemmungsgebiet können sich die örtlichen Verhältnisse und damit die Wasseransammlungen ständig verändern. Wenn den Beklagten das Fischereirecht im Auengebiet zwischen Drau und Dravica zustand, waren sie berechtigt, das Fischereirecht in jenen Wasseransammlungen auszuüben, die sich jeweils gebildet hatten. Dem Gründeigentümer wäre das Fischereirecht in neu entstandenen natürlichen Wasseransammlungen allenfalls nur dann zugefallen, wenn sein Grundstück durch die Vergrößerung der natürlichen Wasseransammlung ständig oder regelmäßig den größeren Teil des Jahres hindurch derartig überflutet worden wäre, daß ihm hiedurch die bisherige Nutzung gänzlich entzogen oder doch wesentlich geschmälert worden wäre (§ 5 Abs. 1 FG). Damit ist davon auszugehen, daß jedenfalls bis zur Errichtung des Kraftwerkes F das Fischereirecht der Beklagten auch die Flächen umfaßte, auf denen sich derzeit der Baggerteich befindet, ob nun tatsächlich Wasseransammlungen, die dieAusübung des Fischereirechtes ermöglichten, vorhanden waren oder nicht; entstanden sie, fielen sie, wenn nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FG vorlagen, unter das Fischereirecht der Beklagten.Es liegt im Wesen des Fischereirechtes, daß es allen Schwankungen unterworfen ist, die sich durch natürliche Veränderungen des Wasserlaufes ergeben. Der Fischereiberechtigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn in seinem Fischwasser eine der Fischerei nachteilige Entwicklung von Natur aus eintritt. Es fallen ihm aber auch, soweit nicht ausdrückliche Sonderbestimmungen (z. B. Paragraph 5, FG) gelten, die Vorteile zu, welche sich etwa für die Fischerei durch die natürliche Umgestaltung eines Gewässers ergeben (Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2], 87), insbesondere durch Auswaschungen und Durchbrüche (Renoldner, Wasserrechtsbehörde und Fischereirecht, JBl. 1972, 303). Auch in einem Überschwemmungsgebiet können sich die örtlichen Verhältnisse und damit die Wasseransammlungen ständig verändern. Wenn den Beklagten das Fischereirecht im Auengebiet zwischen Drau und Dravica zustand, waren sie berechtigt, das Fischereirecht in jenen Wasseransammlungen auszuüben, die sich jeweils gebildet hatten. Dem Gründeigentümer wäre das Fischereirecht in neu entstandenen natürlichen Wasseransammlungen allenfalls nur dann zugefallen, wenn sein Grundstück durch die Vergrößerung der natürlichen Wasseransammlung ständig oder regelmäßig den größeren Teil des Jahres hindurch derartig überflutet worden wäre, daß ihm hiedurch die bisherige Nutzung gänzlich entzogen oder doch wesentlich geschmälert worden wäre (Paragraph 5, Absatz eins, FG). Damit ist davon auszugehen, daß jedenfalls bis zur Errichtung des Kraftwerkes F das Fischereirecht der Beklagten auch die Flächen umfaßte, auf denen sich derzeit der Baggerteich befindet, ob nun tatsächlich Wasseransammlungen, die dieAusübung des Fischereirechtes ermöglichten, vorhanden waren oder nicht; entstanden sie, fielen sie, wenn nicht die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, FG vorlagen, unter das Fischereirecht der Beklagten.
Mit der wasserrechtlichen Bewilligung und Durchführung des Kraftwerkbaues F durch die klagende Partei traten allerdings Veränderungen ein, die nicht als natürliche angesehen werden können. Da das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft den Kraftwerksbau zu einem bevorzugten Wasserbau erklärt hatte, war das Bewilligungsverfahren vom Entschädigungsverfahren, zu dem auch eventuelle Enteignungsmaßnahmen gehörten (Grabmayr - Rossmann a. a. O.,448), zu trennen (§§ 100 Abs. 2, 114 Abs. 2 WRG). Den Fischereiberechtigten und damit auch den Beklagten kam schon im Bewilligungsverfahren Parteistellung zu (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG) und wurde auch gewährt, ebenso dem Fischerei-Revierausschuß Klagenfurt (§ 108 Abs. 3 WRG).Mit der wasserrechtlichen Bewilligung und Durchführung des Kraftwerkbaues F durch die klagende Partei traten allerdings Veränderungen ein, die nicht als natürliche angesehen werden können. Da das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft den Kraftwerksbau zu einem bevorzugten Wasserbau erklärt hatte, war das Bewilligungsverfahren vom Entschädigungsverfahren, zu dem auch eventuelle Enteignungsmaßnahmen gehörten (Grabmayr - Rossmann a. a. O.,448), zu trennen (Paragraphen 100, Absatz 2, 114, Absatz 2, WRG). Den Fischereiberechtigten und damit auch den Beklagten kam schon im Bewilligungsverfahren Parteistellung zu (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG) und wurde auch gewährt, ebenso dem Fischerei-Revierausschuß Klagenfurt (Paragraph 108, Absatz 3, WRG).
Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 WRG stellt klar, inwieweit Fischereirechte in wasserrechtsbehördlichen Bescheiden zur Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage überhaupt zu beachten sind:Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, WRG stellt klar, inwieweit Fischereirechte in wasserrechtsbehördlichen Bescheiden zur Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage überhaupt zu beachten sind:
Einwendungen der Fischereiberechtigten ist nur dann Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird (Satz 2). Anderenfalls, das heißt dann, wenn die Einwendungen des Fischereiberechtigten nicht zulässig sind oder ihnen aus den Gründen des Satzes 2 nicht Rechnung getragen wird, gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile (Satz 3). Das bedeutet, daß eine Verletzung der Rechte eines Fischereiberechtigten nicht zur Abweisung des Ansuchens durch die Wasserrechtsbehörde führen kann, sondern nur, soweit den Einwendungen nicht Rechnung getragen werden kann, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung begrundet (SZ 48/117,; Krzizek, Kommentar zum WRG 84; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum WRG, 210, insbesondere bei und in Anm. 19). Es ist denkbar, daß durch eine wasserrechtsbehördliche Bewilligung eine Gewässerstrecke so nachteilig beeinflußt wird, daß dort überhaupt jede Möglichkeit einer Fischereiwirtschaft aufhört (Grabmayr - Rossmann a. a. O., 93), das Fischereirecht also erlischt und zur Gänze zu entschädigen ist. Als Grundtendenz des § 15 Abs. 1 WRG kann aber gelten, daß das Fischereirecht, soweit es mit der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung nicht im Widerspruch steht, aufrecht zu erhalten ist. Auf die Fischereirechte wurde im Bewilligungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft nur im Punkt 78 der Bedingungen, der nur den Stauraum betraf, Bedacht genommen; im übrigen wurde allein in der Begründung des Bescheides darauf hingewiesen, daß über die Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremder Rechte wie der Fischereirechte und die dafür gebührenden Ersatzleistungen und Entschädigungen mangels gütlicher Einigung zwischen den Parteien vom Amt der Kärntner Landesregierung zu verhandeln und entscheiden sein werde. Außerdem wurde zur Feststellung des derzeitigen fischereiwirtschaftlichen Wertes der durch den Einstau berührten Flußstrecken und der Mundungsstrecken der Zubringer ein Beweissicherungsverfahren angeordnet, das jedoch nicht durchgeführt wurde. Ein Verfahren, das ausgesprochen hätte oder in dem davon ausgegangen worden wäre, daß die Fischereirechte der Beklagten im Auwaldgebiet zwischen Drau und Dravica erloschen oder eingeschränkt seien, wurde offensichtlich nicht durchgeführt. Es muß daher davon ausgegangen worden sein, daß eine dauernde Beeinträchtigung der Fischereirechte der Beklagten in diesem Bereich entweder nicht eintreten werde oder von geringerer Bedeutung sein würde. Es sollen auch durch wasserrechtliche Bewilligungen Fischereirechte möglichst wenig beeinträchtigt werden. Auch das Wasserrechtsgesetz anerkennt nämlich, daß die Fischereiwirtschaft für Österreich von größter volkswirtschaftlicher Bedeutung ist, so daß den Fischereiberechtigten der Anspruch zusteht, daß keine unnötige Erschwerung oder Beeinträchtigung ihrer Rechte eintritt (vgl. Haager - Vanderhaag a. a. O., 206, 208).Einwendungen der Fischereiberechtigten ist nur dann Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird (Satz 2). Anderenfalls, das heißt dann, wenn die Einwendungen des Fischereiberechtigten nicht zulässig sind oder ihnen aus den Gründen des Satzes 2 nicht Rechnung getragen wird, gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile (Satz 3). Das bedeutet, daß eine Verletzung der Rechte eines Fischereiberechtigten nicht zur Abweisung des Ansuchens durch die Wasserrechtsbehörde führen kann, sondern nur, soweit den Einwendungen nicht Rechnung getragen werden kann, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung begrundet (SZ 48/117,; Krzizek, Kommentar zum WRG 84; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum WRG, 210, insbesondere bei und in Anmerkung 19). Es ist denkbar, daß durch eine wasserrechtsbehördliche Bewilligung eine Gewässerstrecke so nachteilig beeinflußt wird, daß dort überhaupt jede Möglichkeit einer Fischereiwirtschaft aufhört (Grabmayr - Rossmann a. a. O., 93), das Fischereirecht also erlischt und zur Gänze zu entschädigen ist. Als Grundtendenz des Paragraph 15, Absatz eins, WRG kann aber gelten, daß das Fischereirecht, soweit es mit der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung nicht im Widerspruch steht, aufrecht zu erhalten ist. Auf die Fischereirechte wurde im Bewilligungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft nur im Punkt 78 der Bedingungen, der nur den Stauraum betraf, Bedacht genommen; im übrigen wurde allein in der Begründung des Bescheides darauf hingewiesen, daß über die Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremder Rechte wie der Fischereirechte und die dafür gebührenden Ersatzleistungen und Entschädigungen mangels gütlicher Einigung zwischen den Parteien vom Amt der Kärntner Landesregierung zu verhandeln und entscheiden sein werde. Außerdem wurde zur Feststellung des derzeitigen fischereiwirtschaftlichen Wertes der durch den Einstau berührten Flußstrecken und der Mundungsstrecken der Zubringer ein Beweissicherungsverfahren angeordnet, das jedoch nicht durchgeführt wurde. Ein Verfahren, das ausgesprochen hätte oder in dem davon ausgegangen worden wäre, daß die Fischereirechte der Beklagten im Auwaldgebiet zwischen Drau und Dravica erloschen oder eingeschränkt seien, wurde offensichtlich nicht durchgeführt. Es muß daher davon ausgegangen worden sein, daß eine dauernde Beeinträchtigung der Fischereirechte der Beklagten in diesem Bereich entweder nicht eintreten werde oder von geringerer Bedeutung sein würde. Es sollen auch durch wasserrechtliche Bewilligungen Fischereirechte möglichst wenig beeinträchtigt werden. Auch das Wasserrechtsgesetz anerkennt nämlich, daß die Fischereiwirtschaft für Österreich von größter volkswirtschaftlicher Bedeutung ist, so daß den Fischereiberechtigten der Anspruch zusteht, daß keine unnötige Erschwerung oder Beeinträchtigung ihrer Rechte eintritt vergleiche Haager - Vanderhaag a. a. O., 206, 208).
Wenn die Fischereirechte der Beklagten außerhalb des Stauraumes der Drau in den wasserrechtsbehördlichen Verfahren unerörtert blieben, muß davon ausgegangen werden, daß das Fischereirecht im Gebiet des (zum Teil ehemaligen) Auwaldes, soweit es infolge Änderung der äußeren Verhältnisse ausübbar blieb, weiter bestand bzw. so, wie es allenfalls ausübbar wurde, den Beklagten zustehen sollte. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß das Fischereirecht der Beklagten in dem Gebiet der nun aufgestauten Drau und der regulierten Dravica nur dann erloschen wäre, wenn etwa durch totale Verlandung des Augeländes die Fischerei nicht mehr ausgeübt werden könnte. Davon kann aber keine Rede sein. Es heißt vielmehr schon in der Begründung des wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheides, daß die Wehranlage (nur) so bemessen ist, daß sie imstande ist, die größten zu erwartenden Hochwässer so abzuführen, daß die äquivalenten derzeitigen Verhältnisse nicht verschlechtert werden. Soweit zuvor Hochwässer zur Überschwemmung des Auengebietes führten, mußte also auch in Zukunft trotz des Vorhandenseins einer Wehranlage und eines Stauraumes mit etwa gleichen Überschwemmungen wie zuvor gerechnet werden. Dazu scheint wegen des vorhandenen Augeländes bei Errichtung des Dammes auch in Kauf genommen worden zu sein, daß größere Wassermengen aus dem Stauraum der Drau in das Gelände aussickern. Daß tatsächlich keine Trockenlegung des Augeländes stattfand, ergibt sich daraus, daß sich heute noch westlich und östlich des Baggerteiches wasserführende Geländevertiefungen befinden, in denen, soweit in ihnen die Fischzucht noch möglich ist, den Beklagten zweifellos das Fischereirecht nach wie vor zusteht.
Gewiß ist mit dem Aushub der Schottergrube durch die klagende Partei eine wesentliche künstliche Veränderung eingetreten, die, als sich der Aushubraum mit Wasser füllte und Badezwecken zugeführt wurde, auch fischereirechtliche Bedeutung hatte und Fischzuchtmöglichkeiten in einem Ausmaß eröffnete, die vielleicht zuvor in diesem Raum durch die Ausübung des Fischereirechtes in den Lauen und Geländevertiefungen nicht bestanden. Grundsätzlich wird jedoch der Standpunkt vertreten, daß auch künstliche Veränderungen, die sich zugunsten der Fischerei auswirken, nicht anders zu behandeln sind als natürliche. Die Vorteile fallen also dem Fischereiberechtigten zu und könnten sogar bei späterer Rückgängigmachung dieser Vorteile unter Umständen Einwendungen und Entschädigungsansprüche des Fischereiberechtigten rechtfertigen (Grabmayr - Rossmann a. a. O., 88 ff.). So wird ein Stausee als bloße Verbreiterung des natürlichen Flußbettes angesehen, der eine Erweiterung des Fischereirechtes auf die gesamte Breite des nunmehrigen Stausees zur Folge hat (Münich, Welchen Einfluß nimmt die Schaffung eines Stausees auf das Fischereirecht?, JBl. 1955, 82). In diesem Sinn kann auch die Bestimmung des § 3 Abs. 3 FG verstanden werden, wonach durch Regulierungsbauten befestigte oder in ihrer Richtung veränderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes sowie Aufstauungen eines natürlichen Wasserlaufes keine Änderung des Fischereirechtes bedeuten können. Es scheint auch keine Streitfrage zu sein, daß sich das Fischereirecht der Beklagten im Draufluß nunmehr auf den Stausee ausdehnte; dies war auch offensichtlich die Auffassung der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsbescheid, da die Bedingungen Punkt 78 im Sinne der Einwendungen des Fischerei-Revierausschusses Klagenfurt gerade die Rechte der (dritten) Fischereiberechtigten wahren sollten; es mag nur fraglich sein, ob mit der Ausdehnung der Fischereirechte der Beklagten überhaupt ein Vorteil verbunden war, gab doch der Fischerei-Revierausschuß Klagenfurt bei der wasserrechtsbehördlichen Verhandlung vom 25. bis 27. November 1970 eine Erklärung, der sich die Beklagten anschlossen, ab, daß durch das Entfallen der Strömungsgeschwindigkeit der Fischbestand sogar beeinträchtigt werde.Gewiß ist mit dem Aushub der Schottergrube durch die klagende Partei eine wesentliche künstliche Veränderung eingetreten, die, als sich der Aushubraum mit Wasser füllte und Badezwecken zugeführt wurde, auch fischereirechtliche Bedeutung hatte und Fischzuchtmöglichkeiten in einem Ausmaß eröffnete, die vielleicht zuvor in diesem Raum durch die Ausübung des Fischereirechtes in den Lauen und Geländevertiefungen nicht bestanden. Grundsätzlich wird jedoch der Standpunkt vertreten, daß auch künstliche Veränderungen, die sich zugunsten der Fischerei auswirken, nicht anders zu behandeln sind als natürliche. Die Vorteile fallen also dem Fischereiberechtigten zu und könnten sogar bei späterer Rückgängigmachung dieser Vorteile unter Umständen Einwendungen und Entschädigungsansprüche des Fischereiberechtigten rechtfertigen (Grabmayr - Rossmann a. a. O., 88 ff.). So wird ein Stausee als bloße Verbreiterung des natürlichen Flußbettes angesehen, der eine Erweiterung des Fischereirechtes auf die gesamte Breite des nunmehrigen Stausees zur Folge hat (Münich, Welchen Einfluß nimmt die Schaffung eines Stausees auf das Fischereirecht?, JBl. 1955, 82). In diesem Sinn kann auch die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, FG verstanden werden, wonach durch Regulierungsbauten befestigte oder in ihrer Richtung veränderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes sowie Aufstauungen eines natürlichen Wasserlaufes keine Änderung des Fischereirechtes bedeuten können. Es scheint auch keine Streitfrage zu sein, daß sich das Fischereirecht der Beklagten im Draufluß nunmehr auf den Stausee ausdehnte; dies war auch offensichtlich die Auffassung der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsbescheid, da die Bedingungen Punkt 78 im Sinne der Einwendungen des Fischerei-Revierausschusses Klagenfurt gerade die Rechte der (dritten) Fischereiberechtigten wahren sollten; es mag nur fraglich sein, ob mit der Ausdehnung der Fischereirechte der Beklagten überhaupt ein Vorteil verbunden war, gab doch der Fischerei-Revierausschuß Klagenfurt bei der wasserrechtsbehördlichen Verhandlung vom 25. bis 27. November 1970 eine Erklärung, der sich die Beklagten anschlossen, ab, daß durch das Entfallen der Strömungsgeschwindigkeit der Fischbestand sogar beeinträchtigt werde.
Der Baggerteich der klagenden Partei entstand in einem Bereich, in dem den Beklagten, soweit die Fischerei ausgeübt werden konnte, ein Fischereirecht zustand. Der Baggerteich füllte sich mit Sickerbzw., wie es die klagende Partei bezeichnet, Grundwasser, das offenbar durch den Damm der aufgestauten Drau sickerte. Wäre der Baggerteich nicht entstanden, wäre wohl dieselbe Menge Wasser dennoch ausgetreten, in den Bereich des Augeländes gelangt und letztlich über die regulierte Dravica abgeflossen. Den Beklagten wäre in den so entstandenen Gewässern, die sich in ihrem Fischeigenrevier, wenn auch möglicherweise in geänderter Form, gebildet hätten, nach wie vor das Fischereirecht zugestanden. Allein deswegen, weil sich wegen des Schotteraushubes eine Wasseransammlung in Form des Baggerteiches gebildet hatte, hat für diesen Teich nichts anderes zu gelten. Daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FG vorlägen, wurde von der klagenden Partei nicht behauptet. Dies wäre aber notwendig gewesen, da ein Wertverlust bei Umwandlung eines Auwaldes in einen Badeteich eher unwahrscheinlich ist. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 FG müßte aber ohnehin schon deswegen ausscheiden, weil die Veränderung durch eine eigene Handlung der klagenden Partei, den Aushub der Schottergrube veranlaßt wurde, die neue Wasseransammlung also keine natürliche war.Der Baggerteich der klagenden Partei entstand in einem Bereich, in dem den Beklagten, soweit die Fischerei ausgeübt werden konnte, ein Fischereirecht zustand. Der Baggerteich füllte sich mit Sickerbzw., wie es die klagende Partei bezeichnet, Grundwasser, das offenbar durch den Damm der aufgestauten Drau sickerte. Wäre der Baggerteich nicht entstanden, wäre wohl dieselbe Menge Wasser dennoch ausgetreten, in den Bereich des Augeländes gelangt und letztlich über die regulierte Dravica abgeflossen. Den Beklagten wäre in den so entstandenen Gewässern, die sich in ihrem Fischeigenrevier, wenn auch möglicherweise in geänderter Form, gebildet hätten, nach wie vor das Fischereirecht zugestanden. Allein deswegen, weil sich wegen des Schotteraushubes eine Wasseransammlung in Form des Baggerteiches gebildet hatte, hat für diesen Teich nichts anderes zu gelten. Daß die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, FG vorlägen, wurde von der klagenden Partei nicht behauptet. Dies wäre aber notwendig gewesen, da ein Wertverlust bei Umwandlung eines Auwaldes in einen Badeteich eher unwahrscheinlich ist. Die Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, FG müßte aber ohnehin schon deswegen ausscheiden, weil die Veränderung durch eine eigene Handlung der klagenden Partei, den Aushub der Schottergrube veranlaßt wurde, die neue Wasseransammlung also keine natürliche war.
Es darf allerdings nicht unbeachtet bleiben, daß das Kärntner Fischereigesetz ein gesondertes Fischeleirecht des Eigentümers einer neuen künstlichen Wasseransammlung, sofern es nicht etwa nach dem Privatrecht einem anderen zukommt (§ 5 Abs. 6 FG), kennt und daher auch künstliche Wasseransammlungen in die Fischereirevierbildung nicht einzubeziehen sind (§ 10 Abs. 4 FG). Nicht jede nicht natürliche Wasseransammlung ist jedoch eine künstliche im Sinne des Kärntner Fischereigesetzes. Unter künstlichen Wasseransammlungen sind vielmehr nur Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser aus den Niederschlägen oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich u. dgl.) gesammelt wird (§ 3 Abs. 2 FG), nicht aber Aufstauungen des natürlichen Wasserlaufes (§ 3 Abs. 3 FG). Die Formulierung des § 3 Abs. 2 FG ist nicht so glücklich wie etwa die des § 3 Abs. 5 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964, LGBl. 330, das künstliche Wasseransammlungen als Anlagen definiert, in denen Wasser aus Niederschlägen, aus dem Grundwasser oder Gerinnen zu besonderen Zwecken gespeichert wird. Es ist aber auch das Kärntner Fischereigesetz nicht anders zu verstehen, spricht es doch von einer "Anlage", was voraussetzt, daß ein bestimmtes zielgerichtetes Vorgehen (und damit zu "besonderen Zwecken") erfolgte, aber auch davon, daß das Wasser in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich u. dgl.) gesammelt wird, was wieder nur heißen kann, daß der Behälter zum Zwecke des Wassersammelns hergestellt worden sein muß. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, es komme allein auf die derzeitige objektive Eigenschaft des hergestellten Behälters (Teiches) an, vermag der OGH nicht zu teilen. Eine schon für Zwecke der Wasseransammlung geplante Anlage darf nämlich nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde hergestellt werden. Eine solche ist zunächst für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Gewässer und insbesondere die Errichtung der zur Benützung der Gewässer dienenden Anlagen erforderlich (§ 9 Abs. 1 WRG). Aber auch die Erschließung oder Benützung des Grundwassers und die Errichtung einer hiefür dienenden Anlage, die nicht nur dem notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf dient (§ 10 Abs. 1 WRG), setzt, obwohl es sich bei Grundwasser um ein Privatgewässer handelt (§ 3 Abs. 1 lit. a WRG), eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde voraus (§ 10 Abs. 2 WRG; Grabmayr - Rossmann a. a. O.,31). Eine solche wasserrechtsbehördliche Bewilligung wurde von der klagenden Partei, wozu sie im Gegensatz zu ihrer Auffassung in der Revisionsbeantwortung verpflichtet gewesen wäre, nicht behauptet und liegt auch, wie die Revisionsbeantwortung zugesteht, nicht vor, was begreiflich ist, weil die Schottergrube gar nicht zur Ansammlung von Wasser, sondern zur Gewinnung von Schotter für den Bau des Dammes der Kraftwerksanlage der klagenden Partei angelegt wurde und sich nur in der Folge, ohne daß dies bezweckt gewesen wäre, mit Wasser füllte. Bei dieser Entstehungsart mag eine ursprüngliche oder nachträgliche Bewilligung durch einen wasserrechtsbehördlichen Bescheid nicht in Betracht gekommen sein. Die klagende Partei kann dann aber auch nicht unter Berufung auf das Bestehen einer künstlichen Wasseransammlung ein eigenes Fischereirecht unter Berufung auf ihr Gründeigentum und auf § 5 Abs. 6 FG erworben haben. Der Baggerteich ist dann aber weder eine natürliche noch eine künstliche neue Wasseransammlung im Sinne des Kärntner Fischereigesetzes. Er fällt demnach nicht unter die Regelungen, die eine Änderung des Fischereirechtes herbeiführen. Das Fischereirecht steht dann aber weiter den Beklagten zu.Es darf allerdings nicht unbeachtet bleiben, daß das Kärntner Fischereigesetz ein gesondertes Fischeleirecht des Eigentümers einer neuen künstlichen Wasseransammlung, sofern es nicht etwa nach dem Privatrecht einem anderen zukommt (Paragraph 5, Absatz 6, FG), kennt und daher auch künstliche Wasseransammlungen in die Fischereirevierbildung nicht einzubeziehen sind (Paragraph 10, Absatz 4, FG). Nicht jede nicht natürliche Wasseransammlung ist jedoch eine künstliche im Sinne des Kärntner Fischereigesetzes. Unter künstlichen Wasseransammlungen sind vielmehr nur Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser aus den Niederschlägen oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich u. dgl.) gesammelt wird (Paragraph 3, Absatz 2, FG), nicht aber Aufstauungen des natürlichen Wasserlaufes (Paragraph 3, Absatz 3, FG). Die Formulierung des Paragraph 3, Absatz 2, FG ist nicht so glücklich wie etwa die des Paragraph 3, Absatz 5, des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964, Landesgesetzblatt 330, das künstliche Wasseransammlungen als Anlagen definiert, in denen Wasser aus Niederschlägen, aus dem Grundwasser oder Gerinnen zu besonderen Zwecken gespeichert wird. Es ist aber auch das Kärntner Fischereigesetz nicht anders zu verstehen, spricht es doch von einer "Anlage", was voraussetzt, daß ein bestimmtes zielgerichtetes Vorgehen (und damit zu "besonderen Zwecken") erfolgte, aber auch davon, daß das Wasser in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich u. dgl.) gesammelt wird, was wieder nur heißen kann, daß der Behälter zum Zwecke des Wassersammelns hergestellt worden sein muß. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, es komme allein auf die derzeitige objektive Eigenschaft des hergestellten Behälters (Teiches) an, vermag der OGH nicht zu teilen. Eine schon für Zwecke der Wasseransammlung geplante Anlage darf nämlich nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde hergestellt werden. Eine solche ist zunächst für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Gewässer und insbesondere die Errichtung der zur Benützung der Gewässer dienenden Anlagen erforderlich (Paragraph 9, Absatz eins, WRG). Aber auch die Erschließung oder Benützung des Grundwassers und die Errichtung einer hiefür dienenden Anlage, die nicht nur dem notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf dient (Paragraph 10, Absatz eins, WRG), setzt, obwohl es sich bei Grundwasser um ein Privatgewässer handelt (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG), eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde voraus (Paragraph 10, Absatz 2, WRG; Grabmayr - Rossmann a. a. O.,31). Eine solche wasserrechtsbehördliche Bewilligung wurde von der klagenden Partei, wozu sie im Gegensatz zu ihrer Auffassung in der Revisionsbeantwortung verpflichtet gewesen wäre, nicht behauptet und liegt auch, wie die Revisionsbeantwortung zugesteht, nicht vor, was begreiflich ist, weil die Schottergrube gar nicht zur Ansammlung von Wasser, sondern zur Gewinnung von Schotter für den Bau des Dammes der Kraftwerksanlage der klagenden Partei angelegt wurde und sich nur in der Folge, ohne daß dies bezweckt gewesen wäre, mit Wasser füllte. Bei dieser Entstehungsart mag eine ursprüngliche oder nachträgliche Bewilligung durch einen wasserrechtsbehördlichen Bescheid nicht in Betracht gekommen sein. Die klagende Partei kann dann aber auch nicht unter Berufung auf das Bestehen einer künstlichen Wasseransammlung ein eigenes Fischereirecht unter Berufung auf ihr Gründeigentum und auf Paragraph 5, Absatz 6, FG erworben haben. Der Baggerteich ist dann aber weder eine natürliche noch eine künstliche neue Wasseransammlung im Sinne des Kärntner Fischereigesetzes. Er fällt demnach nicht unter die Regelungen, die eine Änderung des Fischereirechtes herbeiführen. Das Fischereirecht steht dann aber weiter den Beklagten zu.
Der OGH hat darüber hinaus bereits ausgesprochen, daß bei Umwandlung eines Sumpfgeländes, in dem einem Nichteigentümer das Fischereirecht zustand, in einen mehrere Hektar großen Ziersee, selbst wenn dieser als eine künstliche Wasseransammlung angesehen werde, das Fischereirecht erhalten bleibe (5 Ob 32/69). Nichts anderes muß auch für die Beklagten gelten, denen im Bereich des Baggerteiches der klagenden Partei Fischereirechte zustehen, zumal der Teich mit Wasser gefüllt wurde, das, wäre es nicht in einen Baggerteich gelangt, auch mit dem Fischereirecht der Beklagten belastet wäre. Es müßte, wenn man dem Baggerteich die Eigenschaft einer künstlichen Wasseransammlung zugestehen wollte, sogar anerkannt werden, daß den Beklagten das Fischereirecht als ihnen nach dem Privatrecht zukommend (§ 5 Abs. 6 FG) erhalten geblieben wäre. Wäre man anderer Auffassung, wäre tatsächlich das eindringliche Beispiel der Revision, daß man sonst auch durch Umpflügen (Zerstörung) eines Weges jederzeit ein Wegerecht beseitigen könnte, nicht weit hergeholt. Der Standpunkt der klagenden Partei läuft ja darauf hinaus, daß ihr allein deswegen, weil sie aus allein in ihrem Beurteilungsbereich liegenden und in ganz andere Richtung gehenden wirtschaftlichen Erwägungen eine Vertiefung anlegte und dann nicht mehr zuschüttete, so daß sich Wasser ansammelte, ein Fischereirecht in einem Bereich erwerben hätte können, in dem ein solches sonst ausschließlich den Beklagten zustand.Der OGH hat darüber hinaus bereits ausgesprochen, daß bei Umwandlung eines Sumpfgeländes, in dem einem Nichteigentümer das Fischereirecht zustand, in einen mehrere Hektar großen Ziersee, selbst wenn dieser als eine künstliche Wasseransammlung angesehen werde, das Fischereirecht erhalten bleibe (5 Ob 32/69). Nichts anderes muß auch für die Beklagten gelten, denen im Bereich des Baggerteiches der klagenden Partei Fischereirechte zustehen, zumal der Teich mit Wasser gefüllt wurde, das, wäre es nicht in einen Baggerteich gelangt, auch mit dem Fischereirecht der Beklagten belastet wäre. Es müßte, wenn man dem Baggerteich die Eigenschaft einer künstlichen Wasseransammlung zugestehen wollte, sogar anerkannt werden, daß den Beklagten das Fischereirecht als ihnen nach dem Privatrecht zukommend (Paragraph 5, Absatz 6, FG) erhalten geblieben wäre. Wäre man anderer Auffassung, wäre tatsächlich das eindringliche Beispiel der Revision, daß man sonst auch durch Umpflügen (Zerstörung) eines Weges jederzeit ein Wegerecht beseitigen könnte, nicht weit hergeholt. Der Standpunkt der klagenden Partei läuft ja darauf hinaus, daß ihr allein deswegen, weil sie aus allein in ihrem Beurteilungsbereich liegenden und in ganz andere Richtung gehenden wirtschaftlichen Erwägungen eine Vertiefung anlegte und dann nicht mehr zuschüttete, so daß sich Wasser ansammelte, ein Fischereirecht in einem Bereich erwerben hätte können, in dem ein solches sonst ausschließlich den Beklagten zustand.
Aber selbst die Auffassung der Revision, daß der Baggerteich als Aufstauung eines natürlichen Wasserlaufes angesehen werden kann, der die Annahme einer künstlichen Wasseransammlung ausschließt (§ 3 Abs. 3 FG), könnte richtig sein. Wenn nämlich der Wasserspiegel des Teiches um 90 cm unter dem der Wasseransammlung im westlich davon gelegenen Augelände und der der Wasseransammlung im östlichen Augelände wiederum 75 cm unter dem des Teiches liegt, könnte angenommen werden, daß ohne Errichtung des Baggerteiches und der ihn abgrenzenden Erdaufschüttungen das Wasser vom westlichen Augelände über das Gelände des Baggerteiches und das östliche Augelände letztlich zur Dravica fließen würde, so daß der Baggerteich, auch wenn er darüber hinaus unterirdisch mit Wasser gespeist wird, auch eine Aufstauung dieses natürlichen Wasserlaufes sein könnte. Daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes keine völlige Abtrennung des Augebietes von der Drau erfolgte, wurde schon dargetan.Aber selbst die Auffassung der Revision, daß der Baggerteich als Aufstauung eines natürlichen Wasserlaufes angesehen werden kann, der die Annahme einer künstlichen Wasseransammlung ausschließt (Paragraph 3, Absatz 3, FG), könnte richtig sein. Wenn nämlich der Wasserspiegel des Teiches um 90 cm unter dem der Wasseransammlung im westlich davon gelegenen Augelände und der der Wasseransammlung im östlichen Augelände wiederum 75 cm unter dem des Teiches liegt, könnte angenommen werden, daß ohne Errichtung des Baggerteiches und der ihn abgrenzenden Erdaufschüttungen das Wasser vom westlichen Augelände über das Gelände des Baggerteiches und das östliche Augelände letztlich zur Dravica fließen würde, so daß der Baggerteich, auch wenn er darüber hinaus unterirdisch mit Wasser gespeist wird, auch eine Aufstauung dieses natürlichen Wasserlaufes sein könnte. Daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes keine völlige Abtrennung des Augebietes von der Drau erfolgte, wurde schon dargetan.
Die Enteignung, auf Grund derer die klagende Partei angeblich das Eigentum an den Grundstücken erlangte, auf denen sich der Baggerteich bildete, veränderte zwar das Eigentum, zerstörte aber nicht die Fischereirechte, soweit sie weiterhin, wenn auch in veränderter Form, ausgeübt werden können. Gewiß ist das Fischereirecht der Beklagten im Grundbuch nicht als Dienstbarkeit einverleibt. Das Kärntner Fischereigesetz bezeichnet nun aber das Fischereirecht zwar als Dienstbarkeit, ohne aber dessen Einverleibung im Grundbuch auch für bereits bei seinem Inkrafttreten (1. Jänner 1932: § 76 Abs. 1) bestandene Fischereirechte als Wirksamkeitsvoraussetzungen zu verlangen. Ist das Fischereirecht im Grundbuch nicht als Dienstbarkeit einverleibt, besteht nur eine gewisse Gefahr des Verlustes bei einem im Vertrauen auf das Grundbuch erfolgenden gutgläubigen Erwerb des bücherlich nicht belasteten Eigentums. Der Eintragung im Fischereikataster kommt nämlich keine rechtsbegrundende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung zu, auch wenn es ein gewichtiges Beweismittel darstellt (Waschnig a. a. O., 254; Renoldner a. a. O., 301). Der OGH hat bereits ausgesprochen, daß der Erwerber von Grundstücken schon dann nicht mehr als gutgläubig anzusehen ist, wenn er vom Bestehen eines Fischereirechtes durch Einsichtnahme in den Fischereikataster Kenntnis erlangen konnte (SZ 36/82 u. a.). Ein Unterschied zwischen dem tatsächlichen Umfang des Fischereirechtes der Beklagten und der Eintragung im Fischereikataster besteht nicht. Von einem gutgläubigen unbelasteten Eigentumserwerb kann bei der klagenden Partei aber ohnehin keine Rede sein, waren die Beklagten als Fischereiberechtigte doch bereits an der Verhandlung vor der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung der Kraftwerksanlage der klagenden Partei, ehe diese noch Eigentum erworben hatte, beteiligt. Die klagende Partei bestreitet auch das Fischereirecht der Beklagten an sich nicht, nur dessen Ausdehnung auch auf den Bereich des nunmehrigen Baggerteiches. Diese wäre auch aus einer Eintragung des Fischereirechtes im Grundbuch, die wohl mit der im Fischereikataster übereingestimmt hätte, nicht zu ersehen gewesen, sondern ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung, wie sie in diesem Rechtsstreit zu geschehen hat. Aus der mangelnden Verbücherung des Fischereirechtes der Beklagten kann damit die klagende Partei für ihren Standpunkt nichts ableiten. Das Recht der Beklagten ist aber auch nicht verjährt, auch wenn dessen Verjährung nach den Grundsätzen des § 1488 ABGB möglich wäre (SZ 48/74). Die Beklagten haben ihr Recht, soweit dies in Betracht kam, bis zur Errichtung der Schottergrube ausgeübt und unmittelbar nach Fertigstellung des Kraftwerkbaues auch im Baggerteich in Anspruch genommen. Das Verfahren ergab keineswegs, daß die Beklagten etwa, nachdem sich die klagende Partei der Ausübung des Fischereirechtes im Baggerteich widersetzt hätte, ihr Recht überhaupt nicht oder gar durch drei Jahre nicht geltend gemacht hätten.Die Enteignung, auf Grund derer die klagende Partei angeblich das Eigentum an den Grundstücken erlangte, auf denen sich der Baggerteich bildete, veränderte zwar das Eigentum, zerstörte aber nicht die Fischereirechte, soweit sie weiterhin, wenn auch in veränderter Form, ausgeübt werden können. Gewiß ist das Fischereirecht der Beklagten im Grundbuch nicht als Dienstbarkeit einverleibt. Das Kärntner Fischereigesetz bezeichnet nun aber das Fischereirecht zwar als Dienstbarkeit, ohne aber dessen Einverleibung im Grundbuch auch für bereits bei seinem Inkrafttreten (1. Jänner 1932: Paragraph 76, Absatz eins,) bestandene Fischereirechte als Wirksamkeitsvoraussetzungen zu verlangen. Ist das Fischereirecht im Grundbuch nicht als Dienstbarkeit einverleibt, besteht nur eine gewisse Gefahr des Verlustes bei einem im Vertrauen auf das Grundbuch erfolgenden gutgläubigen Erwerb des bücherlich nicht belasteten Eigentums. Der Eintragung im Fischereikataster kommt nämlich keine rechtsbegrundende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung zu, auch wenn es ein gewichtiges Beweismittel darstellt (Waschnig a. a. O., 254; Renoldner a. a. O., 301). Der OGH hat bereits ausgesprochen, daß der Erwerber von Grundstücken schon dann nicht mehr als gutgläubig anzusehen ist, wenn er vom Bestehen eines Fischereirechtes durch Einsichtnahme in den Fischereikataster Kenntnis erlangen konnte (SZ 36/82 u. a.). Ein Unterschied zwischen dem tatsächlichen Umfang des Fischereirechtes der Beklagten und der Eintragung im Fischereikataster besteht nicht. Von einem gutgläubigen unbelasteten Eigentumserwerb kann bei der klagenden Partei aber ohnehin keine Rede sein, waren die Beklagten als Fischereiberechtigte doch bereits an der Verhandlung vor der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung der Kraftwerksanlage der klagenden Partei, ehe diese noch Eigentum erworben hatte, beteiligt. Die klagende Partei bestreitet auch das Fischereirecht der Beklagten an sich nicht, nur dessen Ausdehnung auch auf den Bereich des nunmehrigen Baggerteiches. Diese wäre auch aus einer Eintragung des Fischereirechtes im Grundbuch, die wohl mit der im Fischereikataster übereingestimmt hätte, nicht zu ersehen gewesen, sondern ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung, wie sie in diesem Rechtsstreit zu geschehen hat. Aus der mangelnden Verbücherung des Fischereirechtes der Beklagten kann damit die klagende Partei für ihren Standpunkt nichts ableiten. Das Recht der Beklagten ist aber auch nicht verjährt, auch wenn dessen Verjährung nach den Grundsätzen des Paragraph 1488, ABGB möglich wäre (SZ 48/74). Die Beklagten haben ihr Recht, soweit dies in Betracht kam, bis zur Errichtung der Schottergrube ausgeübt und unmittelbar nach Fertigstellung des Kraftwerkbaues auch im Baggerteich in Anspruch genommen. Das Verfahren ergab keineswegs, daß die Beklagten etwa, nachdem sich die klagende Partei der Ausübung des Fischereirechtes im Baggerteich widersetzt hätte, ihr Recht überhaupt nicht oder gar durch drei Jahre nicht geltend gemacht hätten.
Durch das Entstehen des Baggerteiches könnte den Beklagten allerdings die Ausübung des Fischereirechtes in einem sonst nicht möglichen Ausmaß zufallen, wodurch auch eine Erweiterung der Dienstbarkeit eingetreten wäre. § 484 ABGB bestimmt, daß Servituten nicht erweitert, sondern vielmehr ",insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet", eingeschränkt werden müssen. Aus dem Wesen des Fischereirechtes ergibt sich aber, daß es dessen Natur und Zweck erfordert, es in größeren möglichst geschlossenen Revieren auszuüben, die eine nachhaltige Pflege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischstandes und eine ordentliche Bewirtschaftung zulassen (§ 10 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 11 und 16 FG). Auch wenn diese Bestimmungen für die Revierbildung und nicht für das Fischereirecht, das bei Fehlen dieser Voraussetzungen nur durch Aufnahme in ein Eigenrevier (§ 12 Abs. 3 FG) oder Pachtrevier (§ 16 FG) ausgeübt werden darf, gelten, ist daraus doch zu schließen, daß die Ausdehnung der Möglichkeit der Ausübung der Fischhege und des Fischfanges innerhalb des Gebietes eines bestehenden Fischereirechtes auf neu entstandene Wasseransammlungen jedenfalls nicht gegen § 484 ABGB verstößt. Inwieweit Fischereirechte entstehen, ausgedehnt oder eingeschränkt werden oder untergehen, ist vor allem nach den Grundsätzen des Fischereigesetzes zu beurteilen. Dieses besagt insbesondere, daß Fischereirechte nur mit (hier nicht gegebener) Bewilligung der Landesregierung zerlegt werden dürfen (§ 7 Abs. 1 FG). Von einem Untergang des Fischereirechtes, wie es das Berufungsgericht meint, kann schon gar keine Rede sein. Unbestrittenermaßen besteht es nach wie vor in dem Bereich, wie es im Fischereikataster festgehalten ist;, daran kann die Umgestaltung in einem Bereich nichts ändern.Durch das Entstehen des Baggerteiches könnte den Beklagten allerdings die Ausübung des Fischereirechtes in einem sonst nicht möglichen Ausmaß zufallen, wodurch auch eine Erweiterung der Dienstbarkeit eingetreten wäre. Paragraph 484, ABGB bestimmt, daß Servituten nicht erweitert, sondern vielmehr ",insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet", eingeschränkt werden müssen. Aus dem Wesen des Fischereirechtes ergibt sich aber, daß es dessen Natur und Zweck erfordert, es in größeren möglichst geschlossenen Revieren auszuüben, die eine nachhaltige Pflege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischstandes und eine ordentliche Bewirtschaftung zulassen (Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 11 und 16 FG). Auch wenn diese Bestimmungen für die Revierbildung und nicht für das Fischereirecht, das bei Fehlen dieser Voraussetzungen nur durch Aufnahme in ein Eigenrevier (Paragraph 12, Absatz 3, FG) oder Pachtrevier (Paragraph 16, FG) ausgeübt werden darf, gelten, ist daraus doch zu schließen, daß die Ausdehnung der Möglichkeit der Ausübung der Fischhege und des Fischfanges innerhalb des Gebietes eines bestehenden Fischereirechtes auf neu entstandene Wasseransammlungen jedenfalls nicht gegen Paragraph 484, ABGB verstößt. Inwieweit Fischereirechte entstehen, ausgedehnt oder eingeschränkt werden oder untergehen, ist vor allem nach den Grundsätzen des Fischereigesetzes zu beurteilen. Dieses besagt insbesondere, daß Fischereirechte nur mit (hier nicht gegebener) Bewilligung der Landesregierung zerlegt werden dürfen (Paragraph 7, Absatz eins, FG). Von einem Untergang des Fischereirechtes, wie es das Berufungsgericht meint, kann schon gar keine Rede sein. Unbestrittenermaßen besteht es nach wie vor in dem Bereich, wie es im Fischereikataster festgehalten ist;, daran kann die Umgestaltung in einem Bereich nichts ändern.
Den Beklagten steht damit das Fischereirecht auch an dem Baggerteich der klagenden Partei zu, so daß deren gegenteiliges Klagebegehren unberechtigt ist. Rechtlich unerheblich ist es, daß das Erstgericht den Baggerteich als neuen Wasserlauf in einem natürlichen Gerinne durch die Eröffnung eines Durchstiches den Beklagten "zuwies"
(§ 5 Abs. 2 FG), wozu nur die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung berechtigt gewesen wären (§ 2 Abs. 3 FG). Es ist aber auch ohne Bedeutung, daß sich die Beklagten in der Revision zu Unrecht auf § 44 FG berufen, welche Bestimmung dem Fischereiberechtigten bei Überflutungen nur das Recht einräumt, auch außerhalb seines Fischwassers fischen zu können. Aus einem solchen vorübergehenden "Fischfolgerecht" (vgl. dazu SZ 47/88; Gschnitzer, Sachenrecht, 74; Ehrenzweig[2] I/2, 172) kann natürlich niemals ein ständiges Fischereirecht in einem Gewässer abgeleitet werden.(Paragraph 5, Absatz 2, FG), wozu nur die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung berechtigt gewesen wären (Paragraph 2, Absatz 3, FG). Es ist aber auch ohne Bedeutung, daß sich die Beklagten in der Revision zu Unrecht auf Paragraph 44, FG berufen, welche Bestimmung dem Fischereiberechtigten bei Überflutungen nur das Recht einräumt, auch außerhalb seines Fischwassers fischen zu können. Aus einem solchen vorübergehenden "Fischfolgerecht" vergleiche dazu SZ 47/88; Gschnitzer, Sachenrecht, 74; Ehrenzweig[2] I/2, 172) kann natürlich niemals ein ständiges Fischereirecht in einem Gewässer abgeleitet werden.